Betriebskostennachzahlung

Zahlt der Mieter eine Grund- bzw. Nettomiete plus Vorauszahlungen, muss der Vermieter am Jahresende über die tatsächlich entstandenen Betriebskosten abrechnen. Kommen am Ende des Abrechnungszeitraums höhere Betriebskosten heraus als der Mieter vorausbezahlt hat, endet die Betriebskostenabrechnung mit einer Nachzahlung zulasten des Mieters. Die Nachzahlung ist zu dem Zeitpunkt fällig, an dem die Abrechnung dem Mieter zugeht. Allerdings hat der Mieter dann noch eine Prüffrist, die mit dem übernächsten Monatsbeginn endet, nachdem ihm die Abrechnung zugegangen ist. Ab dem Zeitpunkt muss sie der Mieter zahlen.
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Gerade kommt jemand mit einer ganz alten Geschichte um die Ecke, bei der Sie weniger gut abschneiden. Ihre Reaktion: „Ach, das ist doch schon längst verjährt!“ Und tatsächlich: So olle Kamellen interessieren niemanden mehr und deswegen hat so eine Verjährung auch etwas Gutes.   Ganz anders sieht es dagegen aus, wenn es um Ihre Schadenersatzansprüche, eine unbezahlte Miete oder eine noch ausstehende Betriebskostennachzahlung geht, denn hier tickt die Verjährungsuhr gegen Sie. Doch selbst, wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist, ist Ihr Geld noch nicht ganz verloren.         

Muss der Mieter kräftig Betriebskosten nachzahlen, können Sie mit der nächsten Abrechnung Ihre Vorauszahlungen erhöhen. Andernfalls finanzieren Sie quasi das Badewasser des Mieters vor. Was, wenn Ihr Mieter diese Erhöhung einfach ignoriert: Dürfen Sie deswegen gleich fristlos kündigen? Mit dieser Frage beschäftigte sich jetzt der Bundesgerichtshof. 

Von einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung haben Sie sicher auch schon gehört. Vielleicht gehören Sie ja schon selbst zu den Vermietern, die vom potenziellen Neumieter eine solche Bescheinigung sehen wollen. Bittet Sie dagegen Ihr auszugswilliger Mieter, ihm so eine Bescheinigung auszustellen, begeben Sie sich auf einen schmalen Grat: Ein falsches Wort und ruckzuck sind Sie Ihre Nachzahlung los! Wie Sie dem erfolgreich aus dem Weg gehen, erfahren Sie hier.

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