Freitag, 17.12.2010 | Autor: Jörg Stroisch, Foto: Haufe

Angehörigen-Verträge: Achtung, wenn der Mietspiegel sich ändert

Foto: Haufe
Vermieten Sie Ihre Immobilie an Angehörige? Bei Angehörigen-Mietverträgen sollten Sie zum Jahreswechsel besonders aufpassen. Denn es kann sein, dass Anfang Januar der örtliche Mietspiegel nach oben angepasst wird, ganz einfach weil sich die Mieten vor Ort im Durchschnitt erhöht haben. Falls Sie nicht zeitgleich Ihre Miete ebenfalls erhöhen, droht womöglich eine Steuerfalle.

Konkret: Ihr Werbungskostenabzug ist in Gefahr, wenn Sie Ihren Angehörigen die Immobilie für weniger als 75 Prozent der ortsüblichen Miete überlassen. Und was ortsüblich ist, steht nun mal im Mietspiegel.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Sie vermieten an Angehörige eine 65-Quadratmeter-Wohnung in einer deutschen Großstadt für 500 Euro Kaltmiete pro Monat, das sind umgerechnet 7,69 Euro pro Quadratmeter. Laut Mietspiegel liegt der ortsübliche Mietpreis für vergleichbare Wohnungen im Jahr 2010 bei 10 Euro pro Quadratmeter. Das heißt, 650 Euro Kaltmiete wären ortsüblich. Bei einer Miete, die über 487,50 Euro (75 Prozent von 650 Euro) liegt, dürfte das Finanzamt folglich keine Schwierigkeiten machen, also auch nicht bei Ihrer Mietwohnung.

Plötzlich wird der Mietspiegel angepasst

Angenommen, die Stadt erneuert 2011 den Mietspiegel und stellt dabei fest: Die ortsüblichen Mieten sind gestiegen, beispielsweise auf 11 Euro pro Quadratmeter. Das heißt, für die Wohnung, die Sie an Angehörige vermietet haben, sind plötzlich (11 Euro mal 65 Quadratmeter ist gleich) 715 Euro Kaltmiete ortsüblich. 75 Prozent davon sind 536,25 Euro. Die fatale Folge: Die von Ihnen verlangte Kaltmiete von 500 Euro ist plötzlich unter die 75-Prozent-Schwelle gerutscht. Ohne Mieterhöhung wird das Finanzamt wahrscheinlich Ihren Werbungskostenabzug zusammenstreichen.

Ein 100-prozentiger Werbungskostenabzug bliebe Ihnen dann nur erhalten, wenn Sie eine glaubwürdige Überschussprognose abgeben könnten und wenn die verlangte Miete trotzdem mehr als 56 Prozent der ortsüblichen Miete betragen würde. Ansonsten würde das Finanzamt die Werbungskosten nur teilweise akzeptieren, genauer gesagt im Verhältnis der verlangten zur ortsüblichen Miete.

Wichtig: Informieren Sie sich selbst

Über eine Änderung des Mietspiegels werden Sie nicht automatisch informiert. Weder das Finanzamt noch die Stadt oder Gemeinde ist verpflichtet, Sie als Vermieter auf die Anpassung aufmerksam zu machen. Sie sind also selbst in der Pflicht, sich die nötigen Informationen zu beschaffen. Das sollten Sie auch tun, um dieser Steuerfalle zu entgehen.

Üblicherweise werden Mietspiegel alle zwei Jahre erneuert. Hat sich gegenüber vorher nichts verändert, ist auch eine Fortschreibung des Mietspiegels für weitere zwei Jahre möglich.

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Jörg Stroisch arbeitet als selbstständiger und freier Journalist. Seine Themenschwerpunkte sind informative Ratgeberartikel rund um die privaten Finanzen, insbesondere über die Themengebiete Immobilien, Vorsorge ...
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