Mieterhöhung
Verwandte Begriffe
- Betriebskostenpauschale
- Einvernehmliche Mieterhöhung
- Indexmiete
- Kappungsgrenze
- Mieterhöhungsmöglichkeiten
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Wohnungsvermieter haben mehrere Mieterhöhungsmöglichkeiten. Da wären zunächst einmal die, die üblicherweise bereits bei Mietvertragsabschluss im Mietvertrag festgelegt werden: Die Staffelmiete (§ 557 a BGB) und die Indexmiete (§ 557 b BGB). Läuft das Mietverhältnis erst einmal, gibt es noch das gesetzliche Mieterhöhungsrecht nach § 558 BGB. Danach kann der Vermieter die Miete um 20 % innerhalb von 3 Jahren erhöhen (Kappungsgrenze), wenn er mit seiner derzeitigen Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Nach einer Modernisierung verhilft ihm die Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB zu mehr Miete. Wurde eine Betriebskostenpauschale vereinbart, kann er diese Pauschale nach § 560 Abs. 1 BGB anheben, sofern er das bereits so im Mietvertrag vereinbart hat. Zudem besteht jederzeit die Möglichkeit einer einvernehmlichen Mieterhöhung nach § 557 Abs. 1 BGB.
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