Die 7 wichtigsten Fragen zum Räumen und Streuen

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- Privathaftpflicht
- Räumgeräte und Streugut
Und was ist mit Ihrem Mieter: Muss vielleicht doch er zuerst zur Schneeschaufel greifen? Die 7 wichtigsten Fragen rund ums Räumen und Streuen, finden Sie hier:
1. Wer muss zu Schaufel und Streumittel greifen?
Tatsächlich müssen nach den Ortssatzungen der Städte die Anlieger, das heißt die Hauseigentümer, zur Schneeschaufel greifen. Wer zum Räumen und Streuen verpflichtet ist, muss seine Arbeiten auch erledigen!
Sie können als Hausbesitzer diese Verkehrssicherungspflicht aber auch übertragen. Beispielsweise per Mietvertrag auf Ihren Mieter, per Dienstvertrag auf Ihren Hausmeister oder per Werkvertrag auf einen Hausmeisterdienst.
Die Kosten für einen Hausmeisterdienst können Sie in Ihrer Betriebskosten-Abrechnung unter Nr. 8 "Kosten der Straßenreinigung" packen, wenn die gleiche Firma sowohl den öffentlichen als auch den von den Mietern privat genutzten Bereich räumt und streut. Ansonsten unter "Hausmeisterkosten".
Doch ganz gleich für welche Variante Sie sich entscheiden: Sie müssen Ihren Mieter kontrollieren, ob er ordentlich räumt und streut! Führen Sie am besten Protokoll darüber, ob und wann Sie an Ihrem Haus vorbeigefahren sind, um sich persönlich davon zu überzeugen, dass geräumt und gestreut wurde!
2. Was, wenn der Mieter verhindert ist?
Wichtig: Drücken gilt nicht! Weder für Sie als Hausbesitzer, noch für Ihren Mieter. Berufstätigkeit, Urlaub oder Krankheit sind keine Entschuldigung für eine unterlassene Schneeräumpflicht!
Notfalls müssen Sie als Hausbesitzer für Ihr Eigenheim oder eben der Mieter in Ihrem Mietshaus für eine Vertretung sorgen!
3. Ab wie viel Uhr muss geschippt werden?
Ihre Winterpflichten - und übrigens auch die Ihres Mieters! - beginnen üblicherweise morgens um 7 Uhr und enden abends um 20 Uhr.
Notfalls muss Ihr Mieter sogar mehrmals am Tag räumen und streuen. Bei Dauerschneefall muss er allerdings nicht nonstop arbeiten, wenn dies völlig sinn- und zwecklos wäre. Sobald sich die Wetterlage allerdings beruhigt, muss er mit den Arbeiten beginnen.
Mein Tipp:
Sonn- und feiertags beginnt die Schneeräumpflicht normalerweise erst um 8 Uhr.
Sie endet übrigens meist um 20 Uhr. Da dies jedoch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein kann, sollten Sie sich vorsichtshalber dort noch einmal rückversichern!
4. Wie breit muss geschippt werden?
Auf einem "normalen" Gehweg müssen Sie mindestens einen 80 bis 120 cm breiten Streifen freiräumen. Die Faustregel lautet: Es müssen 2 Fußgänger aneinander vorbeikommen.
Für den Weg z.B. zur Mülltonne, zum Briefkasten oder zum Parkplatz reicht ein etwa halb so breiter Streifen aus.
5. Wer muss die Schaufel und das Streugut kaufen?
Die zum Schneeräumen nötigen Geräte müssen Sie Ihrem Mieter stellen, es sei denn, Sie haben etwas anderes mit ihm vereinbart.
Die Kosten für das Streugut sind dagegen Mietersache. Wahlweise können Sie es aber auch kaufen und dem Mieter auf die Betriebskosten-Abrechnung setzen.
Da das Streuen mit Salz in vielen Gemeinden bereits verboten ist, sollten Sie Granulat, Splitt oder ganz einfach Sand zur Verfügung stellen.
Wichtig: Ist die Glättegefahr gebannt, darf Ihr Mieter das Streugut nicht einfach liegen lassen. Denn auch das Wegfegen gehört noch zur Räum- und Streupflicht im Winter.
6. Was ist, wenn jemand ausrutscht?
Wenn doch jemand ausrutscht, müssen Sie beweisen können, dass Sie all Ihre Pflichten erfüllt haben. Dazu gehört als Vermieter auch, Ihren Mieter bzw. Ihren Hausmeister oder Dienstleister zu kontrollieren, ob der ordentlich schippt und streut! Führen Sie am besten für den Ernstfall Protokoll darüber, ob und wann Sie Kontrollen gemacht haben.
Stürzt nämlich ein Passant, weil beispielsweise Ihr Mieter nicht richtig gestreut hat, kann er Sie und Ihren Mieter auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagen. Sie kommen aus der Haftung nur wieder raus, wenn Sie beweisen können, dass Sie die Arbeit Ihres Mieters regelmäßig kontrolliert haben.
7. Wer bei Schäden einspringt
Können Sie keine regelmäßigen Kontrollbesuche nachweisen, springt im Schadensfall die private Haftpflichtversicherung des Mieters bzw. Ihre Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ein. Die zahlt dann z.B. eine zerrissene Hose, erstattet einen erlittenen Verdienstausfall, zahlt Schmerzensgeld und schlimmstenfalls sogar eine lebenslange Rente.

