Donnerstag, 08.12.2011

Günter Huber

Huber_Guenter
Dr. Günter Huber ist seit 1982 in Freiburg als Rechtsanwalt tätig. Seine Schwerpunkte liegen im Arbeits- und Erbrecht. Er ist Verfasser vieler Publikationen und Artikel.
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Wenn ein Verwandter stirbt und kein Testament hinterlässt, wird die Erbfolge gesetzlich geregelt. Es ist genau festgelegt, welche Angehörigen in welcher Reihenfolge erbberechtigt sind.

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Wer verheiratet ist, möchte meistens vorrangig seinen Ehepartner im Testament bedenken, um ihn finanziell abzusichern. Zwar ist der Ehepartner ohnehin gesetzlicher Erbe, doch auch die Kinder haben Anspruch auf einen Teil des Nachlasses.

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Erblasser können vor ihrem Tod eine Schenkung veranlassen oder einen Sparvertrag abschließen, um jemanden zu bedenken, der nicht als Erbe vorgesehen ist. Solche Rechtsgeschäfte müssen klar geregelt sein, um Streit und Missverständnissen vorzubeugen.

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Bei einem Verstorbenen, der unverheiratet ist, sieht das Gesetz die Eltern, Geschwister oder Kinder als Erben vor. Hat der Verstorbene in einer nichtehelichen Partnerschaft gelebt, ist sein Partner nur dann erbberechtigt, wenn ein individuelles Testament oder ein Erbvertrag vorliegt. Ist das nicht der Fall, hat der Partner keinerlei Ansprüche auf das Erbe des Verstorbenen.

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Ehepartner setzen sich häufig gegenseitig in ihren Testamenten als Erben ein. Zerbricht die Ehe, muss auch das Testament oder der Erbvertrag geändert werden. Dem geschiedenen Ehepartner steht dann kein Recht auf das Erbe mehr zu, es sei denn die beiden hatten gemeinsame Kinder.

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Für Eheleute, die keine Kinder haben, sieht das Gesetz ebenfalls eine Erbfolge vor, wenn einer der beiden Partner stirbt. Haben die Eheleute ihren letzten Willen in einem Testament festgehalten, kommt es darauf an, welche Regelungen darin getroffen wurden. In den meisten Fällen soll der Partner das Vermögen teilweise oder ganz erben.

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Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass Familienmitglieder je nach Verwandtschaftsgrad am Erbe beteiligt werden. Wenn der Erblasser mit der gesetzlichen Regelung nicht einverstanden ist, kann er seine persönliche Erbfolge festlegen. Ob diese Aufteilung des Erbes wirklich sinnvoller ist, sollte jedoch vorher geprüft werden.

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Wer eine Erbschaft antritt, bekommt nicht in jedem Fall ein großes Vermögen übertragen. Es kann auch passieren, dass der Erblasser verschuldet war und die Erbschaft nicht einmal dazu ausreicht, die Beerdigung des Verstorbenen zu bezahlen. Der Erbe übernimmt also nicht nur das Vermögen, sondern geht durch die Erbenhaftung auch finanzielle Verpflichtungen ein.

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Für Singles oder Menschen, die in einer nichtehelichen Partnerschaft zusammenleben, reichen die Bestimmungen der gesetzlichen Erbfolge häufig nicht aus. Um ihrem Partner oder einzelnen Freunden etwas vererben zu können, müssen Singles ein eigenes Testament verfassen, um die gesetzliche Erbfolge zu umgehen.

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Wenn sich ein Erblasser noch zu Lebzeiten überlegt, wer nach seinem Tod sein Vermögen erben soll, kann er die Erbfolge selbst regeln. Er kann einen Alleinerben bestimmen oder seinen Nachlass einer Stiftung vermachen. Bevor er festlegt, wer wieviel bekommt, sollte er sich mit den Gestaltungsmöglichkeiten bei der individuellen Erbfolge vertraut machen.