Wie die Arbeit der Handwerker, muss der Bauherr auch die Leistung seines Architekten abnehmen. Je nachdem, mit welchen Leistungsphasen er den Architekten beauftragt hat, erfolgt die Abnahme zu unterschiedlichen Zeitpunkten - unter Umständen sogar erst nach Ablauf der Verjährungsfrist von handwerklichen Mängeln.