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| | | | | Gate | 22.12.09, 14:08, Beiträge: 27 |  |  |  |  | Für Mietforderungen gilt die 3-jähr. Verjährungsfrist (zu Details siehe BGB), d.h. der Mieter als Schuldner kann erst dann die Einrede der Verjährung erheben. Verwirkung ist hier erst recht nicht erkennbar. Die vermieterseitige Mietforderung besteht also.
Der Verwalter | | HolgerV | 17.12.09, 13:57, Beiträge: 1 |  |  |  |  | Sachverhalt:
Es wurde mehrere Monate versäumt die fällige Miete vom Konto des Mieters abzubuchen. Das Verschulden liegt beim Vermieter.
Kann der Vermieter auf Zahlung der vergangenen Monatsmieten bestehen, oder ist der Mieter im Recht, wenn er sagt, dass er die Mietzahlungen der vergangenen Monate, in denen kein Bankeinzug durchgeführt wurde, nicht zahlt?
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