Donnerstag, 02.02.2012 | Autor: Jörg Stroisch , Foto: Heidi Schnurr

BFH: Wer das Arbeitszimmer absetzen darf

Foto: Heidi Schnurr
  • Häusliches Arbeitszimmer
  • Regeln zur Absetzbarkeit
  • Tipps für Nutzer und Vermieter

Es muss geheizt werden, es braucht Strom. Und es verursacht anteilig auch viele andere Kosten wie Müllgebühren oder Grundsteuer. Die Rede ist vom häuslichen Arbeitszimmer. Trotzdem ist der Fiskus alles andere als großzügig bei seiner Anerkennung. Wer darf es absetzen? Zwei jetzt veröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofs bringen Licht ins Dunkel.

Im ersten Fall ging es um einen Hochschullehrer. Er wollte die Kosten für sein Arbeitszimmer zuhause (insgesamt 1.080 Euro) als Werbungskosten von der Steuer absetzen, weil er rund 80 Prozent seiner Arbeitszeit dort verbringe. Das Finanzamt machte ihm einen Strich durch die Rechnung und erlaubte den Werbungskostenabzug nicht.

Im zweiten Fall wollte eine Richterin ihr häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen und dafür 1.728 Euro für ein 19 Quadratmeter großes Heimbüro absetzen. Dort sei sie in circa 60 Prozent ihrer Arbeitszeit, gab sie an. Aber auch hier sagte das Finanzamt nein.

Beide Klagen wies der Bundesfinanzhof als unbegründet zurück. Beim Hochschullehrer stellten die Richter fest, das Arbeitszimmer sei nicht, wie er angegeben hatte, Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit. Vielmehr sei es die Hochschule, an der er Vorlesungen halte und Forschung betreibe (27.10.2011, Az.: VI R 71/10).

Auch die Richterin unterlag vor Gericht. Denn auch hier war das häusliche Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit. Die bestehe im Wesentlichen aus der Rechtsprechung im Gerichtssaal. Sie hatte zudem im Gerichtsgebäude ein Dienstzimmer, das sie genausogut für ihre Arbeit nutzen konnte (08.12.2011, Az.: VI R 13/11).

Beide Urteile zeigen, worauf es bei der steuerlichen Anerkennung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ankommt:

  • Das Arbeitszimmer muss entweder den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit sein. Dann ist es mit allen Kosten voll absetzbar. Gebühren, Versicherungskosten und Grundsteuern werden dann flächenanteilig berücksichtigt. Mittelpunkt ist das Arbeitszimmer laut BFH dann, wenn Sie als Steuerpflichtiger darin diejenigen Handlungen vornehmen und Leistungen erbringen, die für Ihren Beruf wesentlich und prägend sind.
  • Alternativ sind die Kosten absetzbar, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dann werden immerhin bis zu 1.250 Euro anerkannt.

Absetzbar sind aber nur Räume, die keine Durchgangsräume und keine gemischt genutzten Räume sind. Ein Schreibtisch im Wohnzimmer erfüllt also die Anforderungen nicht.

 

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 meineimmobilie-Tipp

Auch wenn die Steuerpflichtigen in beiden Fällen unterlagen, sollten Betroffene nicht aufgeben. Gelingt zumindest der Nachweis, dass am Arbeitsplatz kein geeignetes Arbeitszimmer zur Verfügung steht, dürfen Sie Kosten bis 1.250 Euro absetzen. Davon dürften beispielsweise Lehrer, Außendienstler oder Versicherungsvertreter profitieren.

Absetzbar ist außerdem, was nicht im steuerlichen Sinne Arbeitszimmer ist: Zum Beispiel Praxisräume oder eine Werkstatt im eigenen Haus.

Und absetzbar ist nicht zuletzt ein außerhäusliches Arbeitszimmer, das außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen Hauses separat angemietet wird. Auf diese Möglichkeit sollten Sie als Vermieter Ihre Mieter hinweisen, wenn diese Schwierigkeiten mit der Anerkennung ihres häuslichen Arbeitszimmers haben. Womöglich haben diese durchaus Interesse daran, einen zusätzlichen Raum bei Ihnen anzumieten. Der aber sollte nicht an die übrigen Wohnräume angrenzen. Idealerweise befindet es sich auf einer anderen Etage oder in einem anderen Gebäude.