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Traummieter gesucht
Wahrheiten aus dem Vermieter-Alltag, skurrile Urteile und alles, was das Zusammenleben zwischen Mieter und Vermieter so spannend macht.
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Hamburgische Bauordnung (außer Kraft) (HmbGVBl. , 1986 , 183 )
Bei Fensterbrüstungen sind geringere Brüstungshöhen zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen, wie Umwehrungen, die notwendigen Mindesthöhen für Umwehrungen eingehalten werden. Paragraph 35 Aufzüge Absatz 1 In Gebäuden, bei denen der Fußboden eines Aufenthaltsraumes höher als 13 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden. vDies gilt nicht, wenn zusätzlicher Wohnraum in bestehenden Wohngebäuden durch Ausbau des Dachraums geschaffen wird. Von den Aufzügen muß mindestens einer auch zur Aufnahme von Kinderwagen, Krankentragen, Rollstühlen und Lasten geeignet sein. Müssen Aufenthaltsräume von Menschen mit Behinderungen mit Rollstühlen erreichbar sein, so sind Aufzüge auch in niedrigeren Gebäuden als nach Satz 1 einzubauen. Absatz 2 In Hochhäusern, bei denen der Fußboden eines Aufenthaltsraumes höher als 30 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, muß einer der nach Absatz 1 erforderlichen Aufzüge für den Lösch- und Rettungseinsatz geeignet sein (Feuerwehraufzug). Vom Feuerwehraufzug muß jede Stelle eines Aufenthaltsraumes in höchstens 50 m Entfernung erreichbar sein. Absatz 3 Vor den Aufzügen muß eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen von öffentlichen Verkehrsflächen stufenlos erreichbar sein und stufenlos erreichbare Haltestellen in allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen und notwendigen Nebenanlagen haben; § 31 Absatz 7 Sätze 2 bis 6 gilt entsprechend. Absatz 4 Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene feuerbeständige Schächte haben. In einem Aufzugsschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. In Gebäuden, bei denen der Fußboden des obersten Aufenthaltsraumes niedriger als 13 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, dürfen Aufzüge ohne eigene Schächte innerhalb der Umfassungswände des Treppenraumes liegen. Sie müssen verkehrssicher umkleidet sein. Feuerwehraufzüge müssen einen eigenen Schacht haben. Absatz 5 Der Fahrschacht muß zu lüften und mit Rauchabzugseinrichtungen versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen müssen eine Größe von mindestens 2,5 vom Hundert der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch 0,1 m² haben. Absatz 6 Fahrschachttüren und andere Öffnungen in feuerbeständigen Schachtwänden sind so herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden können. Absatz 7 Der Triebwerksraum für Aufzüge muß von angrenzenden Räumen feuerbeständig abgetrennt und mit mindestens feuerhemmenden Türen versehen sein; er muß zu lüften sein. Triebwerke von Feuerwehraufzügen müssen in eigenen Räumen liegen. Absatz 8 Aufzüge, die außerhalb von Gebäuden liegen oder nicht mehr als drei übereinanderliegende Geschosse verbinden, sowie vereinfachte Güter ,- Kleingüter ,- Mühlen - und Lagerhausaufzüge dürfen abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 hergestellt werden, wenn keine Bedenken wegen der Betriebs- und Verkehrssicherheit bestehen und der Brandschutz durch ergänzende bauliche oder technische Maßnahmen gewährleistet ist. Absatz 9 Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,1 m x 2,1 m, zur Aufnahme eines Rollstuhls von mindestens 1,1 m x 1,4 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden. Paragraph 36 Sicherheitstechnisch bedeutsame Anlagen Für sicherheitstechnisch bedeutsame Anlagen, wie Dampfkesselanlagen, Aufzugsanlagen, Druckbehälteranlagen, Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten die Sachanforderungen und die Festlegung über erstmalige Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen der auf Grund von § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung vom 23. Oktober 1992 (Bundesgesetzblatt I S. 1794), zuletzt geändert am 27. Dezember 2000 (BGBl I S. 2048) erlassenen Verordnungen und der zugehörigen Technischen Regeln sinngemäß. Teil 8 Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen Paragraph 37 Leitungen, Lüftungsanlagen, Installationsschächte und Installationskanäle Absatz 1 Leitungen dürfen durch 1. Brandwände, 2. feuerbeständige Gebäudeabschlußwände nach § 2 Absatz 10 , 3. feuerbeständige Trennwände, 4. feuerbeständige Wände von Treppenräumen und deren Verbindungswegen ins Freie und von Sicherheitsschleusen, soweit sie keine Außenwände sind, und 5. feuerbeständige und feuerhemmende Decken, ausgenommen Decken innerhalb einer Wohnung, nur hindurchgeführt werden, wenn Feuer und Rauch nicht übertragen werden können. Werden Leitungen durch 1. andere feuerbeständige Wände als nach Satz 1, 2. feuerhemmende Trennwände oder 3. feuerhemmende Wände von Treppenräumen und deren Verbindungswegen ins Freie hindurchgeführt, so sind die Abmessungen der Öffnungen für diese Durchführungen auf das technisch notwendige Maß zu beschränken. Absatz 2 Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. Lüftungsanlagen sind so herzustellen, daß sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen. Absatz 3 Lüftungsleitungen sowie deren Verkleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn hierdurch Brandgefahren nicht entstehen können. Absatz 4 Lüftungsleitungen dürfen nicht in Schornsteine eingeführt werden. Explosive oder gesundheitsschädliche Gase sind in eigenen Lüftungsleitungen zu führen. Für die gemeinsame Benutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und Ableitung von Abgasen von Gasfeuerstätten gilt § 38 Absatz 5 Satz 2 . Die Abluft ist ins Freie zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen nicht zulässig. Absatz 5 Lüftungsschächte, die aus Mauersteinen oder aus Formstücken für Schornsteine hergestellt sind, müssen für ihren Zweck gekennzeichnet werden. Absatz 6 Für Warmluftheizungen gilt der Absatz 1 bezüglich der Anforderungen an Lüftungsleitungen sowie die Absätze 2 bis 5 sinngemäß. Absatz 7 Installationsschächte und Installationskanäle sowie deren Dämmstoffe und Verkleidungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn hierdurch Brandgefahren nicht entstehen können. Absatz 1 gilt bezüglich der Anforderungen an Leitungen sinngemäß. Absatz 8 Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 3, 6 und 7 gelten nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht für Lüftungsanlagen, Leitungen, Warmluftheizungen, Installationsschächte und -kanäle, die sich nur innerhalb einer Wohnung befinden. Paragraph 38 Feuerungs ,- Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen Absatz 1 Feuerstätten und Abgasanlagen für Feuerstätten wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen), ortsfeste Verbrennungsmotoren, Abgasanlagen für ortsfeste Verbrennungsmotoren, andere Wärme - und Warmwassererzeuger sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein. Dies gilt auch für die Anlagen zur Verteilung von Wärme und Warmwasser. Absatz 2 Feuerstätten, andere Wärmeerzeuger, ortsfeste Verbrennungsmotoren, Verdichter sowie Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart Gefahren nicht entstehen können. Absatz 3 Abgasanlagen für Feuerstätten sind in solcher Zahl, Art, Bemessung, Beschaffenheit und Lage herzustellen, daß die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Sie müssen leicht und sicher zu reinigen sein. Absatz 4 Die Abgase von Feuerstätten und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Gebäuden sind durch Abgasanlagen über Dach abzuleiten. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Absatz 5 Die Abgase von Gasfeuerstätten mit abgeschlossenem Verbrennungsraum, denen die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen vom Freien zuströmt (raumluftunabhängige Gasfeuerstätten), dürfen abweichend von Absatz 4 durch die Außenwand ins Freie abgeführt werden, wenn die Nennwärmeleistungen der Feuerstätten zur Beheizung 11 kW, zur Warmwasserbereitung 28 kW nicht überschreiten und wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Das Einleiten von Abgasen von Gasfeuersstätten in Lüftungsleitungen ist zulässig, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Absatz 6 Gasfeuerstätten sind abweichend von Absatz 4 ohne Abgasanlage zulässig, wenn 1. die Abgase durch einen gesicherten Luftwechsel im Aufstellraum so ins Freie geführt werden, aß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht auftreten können, 2. bei Gashaushaltskochgeräten mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 11 kW, die eine besondere Vorrichtung zur Verhinderung einer gefährlichen Ansammlung von unverbranntem Gas im Aufstellraum haben, der Aufstellraum einen Rauminhalt von mindestens 20 m³ und mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann, hat oder 3. bei nicht leitungsgebundenen Gasfeuerstätten zur Beheizung von Räumen, die nicht gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und bei Gasdurchlauferhitzern durch eine besondere Sicherheitseinrichtung gewährleistet ist, daß im Aufstellraum keine gesundheitsgefährdende Kohlenmonoxidkonzentration auftreten kann. Absatz 7 Gasfeuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn durch besondere Vorrichtungen an den Feuerstätten oder durch Lüftungsanlagen sichergestellt ist, daß gefährliche Ansammlungen von unverbranntem Gas in den Räumen nicht entstehen. Absatz 8 Brennstoffe sind so zu lagern, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Paragraph 39 Wasserversorgungsanlagen Absatz 1 Gebäude mit Aufenthaltsräumen dürfen nur errichtet werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser gesichert ist. Zur Brandbekämpfung muß eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen. Absatz 2 Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, ihr oder sein Gebäude an das öffentliche Wasserversorgungsnetz anzuschließen und die Wasserversorgungseinrichtungen zu benutzen, sofern das Grundstück an eine Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgung grenzt. Absatz 3 Jede Wohnung oder andere Nutzungseinheit in Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen, muß mit Einrichtungen zur Messung des Wasserverbrauchs in der Wohnung oder der Nutzungseinheit ausgerüstet sein. Die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, bis zum 1. September 2004 jede Wohnung oder andere Nutzungseinheit nach Satz 1 mit solchen Einrichtungen auszurüsten. