Donnerstag, 20.01.2011 | Autor: Jörg Stroisch, Foto: Haufe

Bei Leerstand und Mietausfall Grundsteuererlass beantragen

Foto: Haufe
Wussten Sie, dass Sie als Vermieter einen teilweisen Grundsteuererlass beantragen können, wenn Ihre Immobilie längere Zeit leersteht? Zwar wird Ihnen dann die Grundsteuer nicht vollständig erlassen. Aber immerhin 50 Prozent davon können Sie einsparen.

Aber Achtung: Damit Sie von dieser Steuerersparnis profitieren, gelten strenge Voraussetzungen. Außerdem müssen Sie den Grundsteuererlass schon demnächst beantragen. Folgende Regeln sollten Sie einhalten:

Als Vermieter brauchen Sie bei Leerstand oder ausbleibenden Mietzahlungen nicht die volle Grundsteuer zu zahlen. Sie haben die Möglichkeit, bis zu 50 Prozent der Grundsteuer zu sparen. So steht es im Grundsteuergesetz (§ 33 Abs. 1 GStG).

Ersparnis: Ein Viertel oder die Hälfte der Grundsteuer

Ist Ihr Rohertrag durch Leerstand oder ausbleibende Mietzahlungen um mehr als die Hälfte gemindert, haben Sie Anspruch auf einen Grundsteuererlass in Höhe von 25 Prozent.
Fallen die Mietzahlungen für ein Jahr komplett aus und ist Ihr Rohertrag folglich um 100 Prozent gemindert, dann beträgt der Grundsteuererlass 50 Prozent.


Von allein wird Ihnen die Grundsteuer allerdings nicht erlassen. Sie müssen selbst tätig werden und bei Ihrer Stadt oder Gemeinde (in Bremen, Hamburg und Berlin: beim Finanzamt) einen Antrag auf Erlass der Grundsteuer stellen. Das muss fürs vergangene Jahr bis spätestens 31. März des Folgejahres geschehen. Achtung: Das ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Verlängerung ist nicht möglich. Wird der Antrag bewilligt, erhalten Sie den entsprechenden Anteil der bereits gezahlten Grundsteuer anschließend zurück.

Grundvoraussetzung: Unverschuldeter Leerstand

Sie kommen allerdings nur dann in den Genuss des Grundsteuererlasses, wenn Sie die Mietausfälle nicht selbst verschuldet haben. Konkret: Sie müssen nachweisen, dass Sie sich nachhaltig um eine Vermietung bemüht haben.

Zweifel daran bestehen, wenn Sie Ihre Immobilie zusehends verfallen lassen, sodass sie gar nicht mehr vermietbar ist. Wer nötige Renovierungsarbeiten nicht durchführt und deshalb zwangsläufig keine Mieterträge hat, kann den Grundsteuererlass nicht in Anspruch nehmen.

Das Gleiche gilt, wenn Sie als Vermieter keine Anstrengungen unternommen haben, Ihre Immobilie zu vermieten. Sie müssen also Anzeigen schalten, die Mietimmobilie im Internet anbieten, Haus- oder Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten durchführen oder einen Makler damit beauftragen. Ohne ausreichende Bemühungen um Vermietung gibt es keinen Grundsteuererlass, hat auch der Bundesfinanzhof bekräftigt (24.10.2007, Az.: II R 5/05).

Bei einem Überangebot von Mietimmobilien oder fehlender Nachfrage spricht man allerdings von struktureller Unvermietbarkeit. Die haben Sie nicht zu vertreten. Die Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass sind in diesem Fall gegeben.

Ist die Immobilie unvermietbar, weil die geforderte Miete einfach zu hoch ist, müssen Sie als Vermieter sich dieses zurechnen lassen. Auch dann darf der Fiskus die Verantwortung für Leerstand und Mietausfälle Ihnen anlasten, hat der Bundesfinanzhof entschieden (24.10.2007, Az.: II R 4/05).

Was ist bei zahlungsunfähigen Mietern?

Auch bei zahlungsunfähigen Mietern können Sie einen Grundsteuererlass beantragen. Aber Achtung: Sie müssen sich um Schadensbegrenzung bemühen. Das heißt: Abmahnung, Kündigung, notfalls Räumungsklage, um den unliebsamen Mieter loszuwerden, und Neuvermietung. Eingeleitete Pfändungsmaßnahmen müssen ebenfalls erfolglos geblieben sein. Liegt der Rohertrag eines Jahres trotz all dieser Bemühungen unter 50 beziehungsweise bei 100 Prozent, sollten Sie unbedingt den Antrag auf Grundsteuererlass stellen. Die Gemeinde oder das Finanzamt muss ihm dann stattgeben.

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Jörg Stroisch arbeitet als selbstständiger und freier Journalist. Seine Themenschwerpunkte sind informative Ratgeberartikel rund um die privaten Finanzen, insbesondere über die Themengebiete Immobilien, Vorsorge ...
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