Mangel/nicht angezeigter
Stichworte zu diesem Thema
Ihr Mieter muss Ihnen nach § 536 c Abs. 1 Satz 1 BGB einen Mangel anzeigen. Unterlässt er dies, darf er Ihnen weder die Miete mindern noch einen Teil der Miete zurückbehalten.
Allerdings: Sobald Ihnen Ihr Mieter den Mangel anzeigt, steht ihm das Mietminderungsrecht und die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zu (LG Berlin, Urteil v. 19.7.2001 - 67 S 109/00, GE 2002, S. 55).
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