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Pflichtteilsansprüche für Erbfolger

Quelle: © 2007 JupiterImages Corporation title=Wer von der Erbfolge her Anspruch auf einen Teil des Erbes hat, kann nicht einfach übergangen werden. Selbst wenn derjenige im Testament nicht bedacht wurde, kann er den so genannten Pflichtteilsanspruch erheben.

Werden Abkömmlinge, Ehegatte, Lebenspartner oder Eltern eines Verstorbenen durch Testament oder durch Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, stehen ihnen Pflichtteilsansprüche zu.

Enterbung nicht erforderlich

Die ausdrückliche Enterbung eines gesetzlichen Erben ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, wenn ein nach der gesetzlichen Erbfolge zur Erbschaft berufener Verwandter aufgrund eines Testaments oder eines Erbvertrags nichts von der Erbschaft erhält, obwohl er ohne dieses Testament oder den Erbvertrag nach der gesetzlichen Erbfolgeregelung Erbe oder Miterbe geworden wäre.

Der Pflichtteil ist der Mindestanspruch, den ein Verstorbener den Erbberechtigten nur in besonderen Ausnahmefällen entziehen kann. Voraussetzung für die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs ist, dass Abkömmlinge, der Erbe oder die Eltern des Erblassers bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge Erben geworden wären, aber durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Halber Wert des gesetzlichen Erbteils

Beispiel: Der verstorbene Peter, der seine Ehefrau, zwei Kinder und seine Eltern hinterlässt, hat seine Studienfreundin Gisela im Testament als Alleinerbin eingesetzt. Seine Witwe und seine Kinder sind pflichtteilsberechtigt, nicht aber seine Eltern, da diese als Verwandte zweiter Ordnung nur zur gesetzlichen Erbfolge berufen wären, wenn kein Erbe erster Ordnung vorhanden ist.

Der Pflichtteilsanspruch besteht in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Beispiel: Der verwitwete Paul vererbt sein Vermögen im Wert von einer halben Million Euro an die Kirche. Sein einziges Kind Klaus, der nach der gesetzlichen Erbfolge Alleinerbe geworden wäre, hat einen Pflichtteilsanspruch von 250.000 Euro.

Schenkungen

Um das Pflichtteilsrecht nicht umgehen zu können, sind Beschränkungen, die den Nachlass verringern und dadurch den Pflichtteilsberechtigten benachteiligen können, anrechenbar.

Hat der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod Dritte beschenkt, kann der Pflichtteilsberechtigte - außer bei Anstandsschenkungen - als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Ist die Schenkung an den Ehegatten des Verstorbenen erfolgt, beginnt die Zehnjahresfrist erst mit Auflösung der Ehe.

Ergänzung des Erbanspruchs

Wurde ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Erbteil oder einem Vermächtnis bedacht, dessen Wert geringer ist als sein Pflichtteilsanspruch, dann kann er die Ergänzung seines Erbanspruchs bis zur Höhe seines Pflichtteils verlangen.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, der sich gegen den oder die Erben richtet. Die Erben sind verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten seinen Pflichtteil auszuzahlen. Sie haben ihm auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt.

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren ab Eintritt des Erbfalls.

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