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit die Ausrüstung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu unverhältnismäßigen Kosten führt. Absatz 4 Es kann verlangt werden, daß Betriebe zur Verminderung des Wasserverbrauchs entsprechend dem Stand der Technik besondere Einrichtungen herstellen oder Verfahren anwenden, wie wassersparende Kreisläufe, Wiederaufbereitungsanlagen oder die Nutzung von Betriebswasser. Absatz 5 Die Herstellung von Brunnen zur Trinkwasserversorgung ist zulässig, wenn die Versorgung aus dem öffentlichen Versorgungsnetz nicht gesichert ist und hygienische Anforderungen eingehalten werden. Brunnen sind wasserdicht, verkehrssicher und dauerhaft abzudecken. Absatz 6 Brunnen zur Wasserversorgung müssen von Anlagen zur Lagerung und Beseitigung von Abwasser und festen Abfallstoffen, wie Kleinkläranlagen, Abwassersammelgruben, Sielen, Kompost- und Dungstätten, mindestens 15 m entfernt sein. Bei Verrieselungsanlagen und bei ungünstigen Bodenverhältnissen können größere Abstände verlangt werden. Absatz 7 Leitungsrohre von Brunnen dürfen keine Verbindung mit den Versorgungsleitungen der öffentlichen Wasserversorgung haben. Absatz 8 Sollen nicht mehr genutzte Brunnen beseitigt werden, so sind sie zu verfüllen und gegen die Oberfläche abzudichten. Das Füllmaterial darf keine wassergefährdenden Stoffe enthalten. Paragraph 40 Abwasserbeseitigung Absatz 1 Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers gesichert ist. Absatz 2 Die einwandfreie Beseitigung des Abwassers ist sichergestellt, wenn das Grundstück, auf dem die bauliche Anlage errichtet wird, dem Anschluß- und Benutzungszwang nach den abwasserrechtlichen Vorschriften unterliegt. Absatz 3 Auf Grundstücken, die nicht an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können, sind freistehende Einzel- und Doppelhäuser mit insgesamt nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig. Bauliche Anlagen für andere Nutzungen sind zulässig, wenn der Abwasseranfall in der Regel nicht größer als bei einer Grundstücksnutzung mit zwei Wohnungen ist und keine Bedenken wegen der Beseitigung und der Art des Abwassers bestehen. Absatz 4 Werden bauliche Anlagen nach Absatz 3 errichtet, so sind Abwassersammelgruben für Schmutzwasser anzulegen. Kleinkläranlagen sind anstelle von Abwassersammelgruben zulässig, wenn die wasserwirtschaftlichen und hygienischen Anforderungen eingehalten werden. Absatz 5 Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für bauliche Anlagen ohne eigene Wasserzapfstelle. Absatz 6 Grundstücke, die dem Anschluss- und Benutzungszwang nach den abwasserrechtlichen Vorschriften unterliegen, sind unmittelbar durch eine eigene oder über ein anderes Grundstück, durch Baulast gesichert, durch eine eigene oder gemeinsame unterirdische Leitung (Grundleitung) an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Eine gemeinsame Leitung ist für höchstens vier Grundstücke oder für Grundstücke mit einer Hausgruppe bis zu 50 m Länge zulässig. Diese Änderung gilt nur für Vorhaben, für die nach dem 16.10.2004 Genehmigungsanträge gestellt oder Bauanzeigen erstattet werden. Absatz 6 Grundstücke, die dem Anschluß- und Benutzungszwang nach den abwasserrechtlichen Vorschriften unterliegen, sind unmittelbar durch eine eigene unterirdische Leitung (Grundleitung) an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen; im Fall des § 4 Absatz 2 Satz 2 ist eine durch Baulast gesicherte gemeinsame Leitung zulässig. Werden bauliche Anlagen zu einem Zeitpunkt errichtet, in dem ein Anschluß an öffentliche Abwasseranlagen noch nicht möglich ist, sind die Grundstücksentwässerungsanlagen so einzurichten, daß sie später ohne wesentliche Umbauarbeiten an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Das gilt auch, wenn in bestehende bauliche Anlagen neue Entwässerungsanlagen eingebaut oder vorhandene bauliche Anlagen wesentlich geändert werden. Paragraph 41 Anlagen zum Sammeln und Beseitigen von Abwasser Absatz 1 Anlagen zum Sammeln und Beseitigen von Abwasser auf dem Grundstück, wie Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen, müssen von Nachbargrenzen mindestens 2 m, Öffnungen von Aufenthaltsräumen und öffentlichen Wegen mindestens 5 m, oberirdischen Gewässern und Brunnen mindestens 15 m entfernt sein. Für Sickeranlagen können bei ungünstigen Bodenverhältnissen größere Abstände verlangt werden. Absatz 2 Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie dürfen nicht mit anderen baulichen Anlagen konstruktiv verbunden werden und müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, daß Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu den Abwasserbeseitigungsanlagen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein. Absatz 3 Bei der Beseitigung von Niederschlagswasser über Sickeranlagen ist ein ausreichender Stauraum zu schaffen. Überlaufendes Wasser muß schadlos abgeführt werden können. Den Sickeranlagen dürfen keine wassergefährdenden Stoffe zugeführt werden. Paragraph 42 Abfallschächte und Abfallsammelräume Absatz 1 In baulichen Anlagen sind nur solche Abfallschächte zulässig, mit denen Abfälle und Wertstoffe, die außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung eingesammelt werden, getrennt gesammelt und bereitgestellt werden können. Absatz 2 Abfallschächte, ihre Einfüllöffnungen und die zugehörigen Sammelräume sind außerhalb von Aufenthaltsräumen und Treppenräumen anzuordnen. An Wänden von Wohn- und Schlafräumen sind sie nicht zulässig. Die Wände der Abfallschächte sowie die Wände und Decken der Sammelräume müssen feuerbeständig sein. In Abfallschächten und Sammelräumen sind nur zur Anlage gehörende Einbauten und Einrichtungen zulässig, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen. Der Einbau einer Feuerlöscheinrichtung kann verlangt werden. In Hochhäusern dürfen Einfüllöffnungen nur in eigenen, sonst nicht genutzten Räumen mit feuerbeständigen Wänden und Decken und mit mindestens feuerhemmenden Brandschutztüren liegen. Absatz 3 Abfallschächte müssen glatte Innenflächen haben. Sie sind bis zur obersten Einfüllöffnung ohne Querschnittsänderungen lotrecht zu führen. Eine ständig wirkende Lüftung muß gesichert sein. Absatz 4 In den Wänden der Abfallschächte sind betriebsbedingte Öffnungen zulässig. Die Einfüllöffnungen müssen so beschaffen sein, daß Staubbelästigungen nicht auftreten und sperrige Abfälle nicht eingebracht werden können. Am oberen Ende des Abfallschachtes ist eine Reinigungsöffnung vorzusehen. Die Öffnungen sind mit Verschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu versehen. Absatz 5 Der Abfallschacht muß in einen ausreichend großen Sammelraum münden. Der Sammelraum muß unmittelbar vom Freien aus zugänglich und zu entleeren sein. Die Zugänge des Sammelraumes sind mit feuerhemmenden Brandschutztüren zu versehen. Die Abfallstoffe sind in beweglichen Abfallbehältern zu sammeln. Der Sammelraum muß eine ständig wirkende Lüftung haben. Absatz 6 Werden Abfälle und Wertstoffe auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getrennt eingesammelt, so kann die Bauaufsichtsbehörde eine Unterteilung des Abfallschachtes in Teilschächte verlangen. Paragraph 43 Anlagen für Abfälle Absatz 1 Bauliche Anlagen, bei deren Nutzung Abfälle anfallen, dürfen nur errichtet werden, wenn die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vorgesehene Trennung der Abfälle und der Wertstoffe durchführbar und die geordnete Entsorgung der Abfälle sichergestellt ist. Absatz 2 Auf Grundstücken, die dem Anschluß- oder Benutzungszwang unterliegen, sind ausreichend bemessene Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter herzustellen. Die Standplätze sind nahe zur Fahrbahn des nächsten, für Abfallsammelfahrzeuge befahrbaren Weges zu errichten. Absatz 3 Die Standplätze müssen von Öffnungen von Aufenthaltsräumen mindestens 5 m entfernt sein. Der Abstand darf bis auf 2 m verringert werden, wenn die Behälter in Müllbehälterschränken untergebracht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf dem Grundstück nur Abfall- und Wertstoffsammelbehälter bis zu insgesamt 240 l Fassungsvermögen untergebracht werden. Absatz 4 Räume, in denen Standplätze eingerichtet werden (Abfallbehälterräume), und überdachte Standplätze müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Abfallbehälterräume müssen eine ständig wirkende Lüftung haben. Absatz 5 Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß für bestehende bauliche Anlagen ausreichend bemessene Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter hergestellt werden, wenn anderenfalls durch die Entsorgung der Abfälle und Wertstoffe eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht auszuschließen ist. Ist die Herstellung auf dem eigenen Grundstück nicht möglich, kann die Bauaufsichtsbehörde die Herstellung auf öffentlichem Grund verlangen. § 23 Absatz 3 Nummer 2 des Hamburgischen Wegegesetzes findet keine Anwendung; im übrigen bleiben die Anforderungen des Hamburgischen Wegegesetzes an die Wegenutzung unberührt. Absatz 6 Auf Grundstücken, auf denen außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung Stoffe regelmäßig abgeholt werden, sind ausreichend bemessene Standplätze für Sammelgefäße herzustellen. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, deren Nutzer eine Rücknahmeverpflichtung zu erfüllen haben. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Teil 9 Nutzungsabhängige Anforderungen an bauliche Anlagen, Stellplätze Paragraph 44 Aufenthaltsräume Absatz 1 Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe von mindestens 2,5 m haben. Für Aufenthaltsräume in Wohnungen sowie für Nutzungen, die zulässigerweise in Wohnungen ausgeübt werden, genügt eine lichte Höhe von 2,4 m, für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann eine lichte Höhe von 2,3 m zugelassen werden. Aufenthaltsräume in Dachgeschossen müssen über mehr als der Hälfte ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,5 m bleiben bei der Berechnung der Grundfläche außer Betracht. Aufenthaltsräume von Wohnungen sind nur zulässig, wenn der Fußboden an mindestens einer Außenwand nicht tiefer als 0,5 m unterhalb der festgelegten Geländeoberfläche liegt. Absatz 2 Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende und lotrecht stehende Fenster haben, die nach Zahl, Lage und Beschaffenheit eine ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht, Lüftung und Sichtverbindung zur Umgebung sicherstellen. Bei Wohnungen sind anstelle der Fensterlüftung andere, gleichwirksame Lüftungseinrichtungen zulässig, sofern dieses aus Gesundheitsgründen notwendig ist; bei anderen Nutzungen sind solche Lüftungseinrichtungen zulässig. Verglaste Vorbauten und Loggien sind zulässig, wenn die ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht, Lüftung und Sichtverbindung zur Umgebung sichergestellt bleiben. Geneigte Fenster sowie Oberlichte anstelle von Fenstern können zugelassen werden, wenn wegen der Anforderungen nach Satz 1 keine Bedenken bestehen. Die Summe der Fensteröffnungen eines Aufenthaltsraumes muß mindestens ein Achtel der Grundfläche des Raumes betragen. Dabei sind die Grundflächen von Loggien mitzurechnen. Als Fensteröffnung gilt das Rohbaumaß. Absatz 3 Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, sind ohne Fenster zulässig, wenn 1. gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen und 2. eine ausreichende Beleuchtung und Belüftung auf andere Weise sichergestellt ist oder wenn die Nutzung dieses erfordert. Absatz 4 Für Räume, die nicht als Aufenthaltsräume genutzt werden dürfen, kann die Bauaufsichtsbehörde besondere Anforderungen stellen, um eine unzulässige Benutzung zu verhindern. Sie kann die Entfernung von Einrichtungen und Anlagen verlangen, die eine Benutzung dieser Räume als Aufenthaltsräume ermöglichen. Paragraph 45 Wohnungen Absatz 1 Jede Wohnung muß für sich baulich abgeschlossen sein. Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen brauchen nicht abgeschlossen zu sein. Bei gemeinsamen Zugängen für Wohnungen und andere Nutzungseinheiten dürfen keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Benutzerinnen und Benutzer entstehen. Absatz 2 Wohnungen müssen durchlüftet werden können und eine ihrer Größe entsprechende Zahl besonnter Aufenthaltsräume haben. Absatz 3 Wohnungen müssen eine Küche haben. In Wohnungen mit nicht mehr als zwei Aufenthaltsräumen genügt ein Kochplatz mit zusätzlicher Lüftung. Absatz 4 Jede Wohnung muß Abstellraum von mindestens 6 m² Grundfläche haben; davon muß mindestens 1 m² innerhalb der Wohnung liegen. Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen müssen ausreichend großen und leicht zugänglichen Abstellraum für Fahrräder und Kinderwagen sowie einen ausreichend großen Trockenraum zur gemeinschaftlichen Benutzung haben. Die Grundfläche des Abstellraumes für Fahrräder und Kinderwagen muß 2 m² je Wohnung, mindestens jedoch 10 m² betragen. Die Fläche darf durch entsprechende Vergrößerung der privaten Abstellräume nachgewiesen werden. Ein Aufstellplatz und eine Anschlußmöglichkeit für mindestens eine Waschmaschine muß in jeder Wohnung oder außerhalb der Wohnung zur gemeinschaftlichen Benutzung vorhanden sein. Absatz 5 Jede Wohnung muß einen durchlüftbaren Waschraum mit Bade- oder Duscheinrichtung haben. Absatz 6 Jede Wohnung muß mindestens eine Toilette mit Wasserspülung haben. Die Toilette muß innerhalb der Wohnung und in einem eigenen Raum oder im Waschraum liegen. Sie darf von Aufenthaltsräumen nicht unmittelbar zugänglich sein. Eine zweite Toilette darf von einem Aufenthaltsraum, nicht jedoch von einer Küche unmittelbar zugänglich sein. Toilettenräume müssen durchlüftet werden können. Toiletten ohne Wasserspülung sind zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Absatz 7 Bei Wohnungen mit mehr als vier Aufenthaltsräumen ist eine Toilette im Waschraum nur dann zulässig, wenn eine weitere Toilette vorhanden ist. Absatz 8 In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses frei von Hindernissen erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können. Absatz 9 Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge erreichbar sein müssen, müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. § 46 (aufhoben) Paragraph 47 Ställe, Gärfutterbehälter, Dungstätten Absatz 1 Stallgebäude (Ställe) sind so anzuordnen, zu errichten und instand zu halten, daß eine gesunde Tierhaltung sichergestellt ist und die Umgebung nicht unzumutbar belästigt wird. Ställe müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe haben. Sie müssen zu belüften und zu beleuchten sein. Absatz 2 Über oder neben Ställen und ihren Nebenräumen dürfen Wohnungen oder Wohnräume nur für Betriebsangehörige und nur dann angeordnet werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Absatz 3 Die ins Freie führenden Stalltüren müssen nach außen aufschlagen. Ihre Zahl, Höhe und Breite muß so groß sein, daß die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen können. Absatz 4 Der Fußboden des Stalles, sowie Anlagen zum Abführen und Auffangen von Abgängen und Gärfutterbehälter müssen wasserdicht sein. Absatz 5 Für andere Gebäude, die der Tierhaltung dienen und die keine Ställe sind, wie Tierheime, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Absatz 6 Dungstätten und andere Anlagen zum Auffangen von tierischen Abgängen dürfen keine Verbindung zu anderen Abwasserbeseitigungsanlagen haben und müssen von Nachbargrenzen mindestens 2 m, Öffnungen von Aufenthaltsräumen mindestens 5 m, öffentlichen Wegen mindestens 10 m, oberirdischen Gewässern und Brunnen mindestens 15 m entfernt sein. Sie dürfen nicht unter Aufenthaltsräumen angeordnet werden. Paragraph 48 Stellplätze und Fahrradplätze Absatz 1 Werden bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, errichtet, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge als offene Stellplätze oder Stellplätze in Garagen sowie Abstellmöglichkeiten für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen (notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze). Ihre Zahl und Größe richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und Besucherinnen und Besucher der Anlagen. Bei baulichen Änderungen und bei Änderungen der Nutzung sind nur Stellplätze und Fahrradplätze für den Mehrbedarf infolge der Änderung herzustellen. Absatz 2 Bei bestehenden baulichen Anlagen kann die Herstellung von offenen Stellplätzen gefordert werden, wenn dies im Hinblick auf die Art und Zahl der Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und Besucherinnen und Besucher der Anlage aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geboten ist und soweit entsprechende Grundstücksflächen unbebaut sind oder durch zumutbare Maßnahmen frei und zugänglich gemacht werden können. Die Herstellung von Fahrradplätzen kann bei bestehenden baulichen Anlagen gefordert werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geboten ist und Flächen oder Räume dafür zur Verfügung stehen oder mit angemessenem Aufwand hergerichtet werden können. Absatz 3 Notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze sind auf dem Grundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe herzustellen. Die Benutzung eines Grundstücks in der Nähe für notwendige Stellplätze oder für notwendige Fahrradplätze muß durch Baulast nach § 79 sichergestellt sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall bestimmen, ob die Stellplätze und Fahrradplätze auf dem Grundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen oder nachzuweisen sind, wenn Gründe der Wohnruhe oder des Verkehrs dies erfordern. Die Unterbringung der Kinderspiel- und Freizeitflächen sowie der Fahrradplätze auf dem Grundstück hat den Vorrang vor der Unterbringung der Stellplätze. Absatz 4 Notwendige Stellplätze können in offenen oder geschlossenen Garagen gefordert werden, wenn die benachbarte Bebauung oder die Wohnruhe dies erfordert. Absatz 5 Notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze dürfen nicht für andere als den dafür vorgesehenen Zweck benutzt werden. Eine Nutzung notwendiger Stellplätze für andere Zwecke kann befristet zugelassen werden, insbesondere wenn nachweislich ein Bedarf an ihnen nicht besteht. Einzelne Stellplätze in vorhandenen Garagen dürfen als Fahrradplätze genutzt werden; dies gilt nicht für Stellplätze, die zu Wohnungen gehören. Absatz 6 Die Herstellung von Stellplätzen kann mit Ausnahme des durch Wohnnutzung verursachten Stellplatzbedarfs ganz oder teilweise untersagt werden, wenn 1. die öffentlichen Wege im Bereich des Grundstücks oder die nächsten Verkehrsknoten durch den Kraftfahrzeugverkehr ständig oder regelmäßig zu bestimmten Zeiten überlastet sind oder ihre Überlastung zu erwarten ist oder 2. das Grundstück durch den öffentlichen Personennahverkehr gut erschlossen ist. Paragraph 49 Ausgleichsbeträge für Stellplätze und Fahrradplätze Absatz 1 Die Verpflichtung nach § 48 wird durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages an die Freie und Hansestadt Hamburg erfüllt, wenn nach § 48 Absatz 3 notwendige Stellplätze oder notwendige Fahrradplätze nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten hergestellt oder nachgewiesen werden können. Die Zahlungspflicht entfällt, wenn in einem Gebäude, dessen Fertigstellung mindestens 5 Jahre zurückliegt, Wohnraum durch Änderung der Nutzung, durch Ausbau oder durch nachträgliche Abänderung und Errichtung von Dach- und Staffelgeschossen, ohne daß Vollgeschosse entstehen, geschaffen wird. Absatz 2 Die Ausgleichsbeträge dürfen nur verwendet werden zum Erwerb von Flächen sowie zur Herstellung, Unterhaltung, Grundinstandsetzung und Modernisierung von 1. baulichen Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und von Fahrrädern, 2. Verbindungen zwischen Parkeinrichtungen und Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs, 3. Parkleitsystemen und anderen Einrichtungen zur Verringerung des Parksuchverkehrs sowie für sonstige Maßnahmen zugunsten des ruhenden Verkehrs sowie 4. Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und von öffentlichen Radverkehrsanlagen. Absatz 3 Die Höhe des Ausgleichsbetrages wird durch ein besonderes Gesetz bestimmt. Absatz 4 Die Ausgleichsbeträge nach Absatz 1 und die sich darauf beziehenden Zinsen ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last und, solange das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, auch auf diesem. Die dingliche Haftung kann gegen die jeweilige Eigentümerin bzw. den jeweiligen Eigentümer oder gegen die Erbbauberechtigte bzw. den Erbbauberechtigten geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn diese Person nicht persönliche Schuldnerin oder persönlicher Schuldner ist. Paragraph 50 Gemeinschaftsanlagen Absatz 1 Die Herstellung, die Instandhaltung und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen, insbesondere für Stellplätze, Fahrradplätze, Kinderspiel- und Freizeitflächen und Anlagen für Abfall- und Wertstoffe, für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, obliegen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt sind. Eine Erbbauberechtigte oder ein Erbbauberechtigter tritt an die Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers. Die Verpflichtungen zur Herstellung, Instandhaltung und zum Betrieb der Gemeinschaftsanlagen gelten auch für die Rechtsnachfolgerin und Rechtsnachfolger. Absatz 2 Die Gemeinschaftsanlage muß hergestellt werden, sobald und soweit sie zur Erfüllung ihres Zweckes erforderlich ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann durch schriftliche Anordnung den Zeitpunkt für die Herstellung, die ordnungsgemäße Instandhaltung oder den Betrieb bestimmen. Ist eine zügige und zweckmäßige Herstellung, die ordnungsgemäße Instandhaltung oder der Betrieb durch die dazu nach Absatz 1 Verpflichteten nicht sichergestellt, so kann die Bauaufsichtsbehörde eine Dritte oder einen Dritten mit der Herstellung, der Instandhaltung und dem Betrieb beauftragen und von den nach Absatz 1 Verpflichteten die Erstattung der Kosten verlangen. Die Bauaufsichtsbehörde ist ferner berechtigt, von den nach Absatz 1 Verpflichteten vor Beauftragung einer oder eines Dritten Vorauszahlung in Höhe des jeweiligen voraussichtlichen Anteils an den Herstellungs,- Instandhaltungs- und Betriebskosten zu fordern. Absatz 3 Die Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht werden, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller in Höhe des voraussichtlich auf sie oder ihn entfallenden Anteils der Herstellungskosten der Gemeinschaftsanlage Sicherheit leistet. Absatz 4 Sind mehrere Personen unabhängig voneinander öffentlich-rechtlich verpflichtet, Kinderspiel- und Freizeitflächen, Stellplätze und Anlagen für Abfall- und Wertstoffe herzustellen, so kann ihnen auch auferlegt werden, eine Gemeinschaftsanlage zu schaffen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Gesundheit erforderlich oder die Herstellung von Einzelanlagen auf den Grundstücken nicht möglich ist. Paragraph 51 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung Absatz 1 Soweit die Vorschriften der §§ 4 bis 47 dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zur Vermeidung oder Beseitigung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen nicht ausreichen, können für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung besondere Anforderungen nach § 3 Absatz 1 gestellt werden. Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die besonderen Gefährdungen ausgesetzt sein können. Diese Anforderungen können sich insbesondere erstrecken auf 1. die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück, von öffentlichen Verkehrsflächen und von Gewässern sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen der Baugrundstücke, 2. