Leserfrage: Steuer auf Kautionszinsen rechtens?

- Mietkaution
- Abgeltungsteuer
- Freistellungsauftrag für Kautionskonto
Der betreffende Vermieter hatte zur Vermietung einer geräumigen Wohnung zentraler Lage drei Monatsmieten als Kaution gefordert, insgesamt 4.500 Euro. Die legte er auf ein Sparkonto mit dreimonatiger Kündigungsfrist.
Das Konto warf überdurchschnittliche Zinsen ab, nämlich 3 Prozent pro Jahr. Somit hätten dem Konto binnen Jahresfrist 135 Euro gutgeschrieben werden können. Tatsächlich aber landeten weniger als 100 Euro auf dem Kautionskonto. Was war geschehen?
Die Bank hatte die Abgeltungsteuer auf diese Zinsen ordnungsgemäß ans Finanzamt abgeführt. Und die beträgt (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) 28,625 Prozent. 38,64 Euro hatte somit der Staat kassiert.
Rechtens ist das tatsächlich. Der Bank ist nichts vorzuwerfen. Sie muss das Geld an den Fiskus abführen und darf darauf nur verzichten, wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt. Folglich hätte der Vermieter diesen Freistellungsauftrag erteilen sollen. Das aber hatte er nicht gemacht.
Läuft das Kautionskonto auf den Namen des Vermieters, dann kann er gar keinen Freistellungsauftrag stellen. Denn er ist nicht die Person, der das Geld auf dem Konto gehört.
Läuft das Kautionskonto dagegen auf den Mieter, dann ist ein Freistellungsauftrag möglich und auch sinnvoll, um zu vermeiden, dass die Bank ein gutes Viertel der Zinsen an den Staat abführt. Das unterbleibt immer dann, wenn die gesamten Kapitaleinkünfte (also Einkünfte aus Konten und Depots) des Vermieters unter dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro (bei Ehepaaren 1.602 Euro) bleibt.
meineimmobilie-Tipp
Falls Sie Vermieter sind und das Kautionskonto auf Ihren Namen läuft, beauftragen Sie die Bank nach Ablauf jedes Jahres, eine Bescheinigung über die gezahlte Abgeltungsteuer auszustellen. Diese Bescheinigung kann der Mieter dann in seiner Steuererklärung geltend machen und sich eventuell zuviel gezahlte Kapitalertragsteuer erstatten lassen.
Falls das Kautionskonto auf den Namen des Mieters läuft, muss er selbst einen Freistellungsauftrag stellen, damit seine Zinseinkünfte nicht besteuert werden. Weisen Sie ihn als Vermieter darauf hin. Liegen seine sonstigen Kapitaleinkünfte aber über dem Sparerpauschbetrag, lohnt sich ein Freistellungauftrag nicht.
Übrigens: Das ganze Hickhack rund um Mietkaution, Kautionskonto und Freistellungsauftrag können Sie sich sparen, wenn Ihr Mieter eine Kautionsbürgschaft in Anspruch nimmt. Wie das Ganze funktioniert, verrate ich Ihnen in einem der folgenden Beiträge.

