Baulärm: Wie Sie den Nachbarn zur Kasse bitten können

Ein Vermieter aus Berlin Kreuzberg klopfte wegen dieser Mieteinbußen bei seinem bauwütigen Nachbarn an: Er wollte von ihm die baubedingten Ertragseinbußen erstattet haben.
Bei Zumutbarkeitsgrenze gilt die 5%-Hürde
Nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB stehen dem Eigentümer von Nebenan die aber nur zu, wenn das zumutbare Maß überschritten ist.
Was noch zumutbar ist, bestimmt sich jedoch nicht allein danach, ob der Bauherr von nebenan die gesetzlichen Grenzwerte bei seinen Bauarbeiten eingehalten hat.
Die Zumutbarkeitsgrenze ist jedenfalls überschritten, wenn Sie als Nachbar wegen der Bauarbeiten Einbußen von 5 % Ihrer durchschnittlichen Nettorendite erleiden.
Da alle Mieter im Haus ihre Miete wegen der Bauarbeiten auf dem direkt angrenzenden Nachbargrundstück um 20 % gemindert hatten, musste der Bauherr von nebenan dem Eigentümer diese baubedingten Ertragseinbußen erstatten (LG Berlin, Urteil v. 31.03.2011, 51 S 245/10, GE 2011, S. 695).
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Eine Mietminderung wegen Baulärms von nebenan ist der typische Fall dafür, dass Ihr Mieter die Miete selbst dann mindern kann, wenn Sie gar nicht Schuld sind am Mangel!
Deswegen ist es nur gerecht, dass Sie sich wegen der Einbußen an Ihren bauwütigen Nachbarn halten können, sofern die Nutzung nicht ortsüblich und zudem noch die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet.
Die Zumutbarkeitsgrenze ist jedenfalls in Berlin dann überschritten, wenn Sie eine Einbuße von 5 % der Nettorendite erleiden.