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück, 3. die Öffnungen zu öffentlichen Verkehrsflächen und zu angrenzenden Grundstücken, 4. die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit, den Brandschutz, den Wärme- und Schallschutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile, 5. Brandschutzeinrichtungen, Brandschutzvorkehrungen und Blitzschutzanlagen, 6. die Feuerungsanlagen und Heizräume, 7. die Anordnung und Herstellung der Aufzüge sowie der Treppen, Treppenräume, Flure, Ausgänge und sonstigen Rettungswege, 8. die zulässige Zahl der Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitzplätze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten, 9. die Lüftung, 10. die elektrischen Anlagen einschließlich der Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung, 11. die Energieversorgung, 12. die Wasserversorgung, 13. Meßeinrichtungen zur Gefahrenerfassung, 14. die Sammlung und Beseitigung von Abwasser und von festen Abfall- und Wertstoffen, 15. die Anlage der Zufahrten und Abfahrten, 16. die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben, 17. den Betrieb und die Benutzung, 18. Prüfungen durch Sachverständige oder sachverständige Stellen vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme sowie wiederkehrend in bestimmten Zeitabständen. Absatz 2 Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten insbesondere für 1. Hochhäuser und andere bauliche Anlagen großer Ausdehnung, 2. Geschäftshäuser und Verkaufsstätten, 3. Versammlungsstätten und Gaststätten, 4. Bürogebäude und Verwaltungsgebäude, 5. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Entbindungsheime, Säuglingsheime, Kinder- und Jugendstätten, 6. Schulen und Sportstätten, 7. bauliche Anlagen und Räume mit erhöhter Brandgefahr, Explosionsgefahr oder Verkehrsgefahr, 8. bauliche Anlagen und Räume, die für gewerbliche, industrielle und landwirtschaftliche Betriebe bestimmt sind, 9. bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einem starken Abgang unreiner Stoffe verbunden ist, 10. Fliegende Bauten, 11. Camping- und Zeltplätze sowie Dauerkleingärten. Absatz 3 Soweit die Einhaltung der Vorschriften der §§ 4 bis 47 dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen und Räume nicht erforderlich ist, können auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag Ausnahmen zugelassen werden. Das gilt insbesondere für bauliche Anlagen und Teile von baulichen Anlagen nach Absatz 2, bei denen Aufenthaltsräume nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Paragraph 52 Bauliche Anforderungen zugunsten besonderer Personengruppen Absatz 1 Bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend für Menschen mit Behinderungen, alte Menschen oder Personen mit Kleinkindern bestimmt sind, sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, daß sie von diesen Personen ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Das gilt für folgende bauliche Anlagen wie 1. Tagesstätten, Werkstätten, Ausbildungsstätten, Heime und Wohnungen für Menschen mit Behinderungen, 2. Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen, 3. Tagesstätten und Heime für Kleinkinder. Absatz 2 Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile insbesondere folgender Anlagen: 1. Geschäftshäuser und Verkaufsstätten, 2. Versammlungsstätten einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten Anlagen, 3. Verwaltungsgebäude und Gerichte, 4. Schalter- und Kundenräume der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe und Kreditinstitute, 5. Museen, Bibliotheken, Messebauten und Ausstellungsbauten, 6. Krankenhäuser, Praxisräume der Heilberufe und Kureinrichtungen, 7. Sportstätten, Spielplätze und andere Freizeiteinrichtungen, 8. Bedürfnisanstalten, 9. Stellplätze und Fahrradplätze; 10. Parkhäuser, 11. Gaststätten, Kantinen, Beherbergungsbetriebe. Teil 10 Am Bau Beteiligte Paragraph 53 Pflichten der am Bau Beteiligten Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Paragraph 54 Bauherrin oder Bauherr Absatz 1 Wer auf eigene Verantwortung eine bauliche Anlage vorbereitet oder ausführt oder vorbereiten oder ausführen läßt (Bauherrin oder Bauherr), hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser nach § 55 , Unternehmerinnen oder Unternehmer nach § 56 und eine Bauleiterin oder einen Bauleiter nach § 57 zu bestellen. Der Bauherrin oder dem Bauherrn obliegen auch die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Mitteilungen und Nachweise an die Bauaufsichtsbehörde. Absatz 2 Bei untergeordneten Gebäuden oder bei technisch einfachen baulichen Anlagen brauchen eine Entwurfsverfasserin oder ein Entwurfsverfasser und eine Bauleiterin oder ein Bauleiter nicht bestellt zu werden. Bei Bauarbeiten, die in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden, ist die Bestellung von Unternehmerinnen oder Unternehmern nicht erforderlich, wenn Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde und Erfahrung mitwirken. Wird eine Entwurfsverfasserin oder ein Entwurfsverfasser, eine Bauleiterin oder ein Bauleiter, eine Unternehmerin oder ein Unternehmer nicht bestellt, so übernimmt ihre Pflichten die Bauherrin oder der Bauherr. Genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden. Absatz 3 Sind die von der Bauherrin oder vom Bauherrn bestellten Personen für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, daß ungeeignete Beauftragte durch geeignete ersetzt oder geeignete Sachverständige hinzugezogen werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis geeignete Beauftragte oder Sachverständige bestellt sind. Absatz 4 Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr, so hat die neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Absatz 5 Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherrin oder Bauherr auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt wird, die oder der ihr gegenüber die Verpflichtungen der Bauherrin oder des Bauherrn zu erfüllen hat. Paragraph 55 Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser Absatz 1 Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muß nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfs verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, daß die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und den genehmigten Bauvorlagen und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Absatz 2 Hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen, daß geeignete Sachverständige hinzugezogen werden. Diese sind der Bauaufsichtsbehörde gegenüber für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich. Paragraph 56 Unternehmerinnen und Unternehmer Absatz 1 Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer ist für die ordnungsgemäße, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den genehmigten Bauvorlagen entsprechende Ausführung der von ihr oder ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle sowie für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen verantwortlich. Sie oder er hat die erforderlichen Nachweise über die verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Sie oder er darf unbeschadet der Vorschriften des § 70 Arbeiten nicht ausführen oder ausführen lassen, bevor nicht die dafür notwendigen Bauvorlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen. Absatz 2 Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung der Unternehmerin oder des Unternehmers oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, daß sie oder er für diese Bauarbeiten geeignet ist und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt. Absatz 3 Hat die Unternehmerin oder der Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er geeignete Fachunternehmerinnen oder Fachunternehmer oder Fachleute heranzuziehen und dieses der Bauherrin oder dem Bauherrn oder der Bauleiterin oder dem Bauleiter mitzuteilen. Die Fachunternehmerinnen und Fachunternehmer und Fachleute sind für ihre Arbeiten verantwortlich. Paragraph 57 Bauleiterin oder Bauleiter Absatz 1 Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat auf der Baustelle als sachkundige Vertretung der Bauherrin oder des Bauherrn darüber zu wachen, daß die Baumaßnahme den öffentlichrechtlichen Vorschriften, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den genehmigten Bauvorlagen entsprechend ausgeführt wird. Sie oder er hat die erforderlichen Weisungen zu erteilen. Im Rahmen ihrer oder seiner Aufgabe hat sie oder er auch auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmerinnen und Unternehmer zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmerinnen und Unternehmer bleibt unberührt. Absatz 2 Die Bauleiterin oder der Bauleiter muß über die für diese Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen, daß geeignete Sachverständige (Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter) bestellt werden. Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters. Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat ihre oder seine Tätigkeit und die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen und der Fachbauleiter aufeinander abzustimmen. Teil 11 Verfahrensvorschriften Paragraph 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde Absatz 1 Es gehört zu den Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde, darauf zu achten, daß die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung, Änderung, Nutzung, Instandhaltung und den Abbruch baulicher Anlagen eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. Sie hat in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Absatz 2 Die Bauaufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen. Absatz 3 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes ) wird insoweit eingeschränkt. Paragraph 59 Erfordernis der Schriftform Die nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, erforderlichen Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Unterrichtungen, Genehmigungen und Bescheide bedürfen der Schriftform. Paragraph 60 Genehmigungsbedürftige Vorhaben Absatz 1 Das Errichten, Ändern und Abbrechen baulicher Anlagen ist genehmigungsbedürftig, soweit sich aus den §§ 61 , 62 und 73 nichts anderes ergibt. Dies gilt auch für die Änderung der Nutzung von baulichen Anlagen, wenn von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung abgewichen wird oder wenn besondere Rechtsvorschriften für die Benutzung bestehen. Absatz 2 Das Errichten, Aufstellen, Anbringen und Ändern von Werbeanlagen sowie von Warenund Leistungsautomaten im Sinne des § 13 ist genehmigungsbedürftig; § 69 gilt sinngemäß. Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine Genehmigung nach Absatz 1 oder nach wegerechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Absatz 3 Die nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb eines Monats beschieden worden ist. Die Frist kann durch Bescheid an die Antragstellerin oder den Antragsteller um einen weiteren Monat verlängert werden, wenn der Antrag nicht innerhalb eines Monats abschließend geprüft werden kann. Paragraph 61 Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit Absatz 1 Soweit die Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 nicht gefährdet wird, kann der Senat durch Rechtsverordnung die Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit nach den §§ 60 und 73 bestimmen. Absatz 2 Die Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit entbindet nicht von der Verpflichtung, dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften einzuhalten. Paragraph 62 Bauliche Anlagen des Bundes und der Länder Absatz 1 Nach § 60 genehmigungsbedürftige Vorhaben bedürfen keiner Genehmigung und Bauzustandsbesichtigung, wenn 1. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder der Länder übertragen ist und 2. die Baudienststelle mindestens mit einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist. Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde. Absatz 2 Den Beamtinnen und Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes werden gleichgestellt 1. technische Angestellte mit abgeschlossener Hochschulbildung (Diplom- Ingenieurinnen oder Diplom-Ingenieure) des Hochbau- oder Bauingenieurwesens und mindestens dreijähriger Berufspraxis, 2. andere technische Angestellte des Hochbau- oder Bauingenieurwesens mit einer der Vergütungsgruppen von III BAT aufwärts und mit mindestens fünfjähriger Berufspraxis, 3. Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes vom Technischen Amtmann aufwärts, die von der Leiterin oder dem Leiter der Baudienststelle für die Vorbereitung und Ausführung von Vorhaben bestellt sind. Absatz 3 Der Antrag auf Zustimmung ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Für das Zustimmungsverfahren und die Zustimmung gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß. Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Zustimmungsverfahren. Eine bautechnische Prüfung findet im Zustimmungsverfahren nicht statt. Absatz 4 Die öffentliche Bauherrin oder der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, daß Entwurf und Ausführung des Vorhabens den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und dem Zustimmungsbescheid entsprechen. Absatz 5 Für bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, gelten die Absätze 1 bis 3 nicht. Sie sind der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Im übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. Paragraph 63 Anträge und ihre Behandlung Absatz 1 Anträge sind bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Mit den Anträgen sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. In Bodenplanungsgebieten, die durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes vom 20. Februar 2001 (HambGVBl. S. 27) festgesetzt oder gemäß § 9 Absatz 5 Nummer 3 des Baugesetzbuchs gekennzeichnet sind, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller mit den Bauvorlagen die Ergebnisse von Bodenuntersuchungen vorzulegen; Art und Umfang etwaiger Bodenverunreinigungen müssen sich aus ihnen ergeben. Bauvorlagen können nacheinander entsprechend dem Fortgang des Prüfverfahrens eingereicht werden. Sie müssen jedoch bei Antragstellung so vollständig sein, daß als erster Schritt die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit geprüft werden kann. Absatz 2 Die Bauaufsichtsbehörde kann Anträge und Bauvorlagen zurückweisen, wenn sie so unvollständig sind, daß sie nicht bearbeitet werden können. Zur Beseitigung geringfügiger Mängel soll die Bauaufsichtsbehörde zunächst eine Frist setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Absatz 3 Bautechnische Nachweise für die Standsicherheit, den Brandschutz, den Wärmeschutz und den Schallschutz werden bei freistehenden Wohngebäuden mit einem Vollgeschoß und mit nicht mehr als zwei Wohnungen, bei untergeordneten Gebäuden, bei oberirdischen Kleingaragen und bei anderen zur Wohnnutzung gehörenden Nebenanlagen nur auf Antrag geprüft. Dies gilt für die Wohngebäude nach Satz 1 jedoch nur dann, wenn die bautechnischen Nachweise von einem Bauvorlageberechtigten nach § 64 Absatz 3 unterschrieben sind. Absatz 4 In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung der baulichen Anlagen auf die Umgebung verlangt werden, daß die bauliche Anlage in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird. Absatz 5 Legt die Bauherrin oder der Bauherr Bescheinigungen einer sachverständigen Person oder Stelle im Sinne der Rechtsverordnung nach § 81 Absatz 8 vor, so wird vermutet, daß die bauaufsichtlichen Anforderungen insoweit erfüllt sind. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage solcher Bescheinigungen verlangen. § 63a (aufgehoben) Paragraph 64 Bauvorlageberechtigung Absatz 1 Bauvorlagen für das genehmigungsbedürftige Errichten oder Ändern von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben werden. Absatz 2 Absatz 1 gilt nicht für 1. eingeschossige gewerbliche Gebäude bis zu 250 m² Grundfläche und bis zu 5 m Wandhöhe, gemessen von der festgelegten Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wandaußenseite mit der Oberkante der Dachkonstruktion, 2. landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu 250 m² Grundfläche, 3. Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche, 4. untergeordnete Gebäude, 5. geringfügige Änderungen von Gebäuden. Absatz 3 Bauvorlageberechtigt ist, wer 1. aufgrund des Hamburgischen Architektengesetzes in der Fassung vom 26. März 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 85) in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung "Architekt" zu führen berechtigt ist, 2. in der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 15 des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen vom 10. Dezember 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 321), oder in der entsprechenden Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen ist oder aufgrund des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf, eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren in der Fachrichtung ausgeübt hat und im Dienst einer Person des öffentlichen Rechts steht, nur für die dienstliche Tätigkeit. Absatz 4 Bauvorlageberechtigt für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind auch 1. die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die an einer deutschen Hochschule, Fachhochschule oder einer als gleichwertig anerkannten Lehranstalt das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, 2. die Meisterinnen und Meister des Maurer,- Zimmerer- oder des Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks, 3. die staatlich geprüften Technikerinnen und staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik. Absatz 5 Bauvorlageberechtigt für den mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten verbundenen Umbau oder Ausbau von Gebäuden ist auch, wer auf Grund des Hamburgischen Architektengesetzes in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" zu führen berechtigt ist. Absatz 6 Bauvorlageberechtigt für das Errichten und Ändern von Grundstücksentwässerungsanlagen im Zusammenhang mit dem Errichten und Ändern von Gebäuden geringer Höhe und im Zusammenhang mit Dachgeschoßausbauten sind auch Meisterinnen und Meister des Gasund Wasserinstallateurhandwerks bzw. des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks. Absatz 7 Bauvorlageberechtigt für Freianlagen im Zusammenhang mit dem genehmigungsbedürftigen Errichten und Ändern von Gebäuden ist auch, wer auf Grund des Hamburgischen Architektengesetzes die Berufsbezeichnung " Garten- und Landschaftsarchitekt" zu führen berechtigt ist. Absatz 8 Unternehmen dürfen Bauvorlagen als Entwurfsverfasser unterschreiben, wenn sie diese unter der Leitung einer nach den Absätzen 3 bis 7 bauvorlageberechtigten Person aufstellen. Auf den Bauvorlagen ist der Name dieser Person anzugeben. Paragraph 65 Vorbescheid Einer Bauherrin oder einem Bauherrn ist auf Antrag zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) zu erteilen. Paragraph 66 Ausnahmen Absatz 1 Die Bauaufsichtsbehörde kann die in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften vorgesehenen Ausnahmen zulassen, wenn die festgelegten Voraussetzungen gegeben sind und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ein Bauantrag gilt zugleich als Antrag auf Erteilung der Ausnahmen, die für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Absatz 2 Weiter können auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag hin Ausnahmen zugelassen werden von den Vorschriften 1. der §§ 20 bis 23 und 25 bis 48 zur Erhaltung und weiteren Nutzung von Kulturdenkmälern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 mit der Änderung vom 12. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973 Seite 466, 1984 Seiten 61, 63), wenn nicht erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit zu befürchten sind, 2. der §§ 25 bis 48 bei Modernisierungsvorhaben für Wohnungen und Wohngebäude und bei Vorhaben zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau oder nachträgliche Abänderung und Errichtung von Dach- und Staffelgeschossen, ohne daß Vollgeschosse entstehen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden, insbesondere wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Paragraph 67 Befreiungen Die Bauaufsichtsbehörde kann von zwingenden Vorschriften dieses Gesetzes oder von zwingenden Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen sind, auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag befreien, wenn 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern, 2. das Einhalten der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder 3. auf andere Weise dem Zweck einer bau- oder sicherheitstechnischen Anforderung in diesem Gesetz oder in Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen sind, nachweislich entsprochen wird und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Paragraph 68 Nachbarliche Belange Absatz 1 Das Errichten und Ändern baulicher Anlagen kann untersagt werden, wenn dadurch vorhandene bauliche Anlagen auf benachbarten Grundstücken in ihrer Benutzbarkeit wesentlich beeinträchtigt würden. Ein Rechtsanspruch der Nachbarn auf die Untersagung besteht nicht. Vor einer Untersagung nach Satz 1 sind Bauherrin oder Bauherr und Nachbarinnen oder Nachbarn zu hören. Absatz 2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer benachbarter Grundstücke können die Bauvorlagen einsehen und sich zu dem genehmigungsbedürftigen Vorhaben äußern. Absatz 3 Abweichungen von den Anforderungen 1. an Abstandsflächen, und zwar des § 6 Absätze 9 und 10 , soweit die Mindesttiefe von 2,5 m, im Fall des § 6 Absatz 12 Nummer 3 von 2,3 m, unterschritten werden soll, 2. an Abstandsflächen, und zwar des § 6 Absatz 11 , soweit der Mindestabstand von 2 m, im Fall des § 6 Absatz 12 Nummer 3 von 1,8 m, unterschritten werden soll, 3. an bauliche Einfriedigungen, und zwar des § 11 Absatz 2 , soweit die dort festgesetzten Höhen überschritten werden sollen, 4. an die Lage von Anlagen zum Sammeln und Beseitigen von Abwasser, und zwar des § 41 Absatz 1 , soweit die Mindestabstände unterschritten werden sollen, 5. an die Lage der Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter, und zwar des § 43 Absatz 3 Satz 1 , soweit der Mindestabstand zu Öffnungen von Aufenthaltsräumen auf angrenzenden Grundstücken unterschritten werden soll, 6. an die Lage von Dungstätten, und zwar des § 47 Absatz 6 , soweit die Mindestabstände unterschritten werden sollen, bedürfen der Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers des angrenzenden Grundstückes. Der Zustimmung bedarf es auch, wenn in Wänden, die mit der Nachbargrenze gleichlaufen oder ihr in spitzem Winkel gegenüberstehen, in einem geringeren Abstand als 1 m von der Nachbargrenze Fenster, Türen und Lüftungsöffnungen vorgesehen sind. Glasbausteine gelten nicht als Fenster. Absatz 4 Werden Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans beantragt, so hat die Bauherrin oder der Bauherr die Eigentümerinnen und Eigentümer betroffener Grundstücke über das Vorhaben zu benachrichtigen. Ist zu erwarten, daß öffentlich-rechtlich geschützte Nachbarbelange berührt werden, so hat die Bauaufsichtsbehörde die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke zu beteiligen. In diesen Fällen sind Einwendungen der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erhoben werden. Auf den Ausschluß der Einwendungen sind die Eigentümerinnen und Eigentümer hinzuweisen. Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist die Entscheidung über die Befreiung den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern bekanntzugeben. Satz 2 gilt nicht, wenn die Bauherrin oder der Bauherr ein schriftliches Einverständnis der Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundstücke vorlegt. Paragraph 69 Baugenehmigungen und andere Genehmigungen Absatz 1 Die Genehmigung zum Errichten und Ändern baulicher Anlagen und zum Ausheben von Baugruben (Baugenehmigung) ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Das gilt auch für die Genehmigung zur Nutzungsänderung (Nutzungsgenehmigung), zum Abbruch baulicher Anlagen (Abbruchgenehmigung) und zum Errichten, Aufstellen, Anbringen und Ändern von Werbeanlagen sowie von Waren- und Leistungsautomaten nach § 60 Absatz 2 (Werbegenehmigung). Soweit nicht bereits in dem Gebiet eines Bebauungsplans oder einer sonstigen Satzung (Rechtsverordnung) Festsetzungen über die Erhaltung baulicher Anlagen (§ 172 Baugesetzbuch ) enthalten sind, kann die Genehmigung zum Abbruch einer baulichen Anlage versagt werden, wenn ihre Erhaltung wegen ihrer städtebaulichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt und der Eigentümerin oder dem Eigentümer hierdurch keine unzumutbaren Vermögensnachteile entstehen. Absatz 2 Genehmigungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Genehmigungen gelten für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger der Bauherrin oder des Bauherrn und alle über die Bauanlage Verfügungsberechtigten. Durch sie werden private Rechte Dritter nicht berührt. Absatz 3 Auch nach Erteilen der Genehmigung können Anforderungen gestellt werden, um nicht vorausgesehene Gefahren oder unzumutbare Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden. Absatz 4 Ist ein Bauantrag eingereicht, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag vor Erteilung der Baugenehmigung die Ausführung einzelner Bauabschnitte oder Bauteile zulassen, sofern das Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist (Teilbaugenehmigung). Für die damit genehmigten Bauabschnitte oder Bauteile können weitere Nebenbestimmungen mit der Baugenehmigung festgelegt werden. Paragraph 70 Beginn und Fertigstellung des Vorhabens Absatz 1 Vor Zugang der Genehmigung darf mit einem Vorhaben nicht begonnen werden. Absatz 2 Die Bauherrin oder der Bauherr hat die Eigentümerinnen und Eigentümer angrenzender Grundstücke über genehmigungsbedürftige Bau- oder Abbruchvorhaben spätestens zwei Wochen vor Ausführungsbeginn zu unterrichten. Absatz 3 Bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben sind der Bauaufsichtsbehörde der Beginn der Ausführung und die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Unternehmerinnen und Unternehmer der Hauptgewerke mindestens eine Woche vorher mitzuteilen. Der Bauaufsichtsbehörde ist gleichzeitig zu bestätigen, daß die Eigentümerinnen und Eigentümer angrenzender Grundstücke über das Bau- oder Abbruchvorhaben nach Absatz 2 unterrichtet sind. Absatz 4 Vor Baubeginn muß die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt und gekennzeichnet sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann darüber von der Bauherrin oder dem Bauherrn den Nachweis einer sachkundigen Person verlangen. Absatz 5 Genehmigungen und Vorlagen müssen an der Baustelle vom Beginn der Ausführung an bereitgehalten werden. Absatz 6 Über die endgültige Fertigstellung des genehmigungsbedürftigen Vorhabens ist die Bauaufsichtsbehörde von der Bauherrin oder dem Bauherrn innerhalb zweier Wochen zu benachrichtigen. § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 1 bleiben unberührt. Paragraph 71 Geltungsdauer des Vorbescheides und der Genehmigungen Absatz 1 Vorbescheide erlöschen, wenn sie nicht innerhalb dreier Jahre in Anspruch genommen worden sind. Die Frist kann auf Antrag bis zu jeweils einem Jahr verlängert werden. Ein Vorbescheid wird unwirksam, sobald für das Grundstück eine Veränderungssperre in Kraft getreten oder ein Bebauungsplan öffentlich ausgelegt oder ohne öffentliche Auslegung festgestellt worden ist und der Vorbescheid der Planausweisung widerspricht. Absatz 2 Genehmigungen erlöschen, wenn sie nicht innerhalb dreier Jahre in Anspruch genommen worden sind oder die Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, soweit in diesem Gesetz andere Fristen bestimmt sind. Die Fristen können auf Antrag bis zu jeweils einem Jahr verlängert werden. Paragraph 72 Typengenehmigung Absatz 1 Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag eine allgemeine Genehmigung (Typengenehmigung) erteilen, wenn die baulichen Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, ihre Brauchbarkeit für den jeweiligen Verwendungszweck nachgewiesen ist und ein öffentliches Interesse vorliegt. Eine Typengenehmigung kann auch erteilt werden für bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt. Absatz 2 Die Typengenehmigung darf nur für eine bestimmte Frist erteilt werden, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Sie kann auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. Weitere Nebenbestimmungen können festgelegt werden. Absatz 3 Typengenehmigungen anderer Länder im Geltungsbereich des Grundgesetzes gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. Absatz 4 Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, eine Baugenehmigung oder eine Zustimmung einzuholen. Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen brauchen dabei von der Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft zu werden. Soweit es auf Grund örtlicher Verhältnisse im Einzelfall erforderlich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde weitere Auflagen machen oder genehmigte Typen ausschließen. Paragraph 73 Genehmigung Fliegender Bauten Absatz 1 Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten. Absatz 2 Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Absatz 3 Zuständig für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist die Bauaufsichtsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, wenn 1. die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnsitz oder ihre oder seine gewerbliche Niederlassung in der Freien und Hansestadt Hamburg hat, 2. die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnsitz oder ihre oder seine gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat und der Fliegende Bau erstmals in der Freien und Hansestadt Hamburg aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll. Die Ausführungsgenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Absatz 4 Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Sie kann auf Antrag von der nach Absatz 3 zuständigen Behörde jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen ist. Ausführungsgenehmigungen anderer Länder im Geltungsbereich des Grundgesetzes gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. Absatz 5 Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel ihres oder seines Wohnsitzes oder ihrer oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen, die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat. Diese Änderung (Übertragungsgenehmigung) wird von der nach Absatz 3 zuständigen Behörde in das Prüfbuch eingetragen. Absatz 6 Fliegende Bauten dürfen nur in Gebrauch genommen werden, wenn die Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß bestimmte Teile auf ihre Betriebssicherheit durch Sachkundige geprüft werden und das Prüfergebnis bescheinigt wird. Sie kann die Inbetriebnahme von einer Besichtigung abhängig machen. Das Ergebnis der Besichtigung ist in das Prüfbuch einzutragen. Absatz 7 Bei Fliegenden Bauten, die längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit weitere Besichtigungen durchführen; das Ergebnis ist in das Prüfbuch einzutragen. Absatz 8 Die für die Besichtigung zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere weil die Betriebssicherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird. Wird die Aufstellung oder der Gebrauch auf Grund von Mängeln am Fliegenden Bau untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen. Wenn innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäße Zustände nicht hergestellt worden sind, ist das Prüfbuch einzuziehen und der Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten, die das Prüfbuch ausgestellt hat. Absatz 9 Für Fliegende Bauten können im Rahmen der Ausführungsgenehmigung von den Vorschriften dieser Bauordnung Ausnahmen zugelassen werden, soweit es nach der besonderen Ausführungsart und Nutzung der Fliegenden Bauten deren Einhaltung nicht bedarf und die Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 nicht gefährdet wird. Paragraph 74 Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken für die Ausführung von Bauarbeiten Absatz 1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, das Betreten ihrer Grundstücke und das Aufstellen der erforderlichen Gerüste sowie die Vornahme von Arbeiten zu dulden, soweit dies zur Errichtung, Änderung oder Unterhaltung von baulichen Anlagen auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann entsprechende Anordnungen erlassen. Absatz 2 Grenzt ein Gebäude unmittelbar an ein höheres Gebäude auf einem Nachbargrundstück, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des höheren Gebäudes zu dulden, daß die Schornsteine und Lüftungsleitungen des niedrigeren Gebäudes an der Grenzwand ihres oder seines Gebäudes befestigt und instand gehalten werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde angeordnet hat, daß die Schornsteine und die Lüftungsleitungen höher zu führen sind. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des höheren Gebäudes hat auch zu dulden, daß die Schornsteine und Lüftungsleitungen von ihrem oder seinem Grundstück aus gereinigt und daß die hierzu erforderlichen Einrichtungen auf ihrem oder seinem Gebäude hergestellt und instand gehalten werden. Absatz 3 Wird ein Gebäude an ein anderes niedrigeres Gebäude auf einem Nachbargrundstück angebaut, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des neu errichteten höheren Gebäudes dafür zu sorgen, daß das Dach des vorhandenen niedrigeren Gebäudes dicht an die Wand des höheren Gebäudes angeschlossen wird. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des vorhandenen niedrigeren Gebäudes hat dabei zu dulden, daß der erforderliche dichte Anschluß auch durch übergreifende Bauteile herstellt wird. Absatz 4 Soll eine bauliche Anlage tiefer als eine bereits vorhandene angrenzende Nachbarbebauung gegründet werden, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer der bestehenden baulichen Anlage die Unterfangung zu dulden, wenn und soweit dies zur Erhaltung der Standsicherheit der bestehenden baulichen Anlage erforderlich ist. Kommt eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande, so hat die Bauaufsichtsbehörde die entsprechenden Anordnungen zu erlassen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer der bestehenden baulichen Anlage kann gegen Vorauszahlung der zusätzlichen Kosten eine solche Ausführung der Unterfangung verlangen, daß sie als Gründung für eine spätere planungsgemäße Bebauung verwendet werden kann; aus der Unterfangung entstehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben unberührt. Absatz 5 Sind Arbeiten beabsichtigt, die eine Duldungspflicht auslösen, so hat dies die Bauherrin oder der Bauherr mindestens zwei Wochen vor Beginn der Ausführung der Eigentümerin oder dem Eigentümer des in Anspruch zu nehmenden Grundstücks oder der von der Eigentümerin oder dem Eigentümer zur Vertretung bevollmächtigten Person mitzuteilen, sofern diese ohne erhebliche Schwierigkeiten zu erreichen sind. Absatz 6 Die Bauherrin oder der Bauherr ist der Nachbarin und dem Nachbarn zum Ersatz jeden Schadens verpflichtet, der aus Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 entsteht. Auf Verlangen der Nachbarin oder des Nachbarn ist vor Beginn der Ausführung in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens Sicherheit zu leisten. Ergeht eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2, so bestimmt die Bauaufsichtsbehörde die Höhe der Sicherheitsleistung. Absatz 7 Mitteilung und Sicherheitsleistung sind nicht erforderlich, wenn die Arbeiten zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr notwendig sind. Paragraph 74a Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte Sind Bauprodukte entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen. Paragraph 75 Baueinstellung Absatz 1 Die Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, daß Bauarbeiten eingestellt werden, wenn 1. das Bauvorhaben entgegen den Vorschriften des § 70 Absätze 1 und 3 begonnen wurde oder 2. bei der Ausführung des Bauvorhabens von Genehmigungen abgewichen oder gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird oder 3. