Frühjahrsputz mit Steuervorteilen

Nach dem langen Winter braucht der Garten ab dem Frühjahr wieder Aufmerksamkeit. Immobilieneigentümer können Aufwendungen für die Instandsetzung des Gartens steuerlich geltend machen. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland in einer Pressemitteilung hin. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: zum einen den Steuerbonus für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, zum anderen den Steuerbonus für Handwerkerleistungen (§ 35a EStG).
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Steuerbonus
Unter haushaltsnahen Dienstleistungen versteht der Gesetzgeber Arbeiten, die die Haushaltsmitglieder in der Regel selbst erledigen können. Darunter fallen Tätigkeiten wie Heckenschneiden, Beetpflege oder regelmäßiges Rasenmähen. Aufwendungen hierfür können in Höhe von bis zu 4.000 Euro jährlich steuerlich geltend gemacht werden.
Manche Arbeiten lassen sich jedoch nicht ohne fachkundiges Wissen erledigen. Müssen etwa neue Gehwegplatten verlegt werden, weil sie durch den Winter beeinträchtigt worden sind, können Hausbesitzer auch einen Steuerbonus für Handwerkerleistungen bekommen. Bei einer selbstgenutzten Immobilie können Eigentümer Erhaltungs-, Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen durchführen lassen und dabei den Staat mit bis zu 1.200 Euro an den Arbeitskosten beteiligen. Vorsicht jedoch bei der Planung: Wird der Garten komplett neu gestaltet, gewährt das Finanzamt keinen Steuerbonus. Er gilt nur bei einer Umgestaltung des Gartens.
Belege sorgfältig aufbewahren
Alle Aufwendungen für die Arbeiten im Garten können Immobilieneigentümer im Rahmen ihrer Steuererklärung beim Finanzamt geltend machen. Nachweise wie Rechnungen oder Überweisungsbelege sollten sorgfältig aufbewahrt werden, damit sie dem Fiskus auf Nachfrage vorgelegt werden können. Nach Angaben von Haus & Grund wird der Steuerabzug wird nur anerkannt, wenn die unbare Zahlung der erhaltenen Rechnung auf das Konto des Handwerkers bzw. Dienstleisters nachgewiesen werden kann.
