Bausparvertrag: Wie Sie die Abschlussgebühr von der Steuer absetzen

Die Abschlussgebühren für Bausparverträge gehen ganz schön ins Geld. Zwischen 1,0 und 1,6 Prozent der Bausparsumme berechnen die Bausparkassen ihren Kunden. Was bei einem durchschnittlichen Vertrag über beispielsweise 30.000 Euro immerhin 300 bis 480 Euro ausmacht.
Schön wäre es, man könnte dieses Geld im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen von der Steuer absetzen. Aber das geht nicht. Denn seit 2009 gibt es nur noch den Sparerpauschbetrag. Also eine Pauschale, mit der auch alle Werbungskosten pauschal abgegolten sind. Also Pech gehabt? - Nein! Als Vermieter haben Sie zum Glück ganz andere Möglichkeiten.
Abschlussgebühren sind Werbungskosten
Wenn Sie die Bausparsumme für Ihre Mietimmobilie aufwenden, können Sie die Abschlusskosten dennoch von der Steuer absetzen. Und zwar als Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anfallen.
Einzige Voraussetzung ist: Die Verwendung des Geldes (also des angesparten Guthabens und des Bauspardarlehens) muss in Ihre Mietimmobilie fließen. Und konkret entweder für den Bau oder für die Renovierung beziehungsweise Modernisierung eingesetzt werden.
Keine Absetzbarkeit bei Eigennutzung
Die Abschlussgebühren können Sie allerdings nicht absetzen, wenn das Geld aus dem Bausparvertrag in Ihre selbstgenutzte Immobilie fließt. Denn das bedeutet automatisch: Sie erzielen mit der Immobilie keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Und damit entfällt auch die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs.
Wichtig: Die Abschlussgebühren werden üblicherweise sofort fällig, wenn Sie einen Bausparvertrag unterschrieben haben. Entsprechend sollten Sie sie auch in dem betreffenden Jahr von der Steuer absetzen. Am besten fügen Sie von sich aus fürs Finanzamt eine Erklärung bei, für welche Maßnahme an Ihrer Mietimmobilie Sie die Bausparsumme später verwenden wollen. Dann dürfte es in der Regel keine Probleme bei der Anerkennung als Werbungskosten geben.

