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Traummieter gesucht
Wahrheiten aus dem Vermieter-Alltag, skurrile Urteile und alles, was das Zusammenleben zwischen Mieter und Vermieter so spannend macht.
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Erbenhaftung: Nachlass verpflichtet Wer eine Erbschaft antritt, bekommt nicht in jedem Fall ein großes Vermögen übertragen. Es kann auch passieren, dass der Erblasser verschuldet war und die Erbschaft nicht einmal dazu ausreicht, die Beerdigung des Verstorbenen zu bezahlen. Der Erbe übernimmt also nicht nur das Vermögen, sondern geht durch die Erbenhaftung auch finanzielle Verpflichtungen ein.Ein Erbe erhält durch die Erbschaft nicht nur Rechte, sondern erbt auch die Schulden des Verstorbenen. Mit dem Tod wird an Stelle des Verstorbenen sein Erbe oder - wenn mehrere Erben vorhanden sind - die Erbengemeinschaft
Der Erbe oder die Erbengemeinschaft haften deshalb für die gesamten Verbindlichkeiten eines Verstorbenen. Erbfallschulden Außerdem haften sie für alle Verbindlichkeiten, die sich durch den Erbfall ergeben, das sind die sogenannten Erbfallschulden, zum Beispiel Bestattungskosten, sowie für die Verbindlichkeiten, die sich aus der Verwaltung und der Abwicklung des Nachlasses ergeben. Diese Erbenhaftung für die Nachlassverbindlichkeiten ist nicht auf den Wert des ererbten Nachlasses beschränkt. Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten vielmehr in vollem Umfang auch persönlich mit seinem gesamten Vermögen. Erben haben allerdings die Möglichkeit, die Erbenhaftung durch verschiedene Maßnahmen zu beschränken:
Aufgebotsverfahren Während des Aufgebotsverfahrens kann der Erbe die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit verweigern, wenn er den Antrag auf Einleitung des Aufgebots der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Erbschaft gestellt hat und der Antrag zugelassen wurde. Gegen die Gläubiger, die ihre Forderung im Aufgebotsverfahren nicht anmeldeten, kann ein Ausschlussurteil (Paragraph 952 ZPO) erlassen werden. Nach Ausschluss kann der Erbe den Ausgleich der Forderungen der ausgeschlossenen Gläubiger verweigern, wenn der Nachlass durch die Regulierung der Forderungen der nicht ausgeschlossenen Gläubiger verbraucht ist. Dies gilt allerdings nicht
Haftungsbeschränkung Eine Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlassschulden auf den Nachlass tritt ein, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet ist. In diesen Fällen haftet der Erbe für die Nachlassschulden nicht mehr persönlich mit seinem Privatvermögen, sondern nur noch mit dem Nachlass selbst. Reicht der Nachlass für die Kosten der Nachlassverwaltung nicht aus, steht dem Erben die Dürftigkeitseinrede zu mit der Folge, dass er die Erfüllung der Forderungen eines Nachlassgläubigers verweigern kann, soweit der Nachlass nicht ausreicht. meineimmobilie.de-Tipp: Weitere Informationen zum Thema Erbenhaftung erhalten Sie im Buch "Richtig erben und vererben", erschienen im Haufe-Verlag. ![]() |
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