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 20 Absatz 1 Nummer 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 22 Absatz 4 ) gekennzeichnet sind. Die Einstellung kann auch mündlich angeordnet werden. Absatz 2 Werden Bauarbeiten trotz angeordneter Einstellung fortgesetzt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen. Paragraph 76 Herstellung ordnungsgemäßer Zustände Absatz 1 Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlage anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt, so kann diese Benutzung untersagt werden. Absatz 2 Absatz 1 gilt für Werbeanlagen und Waren- und Leistungsautomaten sinngemäß. Absatz 3 Die Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, daß verwahrloste oder durch Beschriftung und Bemalung verunstaltete Bau- und Werbeanlagen oder Teile von ihnen ganz oder teilweise instand gesetzt werden, daß ihr Anstrich erneuert oder daß die Fassade gereinigt wird. Ist eine Instandsetzung nicht möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung der Anlage verlangen. Sie kann ferner verlangen, daß Grundstücke aufgeräumt oder ordnungsgemäß hergerichtet werden oder daß endgültig nicht mehr genutzte außer Betrieb gesetzte unterirdische bauliche Anlagen, wie Kellergewölbe und Behälter, entweder beseitigt oder gereinigt und mit nicht wassergefährdenden Stoffen verfüllt werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann außerdem anordnen, daß Sachen, insbesondere Fahrzeuge, Schutt und Gerümpel, auf unbebauten Grundstücken und Grundstücksteilen nicht oder nur unter bestimmten Vorkehrungen aufgestellt oder gelagert werden. Paragraph 77 Bauzustandsbesichtigungen Absatz 1 Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, Anordnungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überwachen und durch Stichproben die Ausführung von Bauvorhaben überprüfen. Absatz 2 Die Überprüfung erstreckt sich insbesondere auf die Brauchbarkeit der verwendeten Bauprodukte, die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung, die Tauglichkeit und Betriebssicherheit der Gerüste, Geräte und der sonstigen Baustelleneinrichtungen. Die Bauaufsichtsbehörde und die von ihr Beauftragten können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen entnehmen und prüfen. Die Kosten für die Probeentnahmen und Prüfungen sowie für Nachweise auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 81 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 4 trägt die Bauherrin oder der Bauherr. Absatz 3 Bauliche Anlagen dürfen erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar sind. Absatz 4 Die Bauaufsichtsbehörde kann bereits mit der Genehmigung festlegen, daß die Fertigstellung des Rohbaues und die endgültige Fertigstellung der baulichen Anlage sowie Beginn und die Beendigung bestimmter Bauarbeiten oder Nutzungen mitgeteilt werden, um eine Besichtigung durch die Bauaufsichtsbehörde durchführen zu können. Diese Besichtigung ist innerhalb einer Woche nach Eingang der Mitteilung durchzuführen. Ergeben die Besichtigungen Beanstandungen, kann die Bauaufsichtsbehörde weitere Besichtigungen festlegen. Sind Besichtigungen festgelegt worden, dürfen die entsprechenden Bauarbeiten erst fortgesetzt oder die Anlage erst benutzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde erklärt, daß die Besichtigung keine Beanstandungen ergeben hat oder wegen der Sicherheit und Ordnung keine Bedenken bestehen. Absatz 5 Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, notwendigen Treppen und die Dachkonstruktion hergestellt sind. Zur Besichtigung des Rohbaus sind die für die Standsicherheit wesentlichen Bauteile und, soweit möglich, die Bauteile, die für den Brandschutz, den Wärme- und den Schallschutz sowie für die Abwasserbeseitigung wesentlich sind, derart offen zu halten, daß Maße und Ausführungsart geprüft werden können. Werden Abgasanlagen für Feuerstätten oder ortsfeste Verbrennungsmotoren errichtet oder geändert, hat die Bauherrin oder der Bauherr bis zur Rohbaufertigstellung über die Tauglichkeit der Abgasanlage eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Absatz 6 Die endgültige Fertigstellung der baulichen Anlage umfaßt auch die Fertigstellung der Wasserversorgungsanlagen und der Anlagen zum Sammeln und Beseitigen von Abwasser. Werden Abgasanlagen für Feuerstätten oder ortsfeste Verbrennungsmotoren errichtet oder geändert, hat die Bauherrin oder der Bauherr bis zur endgültigen Fertigstellung über die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage einschließlich der zugehörigen Anschlüsse eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Bauherrin oder der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde mit der Meldung über die endgültige Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlage nach § 70 Absatz 6 einen Dichtheitsnachweis, versehen mit einem Lageplan und der Kennzeichnung der geprüften Anlagen, entsprechend § 17 b des Hamburgischen Abwassergesetzes vom 21. Februar 1984 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 16.November 1999 (HmbGVBl. S. 255), einzureichen. Wird ein Antrag für die Prüfung bautechnischer Nachweise nach § 63 Absatz 3 nicht gestellt, sind bis zur endgültigen Fertigstellung der baulichen Anlage der Bauaufsichtsbehörde 1. eine Bescheinigung einer auf dem Gebiet des Wärmeschutzes sachkundigen Person und 2. auf ihr Verlangen eine Bescheinigung einer auf dem Gebiet des Schallschutzes sachkundigen Person vorzulegen, in denen bestätigt wird, daß in den Entwürfen und bei der Ausführung des Bauvorhabens der nach den gesetzlichen Vorschriften notwendige bauliche Wärmeschutz oder Schallschutz eingehalten worden ist. Absatz 7 Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in die Bescheide und die auf der Baustelle geführten Unterlagen zu gewähren. Die Bauherrin oder der Bauherr hat für die Besichtigungen und die damit verbundenen möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen. Paragraph 78 Abnahmebescheinigungen Absatz 1 Die Bauherrin oder der Bauherr kann vor Beendigung der entsprechenden Bauarbeiten die Besichtigung des Rohbaues und der endgültig fertiggestellten baulichen Anlage beantragen. Sie muß innerhalb zweier Wochen durchgeführt sein. Bei baulichen Anlagen, für die eine Prüfung der bautechnischen Nachweise nach § 63 Absatz 3 nicht beantragt worden ist, kann ein Antrag auf Besichtigung des Rohbaues nicht gestellt werden. Absatz 2 Über durchgeführte Besichtigungen kann die Bauherrin oder der Bauherr Bescheinigungen (Abnahmebescheinigungen) verlangen. Absatz 3 Absätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die in einem Verfahren ohne Beschränkung der Prüfung genehmigt wurden. Paragraph 79 Baulasten und Baulastenverzeichnis Absatz 1 Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Erbbauberechtigte mit Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers öffentlichrechtliche Verpflichtung zu einem ihre Grundstücke betreffenden Handeln, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber der Rechtsnachfolgerin oder dem Rechtsnachfolger. Absatz 2 Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform. Die Unterschrift muß amtlich oder öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden. Absatz 3 Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht, kann der Verzicht erklärt werden. Vor dem Verzicht sollen die durch die Baulast Verpflichteten und Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam. Absatz 4 Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt . Absatz 5 Das Baulastenverzeichnis begründet eine widerlegbare Vermutung für den Bestand und Umfang der eingetragenen Baulast. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme in das Baulastenverzeichnis besteht nicht. Absatz 6 Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften oder Ablichtungen fertigen lassen. Teil 12 Ausführungs- und Schlußvorschriften Paragraph 80 Ordnungswidrigkeiten Absatz 1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Tausalze oder tausalzhaltige Mittel auf privaten Verkehrsflächen verwendet, soweit es sich nicht um besonders gefährliche Stellen handelt (§ 19 Absatz 6 Satz 1 ), 2. Bauprodukte entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 1 ohne das Ü-Zeichen oder entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 2 ohne das CE-Zeichen verwendet, 3. nicht geregelte Bauarten entgegen § 21 Absatz 1 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet, 4. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne daß die Voraussetzungen des § 22 Absatz 4 vorliegen, 5. den Pflichten als Bauherrin oder Bauherr (§ 54 Absätze 1 , 2 und 4 ), als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser (§ 55 Absatz 1 Satz 3 ), als Unternehmerin oder Unternehmer (§ 56 Absatz 1 ), als Bauleiterin oder Bauleiter (§ 57 Absatz 1 ) oder als deren Vertretung zuwiderhandelt, 6. ohne die erforderliche Genehmigung (§ 60 Absätze 1 und 2 ) oder Teilbaugenehmigung (§ 69 Absatz 4 ) oder abweichend davon (§ 69 Absätze 1 und 2 ) oder ohne die erforderliche Ausnahme oder Befreiung bauliche Anlagen oder Werbeanlagen errichtet, aufstellt, anbringt, ändert, benutzt oder abbricht, 7. die Eigentümerinnen und Eigentümer angrenzender Grundstücke vom Ausführungsbeginn nicht unterrichtet (§ 70 Absatz 2 ), 8. der Bauaufsichtsbehörde den Beginn der Ausführung (§ 70 Absatz 3 ) und die endgültige Fertigstellung des Vorhabens (§ 70 Absatz 6 ) nicht mitteilt, 9. Bauarbeiten vor Zugang der Genehmigung beginnt (§ 70 Absatz 1 ) , 10. die Fertigstellung des Rohbaues und die endgültige Fertigstellung nicht mitteilt (§ 77 Absatz 4 ), 11. Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten nicht mitteilt (§ 77 Absatz 4 ), 12. vor Durchführung festgelegter Besichtigungen Bauarbeiten fortsetzt oder die bauliche Anlage benutzt (§ 77 Absatz 4 ), 13. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 73 Absatz 2 ) oder ohne Anzeige und Besichtigung (§ 73 Absatz 6 ) in Gebrauch nimmt oder abweichend von der Ausführungsgenehmigung oder den Festlegungen anläßlich der Besichtigung (§ 73 Absatz 8 ) in Gebrauch nimmt und betreibt, 14. einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Absatz 2 Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern. Absatz 3 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM (ab 1. Januar 2002: 50 000 Euro) geahndet werden. Absatz 4 Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 603), zuletzt geändert am 15. Juli 1992 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1302, 1310), ist anzuwenden. Paragraph 81 Rechtsverordnungen Absatz 1 Zur Verwirklichung der in § 3 bezeichneten allgemeinen Anforderungen wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 50 , 2. den Nachweis der Befähigung der in § 20 Absatz 5 genannten Personen; dabei können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden, 3. die Überwachung von Tätigkeiten mit einzelnen Bauprodukten nach § 20 Absatz 6 ; dabei können für die Überwachungsstellen über die in § 23 festgelegten Mindestanforderungen hinaus weitere Anforderungen im Hinblick auf die besonderen Eigenschaften und die besondere Verwendung der Bauprodukte gestellt werden, 4. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen nach §§ 51 und 52 für Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb und Benutzung ergeben sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art, 5. eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende Überwachung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Überwachungspflicht auf bestehende Anlagen, 6. die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg; dabei können sich die Vorschriften über Werbeanlagen auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken, 7. die Art, Ausführung, Anbringung, Anordnung und Beleuchtung von Transparent- Hausnummernleuchten und Hausnummernschildern nach § 19 Absatz 1 , 8. die Höhe, bis zu der bei Gründungen an oberirdischen Gewässern Holzteile und Spundwände aus Holz eingebaut werden dürfen, 9. die nach § 15 Absatz 2 zu bestimmenden Tiefen, bis zu denen Austiefungen vor Uferbauwerken vorgenommen werden können, soweit sich aus Absatz 14 nicht etwas anderes ergibt. Absatz 2 Der Senat wird ermächtigt, zum bauaufsichtlichen Verfahren durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Unterschriften, 2. Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Unterschriften, 3. das Verfahren im einzelnen, 4. das Erheben und Verarbeiten personenbezogener Daten zum Zweck der Erfüllung der bauaufsichtlichen Aufgaben nach § 58 , insbesondere die Übermittlung im Rahmen der notwendigen Beteiligung anderer öffentlicher Stellen, sowie die Übermittlung an sonstige Stellen, soweit diese die Daten zur Erfüllung der ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben bedürfen. Dabei sind Art, Umfang und Empfänger der zu übermittelnden Daten, sowie die Zwecke der Verwendung und die Dauer der Speicherung zu bestimmen. Dabei können für verschiedene Arten von Vorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festgelegt werden. Absatz 3 Der Senat wird ermächtigt, zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. den vollständigen oder teilweisen Wegfall der bauaufsichtlichen Prüfung bei bestimmten Arten von Vorhaben und hierfür bestimmte Voraussetzungen festzulegen, 2. die Übertragung von Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung, der Bauzustandsbesichtigung und der Erteilung von Bescheinigungen auf Sachverständige oder sachverständige Stellen. Absatz 4 Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß die am Bau Beteiligten ( §§ 54 bis 57 ) zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführung Bescheinigungen, Bestätigungen oder Nachweise der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Unternehmerinnen oder Unternehmer, der Bauleiterin oder des Bauleiters, von Sachverständigen oder Behörden über die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen vorzulegen haben. Absatz 5 Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse zur 1. Bekanntmachung der Bauregellisten A und B (§ 20 Absätze 2 und 7 ) einschließlich der zu treffenden Festlegungen nach § 20 Absatz 7 , § 20 b Absatz 1 , § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 22 a Absatz 2 , 2. Bekanntmachung von Bauprodukten nach § 20 Absatz 3 Satz 2 (Liste C), 3. Entscheidung über allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und deren öffentliche Bekanntmachung ( § 20 a Absätze 1 und 5 und § 21 ), 4. Anerkennung von Prüf,- Zertifizierungs- und Überwachungsstellen ( § 23 Absätze 1 und 3 ), 5. Erteilung von Typengenehmigungen ( § 72 ) auf nicht zur unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg gehörende Behörden zu übertragen. Die in Satz 1 Nummern 1 bis 5 genannten Befugnisse können auch auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die Freie und Hansestadt Hamburg mitwirkt. Die in Satz 1 Nummern 1 und 2 genannten Befugnisse dürfen nur im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde ausgeübt werden. Absatz 6 Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. das Ü-Zeichen (§ 22 Absatz 4 ) festzulegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben vorzuschreiben, 2. das Anerkennungsverfahren nach § 23 Absatz 1 , die Anerkennungsvoraussetzungen einschließlich des Nachweises einer ausreichenden Haftpflichtversicherung sowie die Voraussetzungen für den Widerruf und das Erlöschen der Anerkennung zu regeln und dabei insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen. Absatz 7 Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß für bestimmte Fliegende Bauten die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde nach § 73 Absätze 1 bis 9 ganz oder teilweise auf andere Stellen übertragen werden, und die Vergütung dieser Stellen zu regeln. Absatz 8 Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für Sachverständige zu erlassen über 1. die Fachbereiche, in denen die Sachverständigen tätig werden, 2. die Anforderungen an die Sachverständigen insbesondere in bezug auf deren Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung, persönliche Zuverlässigkeit sowie Fort- und Weiterbildung, 3. das Verfahren der Anerkennung sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen, 4. die Festsetzung einer Altersgrenze, 5. das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung, 6. die Überwachung der Sachverständigen und 7. die Vergütung der Sachverständigen. Absatz 9 Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete eine bestimmte Heizungsart oder den Anschluß von Gebäuden an gemeinsame Heizungsanlagen bestimmter Art oder an eine Fernheizung und die Benutzung dieser Einrichtungen vorzuschreiben, um Gefahren, unzumutbare Belästigungen oder sonstige Nachteile durch Luftverunreinigungen zu vermeiden oder zur Sicherung der örtlichen Energieversorgung und zur allgemeinen Energieersparnis sowie zum umfassenden Schutz der Umwelt, soweit sich aus Absatz 14 nicht etwas anderes ergibt. In der Rechtsverordnung sind Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungsgebot in Fällen vorzusehen, in denen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls Anschluß und Benutzung unzumutbar sind. Absatz 10 (Aufgehoben durch Gesetz vom 20.02.2001, HmbGVBl. S. 27, 31) Absatz 11 Der Senat wird ermächtigt, Rechtsverordnungen, die auf die Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 (Reichsgesetzblatt I Seite 938) oder zugleich auf die Baupflegesatzung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 14. September 1939 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21301-b) gestützt sind, aufzuheben oder nach Absatz 1 Nummer 6 zu ändern. Das gilt auch, soweit Vorschriften zugleich auf § 20 a des Gesetzes, betreffend das Verhältnis der Verwaltung zur Rechtspflege, vom 23. April 1879 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 20100-b) gestützt sind. Absatz 12 (- aufgehoben -) Absatz 13 Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Hamburgische Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbaus vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 221, 223) aufzuheben oder nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 zu ändern. Absatz 14 Die Bürgerschaft beschließt Vorschriften nach Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 9 durch Gesetz, wenn die örtlich zuständige Bezirksversammlung dem Verordnungsentwurf nicht zugestimmt oder nicht binnen vier Monaten nach Vorlage des Entwurfes zur Abstimmung über ihre Zustimmung entschieden hat. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 9 für die Fälle auf die Bezirksämter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Verordnungsentwürfen zugestimmt haben. Die Verordnungen bedürfen in diesen Fällen vor ihrem Erlaß durch das Bezirksamt der Genehmigung der zuständigen Behörde. Paragraph 82 Aufhebung, Fortgeltung und Änderung von Vorschriften Absatz 1 Es treten in ihrer zur Zeit geltenden Fassung außer Kraft 1. die Hamburgische Bauordnung vom 10. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetzund Verordnungsblatt 1969 Seite 249, 1970 Seite 52), zuletzt geändert am 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 165), 2. Artikel 3 des Gesetzes zum Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für Bautechnik vom 4. November 1968 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 243) , 3. die Baudurchführungsverordnung vom 29. September 1970 (Hamburgisches Gesetzund Verordnungsblatt Seite 251), 4. die Verordnung über Standplätze für Abfallbehälter vom 23. Februar 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41). Absatz 2 Soweit in landesrechtlichen Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 1 außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Absatz 3 Es gelten als auf Grund des § 81 erlassen die auf die Hamburgische Bauordnung von 1969 gestützten Rechtsvorschriften in ihrer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes geltenden Fassung. Die Verordnung über die Freistellung baulicher Anlagen von der Genehmigungsbedürftigkeit nach der Hamburgischen Bauordnung vom 20. September 1983 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 221) gilt als auf Grund des § 61 Absatz 1, die Verordnung über die Güteüberwachung von Baustoffen und Bauteilen vom 28. Mai 1970 mit der Änderung vom 30. August 1972 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1970 Seite 182, 1972 Seite 160) als auf Grund des § 23 Absatz 1 erlassen. Absatz 4 Soweit in diesem Gesetz an die Festsetzung von Baugebieten Rechtsfolgen geknüpft werden, gelten diese auch für die entsprechenden Baugebiete in den nach § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes übergeleiteten Bebauungsplänen und in Bebauungsplänen nach dem Bundesbaugesetz, bei denen der erste Tag der öffentlichen Auslegung in die Zeit zwischen dem 29. Oktober 1960 und dem 31. Juli 1962 fiel. Absatz 5 Die Technischen Baubestimmungen, deren Einführung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht worden ist, gelten fort. Absatz 6 § 5 des Gesetzes über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung in der Fassung vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167) erhält folgende Fassung: (nicht abgedruckt) Absatz 7 § 15 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 mit der Änderung vom 12. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1974 Seite 41, 1984 Seite 61) erhält folgende Fassung: (nicht abgedruckt) Paragraph 83 Bestehende bauliche Anlagen Absatz 1 Die Grundeigentümer in oder der Grundeigentümer oder die über die bauliche Anlage verfügungsberechtigte Person hat alle baulichen Anlagen in standsicherem und gesundheitlich einwandfreiem Zustand zu erhalten. Bei drohender Gefahr muß er oder sie sofort die nötigen Sicherheitsmaßnahmen treffen und dies der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitteilen. Absatz 2 Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß bestehende bauliche Anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften angepaßt werden, soweit dies wegen einer Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit notwendig ist. Absatz 3 Bei wesentlicher Änderung baulicher Anlagen kann gefordert werden, daß auch die von der Änderung nicht berührten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn dies keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht. Paragraph 84 Inkrafttreten Absatz 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Die Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Absatz 2 Ist ein Antrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden, so kann der Antragsteller verlangen, daß die Entscheidung nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden Recht getroffen wird.
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