Montag, 13.12.2010 | Autor: Haufe/heihec/mb, Foto: Sabine Seeberg

So funktioniert das Wohnungsrecht

Foto: Sabine Seeberg
Das Wohnungsrecht hat gewisse Ähnlichkeiten mit dem Nießbrauch. Es sichert allerdings nicht primär die Erträge einer Immobilie, sondern nur das Recht, ein Gebäude oder bestimmte unselbstständige Teile davon zu bewohnen.

Sinnvollerweise wird es oft verbunden mit einem Mitbenutzungsrecht an anderen Teilen der Immobilie, z. B. Zufahrt, Garage, Treppenhaus, Keller, Garten. Der Übergeber behält sich so beispielsweise auf Lebenszeit das ausschließliche Wohnungsrecht an vor.

Das Wohnungsrecht umfasst das Recht auf Mitbenutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Anlagen und Einrichtungen, insbesondere der Zufahrt, des Hauseingangs nebst Treppenhaus, des Kellers und des Gartens.

Überlassung des Wohnungsrechts an Dritte

Die Überlassung der Ausübung des Wohnungsrechts durch Dritte ist dem Übernehmer gestattet. Die Eintragung des vorstehend bestellten Wohnungsrechts als beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch zugunsten des Übergebers wird von allen Beteiligten bewilligt und beantragt.

Geht es um eine einzelne Wohnung in einem Mietshaus, die nicht nach dem Wohnungseigentumsgesetz abgeschlossen ist, können über den Kunstgriff eines Wohnungsrechts mit Vermietungsgestattung doch die Erträge gesichert werden.

Lastenverteilung laut dem Wonungsrecht

Die Lasten werden vom Gesetz etwas anders verteilt als beim Nießbrauch. Der Wohnungsberechtigte muss (neben den Betriebskosten wie Heizung, Strom und Wasser) nur die Kleinreparaturen tragen, der Eigentümer hingegen alle Lasten auch die ordentlichen.

Natürlich kann aber auch dies vertraglich abweichend geregelt werden. Wichtig ist, dass die Beteiligten den Bedarf erkennen, sich darüber Gedanken zu machen und notfalls eine vertragliche Regelung zu treffen.

Hilfe für überschuldete Kinder durch das Wohnungsrecht

Das Wohnungsrecht ist auch eine interessante Variante, überschuldeten Kindern etwas zukommen zu lassen. Anders als das Eigentum oder eine Beteiligung an einer Erbengemeinschaft ist es nämlich nicht pfändbar.

In dieser Variante übertragen also nicht die Eltern dem Kind das Eigentum und behalten sich ein Wohnungsrecht vor, sondern sie bleiben Eigentü;mer und schenken dem Kind lediglich das Wohnungsrecht. Um die Unpfändbarkeit zu erhalten, sollte allerdings die Vermietung ausgeschlossen werden, denn Mieteinnahmen wären nämlich pfändbar.

Wiederkehrende Zahlungen

Die wirtschaftliche Versorgung des Schenkers kann auch dadurch angestrebt werden, dass ihm auf Lebenszeit wiederkehrende Versorgungsleistungen gewährt werden. Klassischer Fall ist die Zahlung eines monatlichen Geldbetrags.

Der Vorteil für den Schenker liegt darin, dass er eine Gegenleistung erhält und versorgt ist. Und dies unabhängig von seiner tatsächlichen Lebenserwartung.

Der Vorteil für den Beschenkten liegt darin, dass er keine Gegenleistung in Form einer größeren Summe auf einmal aufbringen muss.

Dauerhaften Wohnbedarf des Schenkers sichern

Im Vergleich zu Nießbrauch und Wohnungsrecht liegt für den Beschenkten ein weiterer Vorteil darin, dass er unbeschränkt über die Immobilie verfügen kann. Das klingt im Grundsatz zunächst einfach. Doch kommen im Detail verschiedene Ausgestaltungen in Betracht.

Im Fall der Schenkung einer Immobilie deckt das Wohnungsrecht in erster Linie den dauerhaften Wohnbedarf des Schenkers. Wie beim Nießbrauch, ist auch hier daran zu denken, den mitwohnenden Partner des Schenkers abzusichern, indem auch ihm das lebtägliche Wohnungsrecht gewährt wird.

Vermietung kann gestattet werden

Das Wohnungsrecht schafft auch die Berechtigung, die Familie, notwendiges Pflegepersonal oder sogar den nichtehelichen Lebenspartner in die Wohnung aufzunehmen. Es berechtigt nach der gesetzlichen Regelung nicht zur Vermietung.

Durch vertragliche Vereinbarung kann die Vermietung aber gestattet werden. Das ist oft sinnvoll, insbesondere wenn man bedenkt, dass der Übergeber, dem das Wohnungsrecht eingeräumt wird, eventuell aus der Wohnung ausziehen will oder muss (z. B. bei Pflegebedürftigkeit) und danach auf laufende Einnahmen angewiesen sein wird.

meineimmobilie.de-Tipp:
Mit einem Wohnungsrecht können Sie sich und Ihren Partner mit der eigenen Immobilie absichern. Das ist ja auch sinnvoll, denn die selbst bewohnte Immobilie soll schließlich der eigenen Altersvorsorge dienen. Gleichzeitig können Sie aber durch eine Schenkung bis zu einer bestimmten Grenze sozusagen das Erbe vorwegnehmen und somit Erbschaftssteuer sparen.

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