Wohnflächenabweichung
Der Vermieter vermietete ein Reihenhaus. In seinen Mietvertrag schrieb er, dass die Wohnfläche mit 126,45 Quadratmeter vereinbart wird. Der Mieter kam nur auf 106 Quadratmeter. Also rund 16 % weniger, als der Vermieter im Mietvertrag angegeben hatte.
Der Mieter minderte sofort um 16 % seine Miete. Das Gericht sprach dem Mieter ein Minderungsrecht zu (BGH, Urteil v. 24.3.2004 - VIII ZR 295/03).
Der Mieter durfte rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses die Miete pro Monat um 87,57 Euro mindern.
Die falsche Wohnfläche sah das Gericht als Mangel an. Wegen eines Mangels darf Ihr Mieter mindern und sogar die in der Vergangenheit zu viel gezahlte Miete zurückverlangen.
Das Risiko, dass Ihr Mieter mindern darf, gehen Sie immer dann ein, wenn die Wohnfläche tatsächlich um mehr als 10 % kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben.
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