Dienstag, 14.02.2012 | Foto: © 2007 JupiterImages Corporation

Bei Schneefall Gehwege räumen

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  • Schneeräumungspflicht für Hauseigentümer
  • Pflicht auf Mieter übertragen

Der Winter entfaltet nun doch noch in vielen Teilen Deutschlands seine weiße Pracht. Für Hauseigentümer heißt es nun: Schnee schippen, was das Zeug hält. Denn Städte und Gemeinden übertragen die Pflicht der Räumung von Gehwegen auf die Hauseigentümer.

Mit dem Schneefall in Deutschland kommt für Hauseigentümer eine spezielle Aufgabe zu: Hauseigentümer sind zur Räumung der Gehwege und Bürgersteige verpflichtet. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund in einer aktuellen Pressemitteilung hin.

Räumungspflicht für Hauseigentümer

 

Die meisten Städte und Gemeinden übertragen die Pflicht zur Reinigung der dem Grundstück anliegenden Wege auf den jeweiligen Hauseigentümer. Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht muss er also dafür sorgen, dass niemand auf vereisten Wegen ausrutscht und sich verletzt. Die Gehwege sind in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr eis- und schneefrei zu halten. Bei andauerndem Schneefall müssen Eigentümer nicht ständig fegen und räumen. Es ist ausreichend damit zu beginnen, wenn sich ein Ende des Schneefalls abzeichnet.

Räumungspflicht auf Mieter übertragbar


 
Doch die Räumungspflicht können Hauseigentümer durch eine entsprechende Regelung im Mietvertrag auch auf ihre Mieter übertragen. Die Aufsichtspflicht über eine regelmäßige ordnungsgemäße Ausführung verbleibt aber trotzdem beim Vermieter. Wird mit der Räumung ein Winterdienst beauftragt, sind die entstehenden Aufwendungen Betriebskosten, die der Mieter zahlen muss.

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Als Vermieter sollten Sie die Räumungspflicht Ihrer Mieter klar regeln. Das können Sie zum Beispiel durch einen ausgehängten Plan mit einer Einteilung der Räumungspflicht nach Wohnungen und Wochen vornehmen. Gerechter ist es vielleicht, wenn Sie eine Reihenfolge festlegen und jeder Mieter nacheinander bei Schneefall seiner Räumungspflicht nachkommen muss.