Immobilie verschenken - und beim Fiskus sparen

Verhinderung einer Erbengemeinschaft durch Verschenken
Ein wichtiger Gesichtspunkt ist es, Streit unter den Angehörigen zu vermeiden. Die Schenkung zu Lebzeiten ist hierbei deswegen geeignet, weil sie Erbengemeinschaften vermeidet. Durch Schenkungen unter Lebenden können einzelne Bestandteile aus dem Gesamtvermögen herausgelöst und einzeln sofort übertragen werden. Im Wege der Erbfolge funktioniert das nicht.
Mit einer Schenkung unter Lebenden kann die Blockade vermieden werden. Wer mehrere Immobilien hat, kann sie alle einzeln übertragen. Danach ist jeder Beschenkte alleiniger Herr im Hause. Wer nur eine Immobilie hat, überträgt sie einem Angehörigen und sorgt durch Gleichstellungsgelder oder erbrechtliche Anrechnungsklauseln für Gerechtigkeit.
Eigene Versorgung im Alter sichern
Schenken bedeutet nicht nur Geben. Mit der Übergabe können unterschiedliche Gegenleistungen verknüpft werden, die den Schenker im Alter oder bei Pflegebedürftigkeit absichern. Es kann vereinbart werden, dass der Beschenkte persönlich für die Pflege aufkommen muss oder dass der Schenker wirtschaftlich abgesichert wird, beispielsweise durch Nießbrauch, Wohnrecht oder wiederkehrende Leistungen.
Versorgung überschuldeter Kinder durch Verschenken
Natürlich ist es möglich, überschuldeten Kindern durch ein Testament etwas so zukommen zu lassen, dass sie effektiv etwas davon haben. Solche Gestaltungen von Todes wegen sind aber oft kompliziert. Vor allem aber haben sie einen ganz anderen Nachteil: Der Überschuldete benötigt meist jetzt eine Zuwendung. Das Warten auf den Erbfall löst seine Probleme nicht. Die Einräumung eines Wohnrechts zum Beispiel kann den Wohnbedarf überschuldeter Kinder dauerhaft decken, ohne deren Gläubigern den Zugriff zu ermöglichen.
Gerechte Haftung für Finanzierungsverbindlichkeiten
Häufig werden Immobilien bei ihrem Erwerb über einen Kredit finanziert. Je nach vorhandenem Eigenkapital und vorhandenen Einkünften erstreckt sich die Tilgung über Jahrzehnte. Deswegen kann es vorkommen, dass die Übergabe der Immobilie an die Nachkommen schon zu einem Zeitpunkt angedacht wird, zu dem die Kredite noch gar nicht abbezahlt sind.
Eine Schenkung unter Lebenden ermöglicht eine gerechtere, zumindest sicherere Haftung für solche Verbindlichkeiten. Denn im Schenkungsvertrag kann zum Beispiel geregelt werden, dass der Beschenkte den noch offenen Kredit aus eigenen Mitteln tilgen soll. Beim Übergang von Todes wegen ist das nicht ohne Weiteres möglich: Falls eine Erbengemeinschaft entsteht, aber nur ein Miterbe eine bestimmte Immobilie bekommen soll, dann haften zunächst auch alle anderen Erben, auch mit dem übrigen Nachlass, für den Kredit.
Minderung des Pflichtteils durch Verschenken
Nicht immer geraten alle Kinder aus Sicht ihrer Eltern gleich gut. Es kann deshalb ein ganz legitimer Wunsch sein, einem von ihnen möglichst wenig zu hinterlassen. Die bloße Enterbung reicht dafür nicht immer aus, weil das Gesetz den Pflichtteil vorsieht. Dieser wird aus dem Wert des gesamten Nachlasses berechnet.
Wenn dem Nachlass durch Übertragungen zu Lebzeiten an die Lieblingskinder der Wert entzogen wird, reduziert sich der Pflichtteilsanspruch entsprechend. Dies gilt allerdings nur dann, wenn seit Vollzug der Schenkung bis zum Tod mehr als zehn Jahre vergehen. Andernfalls kommt der Pflichtteilsergänzungsanspruch zum Tragen. Es sollte daher nicht zu lange mit der Übertragung gewartet werden.
Reduzierung der Erbschaftssteuer
Ein wesentlicher Anreiz, Vermögen schon unter Lebenden zu übertragen, ist die Ersparnis von Erbschaftssteuer. Zwar sind Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer in weiten Teilen identisch. Insbesondere sind die Freibeträge die gleichen.
Doch entstehen die Freibeträge alle zehn Jahre neu. Wer also eine Immobilie oder Anteile daran zu Lebzeiten verschenkt, kann die Freibeträge immer wieder neu ausnutzen, sofern von Schenkung zu Schenkung oder bis zum Tod mehr als zehn Jahre vergehen.
meineimmobilie.de-Tipp
Ein guter Effekt des Verschenkens ist das Sparen der Erbschaftssteuer. Die Nachkommen können so die großzügigen Freibeträge alle zehn Jahre voll ausschöpfen. Sie können so vielleicht einen nahezu steuerfreien Übergang der Immobilie gewährleisten. Denken Sie aber auch auf jeden Fall daran, als Erblasser Ihre eigene und die Altersvorsorge Ihres Lebenspartners abzusichern. Denn zu diesem Zweck haben Sie das selbst bewohnte Eigentum schließlich erbaut oder gekauft.
