Mittwoch, 25.06.2008 | Autor: Heidi Schnurr, Foto: © Pitopia, Harald Richter, 2004

Bitte alles in Weiß: Weshalb so ein Farbdiktat teuer enden kann

Foto: © Pitopia, Harald Richter, 2004
Natürlich wollen Sie Ihre Wohnung am Ende der Mietzeit wieder in einer neutralen Farbe zurückhaben. So, dass Sie diese gleich weitervermieten können. Am liebsten wäre Ihnen alles in weiß gestrichen zurückzubekommen. Das ist beliebter als ein kräftiges Rot, ein schillerndes Grün oder ein dezentes Blau.

Aber dürfen Sie diesen nachvollziehbaren Wunsch auch so in Ihren Mietvertrag hineinschreiben? Jedenfalls nicht in einer Klausel! So hat es der Bundesgerichtshof gerade entschieden (BGH, Urteil v. 18.06.2008, VIII ZR 224/07).

Vorsicht: Eine Weiß-Streich-Klausel kostet Sie die gesamte Renovierung!

Eine Formulierung wie: "Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen", sollten Sie unbedingt vermeiden. Mit so einem "Farbdiktat" benachteiligen Sie Ihren Mieter unangemessen.

Die teure Folge: Die gesamte Verpflichtung Ihres Mieters, Schönheitsreparaturen durchzuführen, ist damit dahin (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB)! Oder einfacher ausgedrückt: Ihr Mieter darf bei einer solchen Klausel im Mietvertrag ausziehen ohne zu renovieren.

Sie dürfen dem Mieter während der Mieterzeit nicht die Farbe nehmen

Der Grund ist schnell erklärt: Mit so einer Klausel würden Sie Ihrem Mieter schon während der Mietzeit vorschreiben, dass er seine Wohnung in hellen, deckenden und neutralen Farben streichen muss.

Zwar erkannten die Richter, dass Sie als Vermieter wegen der Anschlussvermietung ein Interesse daran haben, Ihre Wohnung möglichst in einer Farbe zurückhaben zu wollen, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird.

Allerdings überwiege nun einmal das Interesse des Mieters, bereits während der laufenden Mietzeit seine Wohnung anders - nämlich vielleicht farbig oder auch nicht deckend - zu streichen.

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 meineimmobilie.de-Tipp


Unterscheidet Ihre Farbwahlklausel nicht zwischen "während" und "am Ende der Mietzeit", haben Sie schlechte Karten. Selbst ohne Farbwahlklausel im Mietvertrag ist es so: Ihr Mieter darf ohnehin keine exzentrischen Farben wählen. Hüten Sie sich deswegen davor, in Ihren Mietvertrag hineinzuschreiben, dass alle Mieträume bei Mietende weiß gestrichen zurückzugeben sind. Besser: Lassen Sie Farben bei Ihrer Renovierungsklausel völlig aus dem Spiel!