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06.04.2005, 13:28 von KobesProfil ansehen
Vermieten & Verwalten|Bürgschaft: Muster?
Hallo Zusammen,

ich habe evtl. einen neuen Mieter für meine Wohnung gefunden. Neben der Kaution werde ich noch eine Bürgschaft von seinen Eltern erhalten.
Wer hat diesbezüglich einen Vordruck?
Alle 21 Antworten
03.05.2005, 14:39 von volker
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Hallo Kobes,

nochmal zur Verdeutlichung den Beitrag vom 06.04.05 22:51 «
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der BGH hat mit Urteil vom 30.6.2004 - VIII ZR 243/03 - über die Zulässigkeit einer weiteren Sicherheit neben der Kaution entschieden. Die weitere Sicherheit war im Mietvertrag unter Sonstiges mit dem Text vereinbart:

Der Mieter ist verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen eine Bürgschaft des Vaters nach dem Vordruck des Vermieters vorzulegen.

Im Endergebnis ist die Kautionsvereinbarung für zulässig gehalten worden, die Bürgschaft jedoch wegen des Kumulationsverbotes für unwirksam beurteilt worden.

Wenn sich ein Dritter unaufgefordert gegenüber dem Vermieter unter der Bedingung verbürgt, dass ein Wohnraummietvertrag zustande kommt, soll dieses zulässig sein.


Die "Kaution" ist nach § 551 BGB eine Sicherheit, die der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung der Mieterpflichten leistet.

Diese Sicherheit kann Bargeld, Bankguthaben, Bürgschaft oder anderes sein. Wenn Sie im Mietvertrag einen Zusatz wegen der Bürgschaft vereinbaren, ist damit eindeutig die Verbindung zum Mietvertrag und damit auch die Wirkung des § 551 BGB gegeben.

Nach Abs. 4 kann von dem Gesetzestext nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden; eine solche Vereinbarung ist unwirksam.

Wenn jedoch die Eltern (von sich aus) die Bürgschaft anbieten, ist dieses zulässig. Die Bürgschaft ist nach meiner Kenntnis jedoch mit einer Maximalsumme zu versehen; ansonsten soll die Bürgschaft mangels Bestimmtheit unwirksam sein.
03.05.2005, 10:41 von bigboob
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Mein Vorschlag zur Elternbürgschaft war so gemeint: (siehe Seite 1)

- 3 MM Mietkaution
- Zzgl. Elternbürgschaft (es fliesst kein weiteres Geld), sondern nur, daß die Eltern im Notfall dafür bürgen, daß sie Miete + NEKO usw. zahlen.
02.05.2005, 17:47 von ich_bins
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... hab ich mir jetzt nocheinmal durchgelesen. Gut.

Aber die Bürgschaft bezieht sich doch dennoch auf das Mietverhältnis, oder nicht?
Deshalb glaube ich, dass auch hier nicht mehr wie die 3 MM verlangt werden kann.
(Meine Meinung!)
02.05.2005, 17:26 von Kobes
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Bitte den ganzen Thread hier lesen.

Kaution (3 Kaltmieten) zahlt Mieter und Bürgschaft zusätzlich von den Eltern.

Dies ist möglich, da Eltern nicht Vertragspartner.
(BGH, IX ZR 16 / 90, NJW'90, 2380)
02.05.2005, 17:08 von ich_bins
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Hallo Kobes,

auch bei einer Bürgschaft darf man nicht mehr wie 3 Monats-Kaltmieten verlangen.
Mehr lässt das Gesetz leider nicht zu.
Selbst wenn man Kaution & Bürgschaft gleichzeitig vereinbart, muss man rein rechtlich das ganze
so splitten, dass insgesamt auch nicht mehr wie die besagten 3 Monats-Kaltmieten zusammen kommen.
02.05.2005, 13:18 von Kobes
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Bzgl. dem Bürgschaftstext:

kann man anstatt "in Höhe von xxx Euro" auch "in unbeschränkter Höhe" vereinbaren oder ist dies unzulässig? Muss ein Betrag genannt werden?

Kann man die Erklärung auch einfach als zusätzlichen § (letzter vor der "Salvatorischen Klausel") mit in den Vertrag aufnehmen?
"§ xx Bürgschaftserklärung

Hiermit übernehme(n) ich/wir

Name(n), Vorname(n): ______________________________________________________________

Straße, Hausnummer: ______________________________________________________________

PLZ, Ort: ______________________________________________________________

in freiwilliger Weise die selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft unter Verzicht auf das Hinterlegungsrecht für die Erfüllung der dem Mieter / den Mietern nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen in unbeschränkter Höhe.

