Mieterhöhung

Wohnungsvermieter haben mehrere Mieterhöhungsmöglichkeiten. Da wären zunächst einmal die, die üblicherweise bereits bei Mietvertragsabschluss im Mietvertrag festgelegt werden: Die Staffelmiete (§ 557 a BGB) und die Indexmiete (§ 557 b BGB). Läuft das Mietverhältnis erst einmal, gibt es noch das gesetzliche Mieterhöhungsrecht nach § 558 BGB. Danach kann der Vermieter die Miete um 20 % innerhalb von 3 Jahren erhöhen (Kappungsgrenze), wenn er mit seiner derzeitigen Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Nach einer Modernisierung verhilft ihm die Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB zu mehr Miete. Wurde eine Betriebskostenpauschale vereinbart, kann er diese Pauschale nach § 560 Abs. 1 BGB anheben, sofern er das bereits so im Mietvertrag vereinbart hat. Zudem besteht jederzeit die Möglichkeit einer einvernehmlichen Mieterhöhung nach § 557 Abs. 1 BGB.
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Von allen Mieterhöhungsmöglichkeiten lässt sich dem Mieter am leichtesten die wenig bekannte Indexmiete "verkaufen": Mit dieser koppeln Sie die künftige Miethöhe an die Entwicklung des allgemeinen Lebenshaltungskosten-Indexes. Den Index berechnet das Statistische Bundesamt - also eine neutrale Stelle - jeden Monat neu.

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Ein entscheidender Schritt in Richtung Mietrechtsreform hat heute das Bundeskabinett gemacht: Es hat einen Gesetzentwurf beschlossen. Ist damit die Mietrechtsänderung bereits beschlossene Sache? Nein, denn jetzt beginnt erst einmal das „normale“ Gesetzesänderungsverfahren: Das Gesetz muss erst noch durch den Bundestag. Was sich voraussichtlich ab dem 1. Quartal 2013 ändern soll, lesen Sie hier.

Foto: Sabine Seeberg
Bei etwa zwei Dritteln aller vermieteten Wohnungen ist die Wohnfläche falsch berechnet und die im Mietvertrag eingetragene Quadratmeterzahl stimmt nicht mit der tatsächlichen überein. Demnach kassieren Vermieter mehr oder vielleicht auch weniger Miete, als ihnen zu steht.

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Wenn Sie weder eine Staffel- noch eine Indexmiete in Ihrem Wohnungsmietvertrag vereinbart haben, müssen Sie sich dennoch nicht bis zum Mietvertragsende mit Ihrer einmal vereinbarten Miete zufriedengeben. Dafür sorgt das gesetzliche Mieterhöhungsrecht in § 558 ff. BGB.

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Es könnte unterm Strich bei Ihrer Steuererklärung alles so toll sein - wenn das Finanzamt mitspielen würde. Beispielsweise bei den Schuldzinsen, die Sie für Ihr Darlehen zahlen, mit dem Sie Ihren Hauskauf finanziert haben. Wie Sie das finanzamtsicher hinbekommen, erfahren Sie hier.

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Ihre Miete erhöht sich wie im Schlaf. Ja, das geht: Mit einer Staffelmiete. Bevor Sie allerdings schnell, mühelos und quasi über Nacht zu mehr Miete kommen, müssen Sie ein paar Spielregeln beachten. Eine davon lautet: Halten Sie bitte unbedingt die Jahresfrist zwischen den einzelnen Mietstaffeln ein, sonst waren alle Verhandlungen umsonst! Mehr Tipps zur Staffelmiete finden Sie hier.

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Es besteht jederzeit während eines laufenden Mietverhältnisses die Möglichkeit, die Miete einvernehmlich nach § 557 Abs. 1 BGB zu erhöhen. Das geht so: Sie schicken Ihrem Mieter ein Schreiben mit Ihrer Wunschmiete. Empfehlenswert, aber kein Muss, ist eine kurze Begründung.

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Sie haben in Ihre Wohnung neue Fenster, eine Energie sparende Heizung oder einen Wasserzähler eingebaut? Dann können Sie mit einer Modernisierungsmieterhöhung einen Teil der Ihnen entstandenen Aufwendungen von Ihrem Mieter zurückholen. Diese Möglichkeit steht Ihnen allerdings nur dann offen,

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Sind Sie ein Billig-Vermieter oder etwa bereits schon ein Mietwucherer? Wie viel Miete steht Ihnen für Ihre Wohnung zu und was verlangen Ihre Vermieter-Kollegen so in Deutschland? Oft ist es nur ein sehr schmaler Grat, auf dem Sie sich als Vermieter bei der Miethöhe bewegen. Wo Vermieten noch ordentlich Rendite bringt und welche Vermieter nicht um ihre Mieteinnahmen zu beneiden sind, erfahren Sie hier.

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Von Zeit zu Zeit wollen Vermieter den Mietzins für ihre Objekte erhöhen. Solange kein Mieterwechsel stattfindet, ist das nicht ganz einfach, denn Mieter zahlen selten freiwillig mehr Geld als vorher. Dennoch ist die sogenannte "einvernehmliche Mieterhöhung" oft der schnellste Weg, um mehr Geld für die vermieteten Räume zu bekommen.
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Zwischen Vermieter und Mieter kommt es immer häufiger zu Auseinandersetzungen. Informationen rund um das Thema Rechte und Pflichten des Vermieters.

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Ärgerlich, wenn Sie Ihrer Miete hinterherlaufen müssen! Was können Sie in solchen Fällen tun? Und vor allem: Wie machen Sie alles richtig? Meineimmobilie.de weiß Rat: Lesen Sie hier, wie Sie richtig reagieren, wenn Ihr Mieter ständig zu spät oder zu wenig zahlt!

Ein bisschen mehr Miete jeden Monat wäre schön. Doch bisher fanden Sie es viel zu kompliziert, die Miete zu erhöhen: Zu viele Formalien, Fallen und Schreibarbeit. Doch es geht auch einfacher: Insgesamt haben Sie als Wohnungsvermieter nämlich 5 Möglichkeiten, an mehr Miete zu kommen. Mindestens eine können sicherlich auch Sie sofort nutzen! Mit einem Mausklick hier finden Sie Ihre persönliche Mieterhöhungsstrategie.

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Topstory: Staatsanleihen sind riskant oder zu niedrig verzinst, die Aktienmärkte spielen auch eher Achterbahn. Und schon flüchten viele Anleger in das „Betongold“, die – vermeintlich – inflationssichere und konservative Form des Sparens. Das treibt auch die Preise für das Haus in die Höhe. Eine Blase droht aber bisher nach Einschätzung vieler Experten nicht.

Kurz erklärt: Beim Mietverhältnis immer wieder für Ärger sorgt die Berechnung der Wohnfläche. Dabei ist das rechtlich ziemlich eindeutig geregelt.

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