Montag, 29.03.2010 | Autor: Günter Huber, Foto: © 2007 JupiterImages Corporation

Der Reihe nach erben

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Wenn ein Verwandter stirbt und kein Testament hinterlässt, wird die Erbfolge gesetzlich geregelt. Es ist genau festgelegt, welche Angehörigen in welcher Reihenfolge erbberechtigt sind.

Als gesetzliche Erbfolge wird die im Gesetz vorgesehene Erbfolgeregelung bezeichnet, die immer dann zur Anwendung kommt, wenn die Erbfolge nicht durch Testament oder Erbvertrag individuell geregelt wurde.

Gesetzliche Erbfolge

Als gesetzliche Erben kommen der Ehepartner des Verstorbenen und die Blutsverwandten, in erster Linie die Abkömmlinge, also die Kinder und Kindeskinder des Verstorbenen, in Betracht. Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein Ehepartner noch ein Blutsverwandter des Verstorbenen vorhanden, ist der Staat als gesetzlicher Erbe vorgesehen.

Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten richtet sich nach dem Grad ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum Verstorbenen. Es wird vom Gesetz nach verschiedenen "Ordnungen" (Parentelsystem) eingeteilt. Welche Verwandten zur gesetzlichen Erbfolge berufen sind, richtet sich danach, welcher Ordnung sie angehören. Dabei sind die Verwandten einer nachfolgenden Ordnung nicht zur Erbschaft berufen, solange zumindest ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

Erben erster Ordnung

Grundsätzlich sind die Erben erster Ordnung, das sind die Abkömmlinge, zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Die Verwandten zweiter Ordnung sind nur als Erben vorgesehen, wenn kein Verwandter der ersten Ordnung vorhanden ist. Die Verwandten dritter Ordnung erben nur, wenn kein Verwandter zweiter und erster Ordnung vorhanden ist, und so weiter.

Die Abkömmlinge werden in sogenannte Stämme eingeteilt. Jedes Kind des Verstorbenen bildet mit seinen Kindern und Kindeskindern einen Stamm.

Erbfolge innerhalb eines Stammes

Innerhalb der Stämme schließt ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling die durch ihn mit dem Verstorbenen verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

Danach sind in erster Linie die Kinder eines Verstorbenen zur Erbschaft berufen. An die Stelle eines beim Erbfall nicht mehr lebenden Abkömmlings treten dessen Abkömmlinge.

Höhe des Erbteils

Die Höhe des Erbteils der Verwandten richtet sich nach der Anzahl der Stämme. Die Stämme erben zu gleichen Teilen.

Fällt ein Stammerbteil an mehrere Nachkommen, so werden die Nachkommen wiederum in Stämme eingeteilt, die zu gleichen Teilen zur Erbschaft berufen sind. Bei komplizierteren Familienverhältnissen lassen sich die Erbanteile anhand eines Stammbaums bestimmen.

Erben zweiter Ordnung

Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge. Leben zur Zeit des Erbfalls keine Erben erster Ordnung, aber die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.

Wenn der kinderlose, unverheiratete oder verwitwete Verstorbene seine Eltern und Geschwister hinterlässt, werden die Eltern jeweils zu einem Halb gesetzliche Erben. Die Geschwister sind nach der gesetzlichen Erbfolgeregelung nicht als Erben vorgesehen.

Sind Abkömmlinge des Verstorbenen nicht vorhanden, erbt, wenn ein Elternteil verstorben ist, der überlebende Elternteil allein.

Erben dritter Ordnung

Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Leben die Großeltern zur Zeit des Erbfalls und sind keine Erben der ersten oder zweiten Ordnung vorhanden, erben sie wiederum allein und zu gleichen Teilen.

Erben fernerer Ordnung

Die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge sind gesetzliche Erben der vierten Ordnung. Gesetzliche Erben der ferneren Ordnung sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

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Es schreibt für Sie

Dr. Günter Huber ist seit 1982 in Freiburg als Rechtsanwalt tätig. Seine Schwerpunkte liegen im Arbeits- und Erbrecht. Er ist Verfasser vieler Publikationen und Artikel.
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Um Erbstreitigkeiten unter den Verwandten zu vermeiden, sollten Sie frühzeitig daran denken, ein Testament zu verfassen. Nur so können Sie selbst festlegen, wer wieviel erbt. In einem Testament können auch Personen bedacht werden, die nicht zur Verwandtschaft zählen.