Vermietung an Angehörige: Einfachere Regeln ab 2012

- Verbilligte Mietverträge
- Anerkennung der Werbungskosten
- Vereinfachte Regeln ab dem Jahr 2012
Bisher galt: Nur, wer mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Miete verlangt, kann die Werbungskosten voll von der Steuer absetzen. Liegt die Miete dagegen zwischen 56 und 75 Prozent, verlangt der Fiskus eine Überschussprognose. Fällt die nicht positiv aus, kann er den Werbungskostenabzug teilweise streichen.
Bei einer Miete unter 56 Prozent des Ortsüblichen und bei einer negativen Überschussprognose sind die Werbungskosten nur zu dem Anteil absetzbar, der dem Verhältnis der verlangten zur ortsüblichen Miete entspricht.
Genau deshalb hat das Finanzamt in der Vergangenheit aber oft gestreikt. Die Werbungskosten wurden bei solchen Mietverhältnissen oft nicht anerkannt. Oder als Vermieter wurden Sie verpflichtet, eine umständliche Überschussprognose anzufertigen.
Neue Regeln machen es Ihnen leichter
Das Steuervereinfachungsgesetz macht es Ihnen als Vermieter künftig leichter. Ab 2012 gilt: Wenn die Miete mindestens 66 Prozent des Ortsüblichen beträgt, sind die Werbungskosten voll absetzbar.
Liegt die Miete dagegen unter dieser Marke, können Sie die Werbungskosten nur anteilig absetzen. Also im Verhältnis der wahren zur ortsüblichen Miete.
Erfreulicherweise verzichtet der Fiskus künftig auf die bisher übliche Überschussprognose. Das erspart Ihnen viel argumentatives Hin und Her mit dem Finanzamt.
meineimmobilie-Tipp
Prüfen Sie zum Jahreswechsel Ihre laufenden Mietverträge. Sie alle sollten der 66-Prozent-Grenze standhalten. Nur so ist gewährleistet, dass das Finanzamt Ihre Werbungskosten in vollem Umfang - und nicht nur anteilig - anerkennt.

