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| | | | | Cluet | 26.05.10, 10:36, Beiträge: 3 |  |  |  |  | danke! | | Cluet | 25.05.10, 13:27, Beiträge: 3 |  |  |  |  | Zitat: Original geschrieben von Frau Schlau
Hallo,
Ihre Klausel wirkt sich nur aus, wenn der Mieter vor Ablauf der üblichen Renovierungsfristen auszieht. Dann muss er nämlich nicht renovieren.
Zieht er nach Ablauf der üblichen Renovierungsfristen aus, muss er nur renovieren, wenn eine Renovierung auch objektiv erforderlich ist.
Viele Grüße von
Frau Schlau
Sehr interessanter Hinweis, vielen Dank! | | Cluet | 25.05.10, 13:13, Beiträge: 3 |  |  |  |  |  sehr interessant | | webslinger. | 23.03.10, 12:24, Beiträge: 25 |  |  |  |  |  Sie müssen gar nichts machen, die Klausel (so wie von Ihnen beschrieben) ist nicht gültig. | | Jobkomet | 20.03.10, 23:07, Beiträge: 7 |  |  |  |  | lll Letzte Änderung: 20.03.10, 23:09 | | Jobkomet | 12.02.10, 13:10, Beiträge: 7 |  |  |  |  | Zitat: Original geschrieben von Brummi08
In meinem Mietvertrag steht folgender Absatz: "Hat der Mieter eine ganz oder teilweise renovierungsbedürftige Wohnung übernommen, so ist er hinsichtlich dieser Räume zur erstmaligen Durchführung der Schönheitsreparaturen erst nach Ablauf der Renovierungsfristen bei Erforderlichkeit verpflichtet."
Wie habe ich das zu verstehen?
Als Zeitabstände für Renovierungen sind in meinem Mietvertrag die üblichen 3,5,7 Jahre angegeben.
Lieber Brummi08,
nach neuer Rechtssprechung ist der Mieter zu Schönheitsreparaturen nicht mehr verpflichtet, solange die Wände der Räumen nicht geschwärzt sind.
"Vergessen Sie diese Klausel, wenn sie handschriftlich eingetragen wurde, denn alles, was einen gesetzlichen Paragraphen im Mietvertrag aufgeschlüsselt, widerruft oder ändert, ist unwirksam!".
-- Aussage von Vermieterschutzbund von 2004 --
Das Mietrecht schützt den Mieter, meiner Meinung fast zu viel, deshalb haben Sie beste Karten.
Sie können natürlich die Wohnung streichen, wenn Sie ausziehen, müssen Sie garnichts machen!
Jobkomet / Imokomet
Ursula Häuslmeier | Frau Schlau  | 08.02.10, 17:35, Beiträge: 60 |  |  |  |  | Hallo,
Ihre Klausel wirkt sich nur aus, wenn der Mieter vor Ablauf der üblichen Renovierungsfristen auszieht. Dann muss er nämlich nicht renovieren.
Zieht er nach Ablauf der üblichen Renovierungsfristen aus, muss er nur renovieren, wenn eine Renovierung auch objektiv erforderlich ist.
Viele Grüße von
Frau Schlau | | Brummi08 | 03.02.10, 13:53, Beiträge: 2 |  |  |  |  | In meinem Mietvertrag steht folgender Absatz: "Hat der Mieter eine ganz oder teilweise renovierungsbedürftige Wohnung übernommen, so ist er hinsichtlich dieser Räume zur erstmaligen Durchführung der Schönheitsreparaturen erst nach Ablauf der Renovierungsfristen bei Erforderlichkeit verpflichtet."
Wie habe ich das zu verstehen?
Als Zeitabstände für Renovierungen sind in meinem Mietvertrag die üblichen 3,5,7 Jahre angegeben. Letzte Änderung: 04.02.10, 10:49 |
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