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Wenn der Mieter stirbt

Quelle: © 2007 JupiterImages Corporation title=Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod des Mieters, das ist ein verbreiteter Irrglaube. Der Vermieter muss sich deshalb schlau machen, wer Vertragsnachfolger ist und somit die Miete weiterbezahlt - wenn er das möchte.

Wenn ein Mieter verstorben ist, muss unterschieden werden: War er eine von mehreren Personen, die die Wohnung gemeinsam gemietet haben? Oder war er laut Mietvertrag alleiniger Mieter? Und wenn er alleiniger Mieter war: Wer hat bei seinem Tod tatsächlich noch in der Wohnung gelebt?

Wenn der Verstorbene alleiniger Mieter war

War laut Mietvertrag nur der Verstorbene Partei des Mietvertrags, kann die Lage dennoch sehr unübersichtlich sein. Es muss nämlich weiter differenziert werden, je nachdem, ob er die Wohnung als Single bewohnt hat oder ob auch noch andere Menschen regelmäßig in der Wohnung gelebt haben. Dabei sind die rein tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. War er Single, werden die Erben des Mieters zum Mietvertragspartner.

Ehegatte und Lebenspartner im Haushalt

Wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner im selben Haushalt lebt, dann tritt dieser automatisch - unabhängig von der Erbfolge - in das Mietverhältnis ein. Er hat allerdings das Recht, innerhalb eines Monats gegenüber dem Vermieter zu erklären, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will. Dabei handelt es sich juristisch nicht um eine Kündigung. Deshalb muss die Erklärung nicht zwingend schriftlich erfolgen. Trotzdem empfiehlt sich zu Beweiszwecken die Textform.

Kinder im Haushalt

Gibt es im Haushalt Kinder, dann treten diese dann automatisch in das Mietverhältnis ein, wenn der Ehegatte es nicht fortsetzt. Auch die Kinder haben aber das Recht, die Fortsetzung durch Erklärung gegenüber dem Vermieter abzulehnen.

Bei minderjährigen Kindern ist die Erklärung vom gesetzlichen Vertreter abzugeben. War der Verstorbene der einzige Sorgeberechtigte und hat das Kind deshalb keinen gesetzlichen Vertreter mehr, dann ist die Monatsfrist zunächst gehemmt. Diese Hemmung wird behoben durch Eintritt der Volljährigkeit oder Bestellung eines Vormunds.

Andere Familienangehörige und Pflegekinder des Mieters

Andere Familienangehörige und auch auch Pflegekinder, die im selben Haushalt leben, treten nur dann in das Mietverhältnis ein, wenn weder Ehegatte noch eingetragener Lebenspartner das Mietverhältnis fortsetzen.

Das gilt auch für den nicht ehelichen Lebensgefährten, wenn die Haushaltsführung auf Dauer angelegt ist. Wenn kein Eintrittsrecht eines Ehegatten besteht, haben Lebenspartner, Kinder, andere Familienangehörige und Lebensgefährten Gleichrang.

meineimmobilie-Tipp:
Gerade bei verstorbenen Singles kann die Recherche nach Angehörigen auch problematisch sein. In jedem Fall sollten Sie als Vermieter auf eine schriftliche Erklärung der Fortführung oder Beendigung des Mietverhältnisses bestehen. Viele Tipps dazu erhalten Sie im Ratgeber Immobilien erben und vererben, erschienen im Haufe-Verlag.

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