Donnerstag, 08.12.2011

Dr. Matthias Nölke

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Dr. Matthias Nöllke hat Kommunikationswissenschaften, Politik und Literaturwissenschaft studiert. Er ist seit vielen Jahren als Autor und Keynote-Speaker tätig, u.a. für den Bayerischen Rundfunk und für zahlreiche Unternehmen. Im Haufe Verlag sind von ihm über 20 erfolgreiche Ratgeber und Sachbücher erschienen.
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Foto: Sabine Seeberg
Immer wieder ein Streitfall zwischen Vermieter und Mieter ist die Betriebskostenabrechnung, die sogenannte "zweite Miete". Der Vermieter sollte sich hier im eigenen Interesse strikt an die gesetzlichen Vorgaben halten. Tipps rund um die Betriebskostenabrechnung:

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Wenn der Mieter einen Hund hält, obwohl Haustiere laut Mietvertrag verboten sind, verstößt er bewusst gegen seine Verpflichtungen. Bei solchen und ähnlichen "Delikten" des Mieters hat der Vermieter mehrere Möglichkeiten, gegen das Verhalten seines Mieters vorzugehen - bis zur fristlosen Kündigung.

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Als Sicherheit für den Vermieter muss der Mieter beim Abschluss des Mietvertrags eine Kaution hinterlegen. Sie wird meist auf ein Kautionskonto eingezahlt und entsprechend verzinst. Wenn der Mieter auszieht, muss der Vermieter die Kaution sofort zurückzahlen, es sei denn, er hat noch eine Rechnung offen.

Egal, ob der Mieter nur ein Zimmer in seiner Wohnung untervermietet oder ob er für eine Weile ins Ausland geht und die Wohnung komplett untervermietet - er muss den Vermieter um Zustimmung bitten. Kommt er dem nicht nach, darf der Vermieter ihn abmahnen und ihm dann die Kündigung schicken.

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Seit die Preise für Strom und Heizung stark ansteigen, werden viele Mieter bei der Nebenkostenabrechnung kräftig zur Kasse gebeten. Wenn einem Mieter die Abrechnung zu hoch oder nicht schlüssig erscheint, kann er beim Vermieter Einsicht in die Originalbelege fordern.

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Bevor ein Immobilienbesitzer anfängt, nach einem Mieter zu suchen, sollte er eine genaue Vorstellung davon haben, wieviel Miete er verlangen will. Auch über die näheren Konditionen des Mietvertrags sollte sich der Vermieter im Klaren sein. Wenn er nicht die Rahmenbedingungen festlegt, dann wird es der Mieter tun. Keine gute Voraussetzung dafür, dass er dabei besonders günstig wegkommt.

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Vermieter sind verpflichtet, ordnungsgemäß abzurechnen. Aber auch der Mieter muss ordnungsgemäß Einspruch einlegen, wenn er mit der Nebenkostenabrechnung nicht einverstanden ist. Eine pauschale Reklamation wird ihn nicht weiterbringen - er muss genau begründen, welche Punkte in der Abrechnung er beanstandet.

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Das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme aller Hausbewohner. Um das ungestörte Zusammenleben zu erreichen, ist eine Hausordnung von Vorteil. Die folgende Hausordnung kann als rechtsverbindlicher Bestandteil dem Mietvertrag beigefügt werden.

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Die Hausordnung regelt das Zusammenleben der Mieter unter einem Dach. Sie bestimmt Ruhezeiten und Treppenhausreinigung oder verbietet den Mietern das Anbringen von Satellitenschüsseln auf dem Balkon. Wer sich hartnäckig den Gemeinschaftsregeln widersetzt, dem darf der Vermieter eine Unterlassungsklage androhen.

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Jedem Vermieter ist freigestellt, welche Art der Bezahlung er für die anfallenden Nebenkosten festlegt. Entscheiden kann er zwischen einer monatlichen Pauschale und einer Nebenkostenvorauszahlung. Obwohl viele Vermieter die Pauschale bevorzugen, weil sie dann keine detaillierte Abrechnung der Nebenkosten vorlegen müssen, kommen sowohl Mieter als auch Vermieter bei einer Vorauszahlung meist besser weg.