________________ __________________________________________________________
(Ort, Datum) (Unterschrift Bürge(n)) "

07.04.2005, 12:22 von Melanie
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achja.....nämlich genauso haben es meine Eltern mit meiner Schwester gemacht!
Als alleinerziehende Mutter in der Ausbildung bekam sie nämlich keine Wohnung!
Nachdem meine Eltern den Vermietern diese Variante anboten (MiIetvertrag läuft auf meine solventen Eltern - und meine Schwester mietet dann von meinen Eltern unter) hatte sie plötzlich die freie Wahl an tollen Wohnungen
07.04.2005, 12:17 von Melanie
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Hallo,
ich würde es so machen:
Statt die Eltern als Bürgen einzusetzten sollen sie die Wohnung anmieten.
Das heißt der Mietvertrag läuft auf die Eltern!
Diese können dann an die Kinder untervermieten.
Zusätzlich natürlich Kaution!
VG Melanie
07.04.2005, 09:54 von Eigentuemer
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gern geschehen, Sir
alles Gute ...
MfG
07.04.2005, 09:35 von Kobes
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Danke für Eure ganzen Antworten.

Und um die Unklarheiten zu beseitigen: Der Mieter zahlt mir eine Kaution von 3 MM. Zusätzlich werde ich eine Bürgschaft von den Eltern verlangen. Dies ist nicht im Mietvertrag erwähnt. Aber ohne Bürgschaft werde ich den Mietvertrag nicht unterschreiben.

Dies ist rechtlich möglich, da die Bürgschaft nicht zusätzlich vom Mieter abverlangt wird, sondern von einem Dritten und dies ja "freiwillig" (steht ja nicht im Mietvertrag).

PS: Danke "Eigentuemer" für diese Vorlage.
07.04.2005, 08:27 von Vermieterheini1
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Nachdem die Moderatoren nicht gewillt sind Asoziale, wie Augenrolls, HaJos, usw. aus dem Forum zu schmeißen und all deren "Kotze" zu löschen müssen ALLE meine Beiträge unwiderbringlich gelöscht werden!
Ich kann diese Beiträge/Infos NICHT wieder herstellen/einstellen!

Solange Asoziale, wie Augenrolls, HaJos, usw. im Forum sind, kann es keine Beiträge von mir geben.
06.04.2005, 22:51 von volker
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Hallo Kobes,

der BGH hat mit Urteil vom 30.6.2004 - VIII ZR 243/03 - über die Zulässigkeit einer weiteren Sicherheit neben der Kaution entschieden. Die weitere Sicherheit war im Mietvertrag unter Sonstiges mit dem Text:

Der Mieter ist verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen eine Bürgschaft des Vaters nach dem Vordruck des Vermieters vorzulegen.

Im Endergebnis ist die Kautionsvereinbarung für zulässig gehalten worden, die Bürgschaft jedoch wegen des Kumulationsverbotes für unwirksam beurteilt worden.

Wenn sich ein Dritter unaufgefordert gegenüber dem Vermieter unter der Bedingung verbürgt, dass ein Wohnraummietvertrag zustande kommt, soll dieses zulässig sein.
06.04.2005, 20:03 von motzi01
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Hallo forum,
dieses ewige Thema "Bürgschaft"
Ich würde immer eine Bürgschaft mitnehmen, wenn ich sie irgendwo zusätzlich kriegen kann.
Beispiel: Jemand in Ausbildung mietet bei mir eine Wohnung. Ich habe Zweifel ob er auf Dauer die Miete wird aufbringen können. Ich frage nach oder er bietet mir eine Bürgschaft z.B. seiner Eltern für den Fall an, daß die Miete einmal nicht (diese Formulierung ist wichtig!)auf meinem Konto eingeht.
In diesem Fall lasse ich mir eine Abbuchungserlaubnis von ihm, eine Bürgschaft für den Fall der Nichtzahlung von seinen Eltern und gleichzeitig eine Abbuchungserlaubnis von seinen Eltern für den Fall seiner Nichtzahlung für deren Konto unterschreiben. Kompliziert, was?
Aber der Mieter weiß, daß ich im Fall der Nichtzahlung ohne weiteres an das Konto seiner Eltern herankommen könnte und zahlt fleißig seine Miete.
Jedenfalls habe ich bei so einer Konstellation meinem Geld noch nicht hinterher laufen müssen.

