Leserfrage: Strafsteuer bei Verkauf geerbter Immobilie?
- Erbschaftsteuer
- geerbte Immobilie
- Verkauf versus Selbstnutzung
Geerbte Immobilien sind steuerrechtlich nicht ganz einfach. Üblicherweise wird ihr Verkehrswert ermittelt oder vom Finanzamt geschätzt. Dieser Verkehrswert ist dann die Bemessungsgrundlage für die Steuer. Bei Mietimmobilien wird zusätzlich ein Abschlag von 10 Prozent gemacht.
Ob eine Steuer erhoben wird und wie hoch sie ausfällt, kommt ganz darauf an. Grundsätzlich gilt: Als Ehepartner haben Sie einen Freibetrag von 500.000 Euro, als Kind oder Enkel von 400.000 Euro. Liegt die Immobilie zusammen mit dem Wert des restlichen Erbes unter diesem Freibetrag, ist Ihr Erbe steuerfrei. Falls nicht, wird nur besteuert, was über den Freibetrag hinausgeht. Sehr niedrig ist der Freibetrag bei Geschwistern oder Personen, die noch weiter entfernt oder gar nicht mit dem Erblasser verwandt sind. Hier ist es also sehr wahrscheinlich, dass Erbschaftsteuer anfällt. Ob Sie die Immobilie behalten oder verkaufen, spielt allerdings für die Erbschaftsteuer keine Rolle. Sie wird so oder so fällig und nicht höher dadurch, dass das Objekt verkauft wird. Die Erbschaftsteuer liegt – je nach Verwandtschaftsgrad des Erben mit dem Verstorbenen und nach Wert des gesamten Erbes zwischen 7 und 50 Prozent.
Für Ehepartner oder Kinder und Enkel des Verstorbenen gibt es allerdings eine Sonderregelung. Wer die betreffende Immobilie weiter selbst bewohnt, entgeht der Erbschaftssteuer. Und das unabhängig vom Wert der betreffenden Immobilie. Es muss sich aber um das Familienheim handeln und nicht etwa um eine nur gelegentlich genutzte Ferienwohnung. Bei Kindern gilt eine Grenze von maximal 200 Quadratmetern Wohnfläche. Bei Ehepartnern spielt die Größe der Immobilie keine Rolle. Mindestens 10 Jahre muss die betreffende Immobilie selbst genutzt werden. Dann ist das Erbe steuerfrei.
meineimmobilie.de-Tipp
Es gibt also nur einen Fall, in dem ein Verkauf der geerbten Immobilie steuerschädlich ist: Wenn Sie als Ehepartner oder Kind das selbstgenutzte Familienheim noch vor Ablauf der 10-Jahres-Frist verkaufen und wenn die Immobilie zusammen mit dem restlichen Erbe gleichzeitig Ihren Steuerfreibetrag von 500.000 beziehungsweise 400.000 Euro übersteigt. Dann sollten Sie die Immobilie möglichst vor Ablauf der Frist tatsächlich selbst nutzen. Ansonsten haben Sie steuerlich keinerlei Nachteile durch einen Verkauf einer geerbten Immobilie.

