Zoff in der Erbengemeinschaft vermeiden

Auseinandersetzung = Teilung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft
"Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft" bedeutet die Teilung des Nachlasses. Um die Teilung vollziehen zu können, müssen zunächst die Voraussetzungen dafür geschaffen werden: Sämtliche Nachlassverbindlichkeiten sind zu tilgen; außerdem muss der Nachlass überhaupt teilungsreif sein. Auch die Herstellung der Teilungsreife beinhaltet Konfliktpotenzial, denn eine Immobilie lässt sich fast nie ohne Weiteres in mehrere gleichartige und gleichwertige Teile zerlegen.
Verwaltung der Immobilie
Schließlich muss der Nachlass bis zur endgültigen Teilung von den Miterben verwaltet werden. Auch hier gehört nur wenig Fantasie dazu, bei einer Immobilie im Nachlass möglichen Streit vorherzusehen, wenn es zum Beispiel darum geht,
- ob, wann und von wem welche Reparaturen durchgeführt werden sollen,
- ob, wann und von wem welche Modernisierungen durchgeführt werden sollen,
- ob Bäume auf dem Nachlassgrundstück gefällt werden sollen,
- ob bestehende Darlehen vorzeitig abgelöst werden sollen,
- wer von den Miterben die Immobilie in welchem Umfang nutzen darf,
- ob, zu welchen Konditionen und an wen die Immobilie vermietet werden soll oder
- ob, zu welchen Konditionen und an wen die Immobilie verkauft werden soll.
Das Gesetz sieht verschiedene Regelungen zur Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses vor, insbesondere auch für den Fall, dass sich die Miterben nicht einigen können. Sofern der Erblasser keine Sonderregeln geschaffen hat, gelten folgende Grundsätze:
Verwaltung des Nachlasses
Die Gesamtheit der Erben wird Eigentümer aller Gegenstände und Inhaber aller Forderungen und Rechte, die der Erblasser hatte. Selbst wenn ein Testament oder Teilungsanordnungen existieren, ändert sich daran zunächst einmal nichts. Beide bedürfen des Vollzugs. Deshalb gibt es keine Nachlassgegenstände, die automatisch zu Miteigentum eines Miterben werden.
Die Verwaltung des Nachlasses steht allen Miterben gemeinschaftlich zu, solange der Nachlass nicht aufgeteilt ist. Grundsätzlich gilt das Mehrheitsprinzip. Doch im Detail muss unterschieden werden zwischen ordentlicher Verwaltung, Notverwaltung und außerordentlicher Verwaltung.
Ordentliche Verwaltung
Als ordentliche Verwaltung bezeichnet man alle Maßnahmen, die der Beschaffenheit des Nachlasses und dem objektiven Interesse aller Miterben entsprechen. Dabei darf der Bestand des Nachlasses nicht wesentlich verändert werden. Zur ordentlichen Verwaltung einer Immobilie gehören etwa Aufträge zur Durchführung von Reparaturen. Maßnahmen ordentlicher Verwaltung werden mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Dabei kommt es auf die Erbquoten an.
Ist eine Maßnahme ordentlicher Verwaltung objektiv notwendig, haben einzelne Miterben Anspruch gegenüber den anderen Miterben auf Zustimmung, wenn diese nicht kooperativ sind.
Notverwaltung
Als Notverwaltung bezeichnet man die Maßnahmen, die zur Vermeidung von Schaden dringend erforderlich sind und keinen Aufschub dulden. Liegt ein solcher Fall vor, dann kann ein Miterbe allein wirksam alles Notwendige veranlassen, auch ohne Zustimmung der übrigen Miterben.
Außerordentliche Verwaltung
Als außerordentliche Verwaltung bezeichnet man alle Maßnahmen, die nicht objektiv geboten sind oder zu einer wesentlichen Veränderung des Nachlassbestandes führen würden. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller Miterben. Verweigert ein Miterbe seine Zustimmung, kann die Maßnahme von den übrigen Miterben nicht wirksam beschlossen werden. Und soweit es sich um außerordentliche Verwaltung handelt, besteht auch kein durchsetzbarer Anspruch auf Zustimmung - selbst dann nicht, wenn eine Maßnahme im Einzelfall sinnvoll wäre. Klassischer Fall ist der Streit um den Verkauf einer Immobilie aus dem Nachlass.
meineimmobilie.de-Tipp
Natürlich ist für alle Beteiligten eine gütige Einigung die sinnvollste Lösung. Eine Zwangsversteigerung der Immobilie, weil sich die Erben nicht einig werden, ist immer ein Verlustgeschäft. Das ist einfacher gesagt als getan: Blut ist dicker als Wasser, auch in bezug auf das Erbe. Suchen Sie aber immer nach Wegen, halten Sie die Kommunikation aufrecht. Manchmal hilft ein neutraler Mediator weiter.