Aber nochmal zurück zum eigentlichen Thema:
Wenn man sich zusätzlich zu einer Kautionszahlung eine Bürgschaft geben läßt, ist dies nicht zulässig (wegen Übersicherung des Vermieters).
Ich kenne jedoch keine Vorschrift, die, auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestimmt, verbietet, sich von einem Mieter eine Sicherheit für die laufenden Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis geben zu lassen.
Oder irre ich mich? Dann klärt mich bitte auf. In diesem Fall wäre es schön, wenn mir jemand den entsprechenden Gesetzestext und/oder entsprechende Kommentare (z.B. von Sternel) benennen könnte.
Gruß motzi 01
06.04.2005, 18:07 von Eigentuemer
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Checkliste: Mietbürgschaft

Mietbürgschaft

- Vereinbaren Sie eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bankbürgschaft.

- Achten Sie darauf, dass die Bürgschaft “zahlbar auf erstes Anfordern” ist.

- Vergessen Sie nicht das Hinterlegungsrecht auszuschließen.

06.04.2005, 17:42 von Diega
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Hy,

@kleines Arschloch: naja, das ist doch das schöne an Alzheimer. Man fängt immer wieder von vorne an, kann gar nicht nachtragen sein und vor allem, man lernt immer wieder neue Leute kennen ! ? Oder nicht?

Trotzdem danke.

@ BigBoob ( interessanter Name )

Ist ja nicht gegen eine Bürgschaft einzuwenden. Nur nicht beides " neben der Kaution" noch eine Bürgschaft.

Gruss Dieter
06.04.2005, 17:24 von Eigentuemer
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Hy Dieter,
hatte verstanden
"ich habe evtl. einen neuen Mieter für meine Wohnung gefunden. Neben der Kaution werde ich noch eine Bürgschaft von seinen Eltern erhalten"

...eine Bürgschaft für die Mietzahlungen - Kaution erledigt

@ bigboob - Elternbürgschaft i.O.

MfG
06.04.2005, 16:47 von bigboob
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Macht Sinn; eine Elternbürgschaft zu verlangen - in der sich die Eltern u.a. verpflichten die Miete für die Tochter zu zahlen. (Mache ich auch so bei Studenten/-innen/ Azubis)

Meine Variante:
-------------------
Anlage 2 zum Mietvertrag:
Elternbürgschaft

Hiermit erkläre ich, XYZ, wohnhaft in 40000 Düsseldorf, Straße, dass ich die Bürgschaft für die Wohnung meines Sohnes/ meiner Tochter, NAME (geb. tt.mm.jjjj) übernehme.

Es handelt sich um die Wohnung in der Musterstrasse Nr., X. Etage vorn/ hinten rechts/links, PLZ ORT

Mieter Vermieter

Datum:…………………………………

Wichtig ist natürlich, daß schriftlich im MV erwähnt wird, dass die Elternbürgschaft als Anlage Nr. xyz beigefügt ist und Bestandteil des Mietvertrages ist. Den MV lasse ich auch von den Eltern unterschreiben.

Man kann natürlich die Bürgschaft noch ausführlicher gestalten, ist aber nicht nötig.

Viel Spass

P.S.:
Lassen Sie sich nicht beirren durch Bemerkungen einiger "Vermieterprofis" in diesem Forum die zwar Tipps geben, aber aufgrund einiger Kommentare doch nicht so recht Bescheid wissen, jedoch unbedingt etwas Schreiben müssen.
Hy Eigentümer,

alles schön und gut. Das Formular .......................

Zitat:

Neben der Kaution werde ich noch eine Bürgschaft von seinen Eltern erhalten.


Aber beides zusammen?

Das Thema hatten wir doch vor kurzem schon mal, oder? Weisst du noch wo ????

Gruss Dieter

06.04.2005, 13:43 von Eigentuemer
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Bürgschaftserklärung

hiermit übernehme(n) ich/wir gegenüber dem Vermieter

Herrn/Frau ..............................................................................

.................................................................................................

in freiwilliger Weise die selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft auf „erstes Anfordern“ unter Verzicht auf das Hinterlegungsrecht für die Erfüllung der dem Mieter/den Mietern

Herrn/Frau/Firma .....................................................................

..................................................................................................

nach diesem Mietvertrag obliegenden Verpflichtungen in Höhe von

....................................................... Euro.

...............................................................................................
(Name)

...............................................................................................
(Straße, Hausnummer)

...............................................................................................
(PLZ, Wohnort)

...................................................................., den ..................
(Ort)

06.04.2005, 13:32 von Vermieterheini1
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