Wohnfläche
Es gibt 3 Rechtsquellen, nach der Sie messen können, von denen aber keine allgemeingültig ist:
-Die seit 01.01.2004 geltende Wohnflächenverordnung, die eigentlich nur für preisgebundenen Wohnraum gilt. Sie gilt als stillschweigend vereinbart, wenn sich weder aus dem Wohnungsmietvertrag etwas anderes ergibt noch in Ihrer Stadt eine andere Berechnungsweise wie z. B. die nach der DIN 283 ortsüblich ist (BGH, Urteil v. 22.04.2009, VIII ZR 86/08; BGH, Urteil v. 23.05.2007, VIII ZR 231/06, GE 2007, S. 1023).
-
Die DIN 277, die gerade im Neubaubereich größere Bedeutung hat.
-
Die DIN 283, die bereits 1983 ersatzlos zurückgezogen wurde, um eine Überschneidung mit der DIN 277 zu vermeiden.
Der wesentliche Unterschied zwischen den einzelnen Berechnungsarten betrifft vor allem die Außenflächen wie Balkon oder Terrasse sowie den Hobbyraum.
Streiten Sie sich mit Ihrem Mieter darüber, welche Berechnungsart nun an Ihrem Ort ortsüblich ist, klärt das notfalls das Gericht oder ein Sachverständiger!
Zeitlich ist es so, dass immer die Berechnungsweise zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich ist (BGH, Urteil v. 22.04.2009, VIII ZR 86/08).
Vermieten Sie Ihre Wohnung, kommen Sie meist um die Flächenangabe nicht herum. Spätestens bei der ersten Betriebskosten-Abrechnung müssen Sie hier Farbe bekennen!
Messen Sie nach der Wohnflächenverordnung. Dabei dürfen Sie voll mitzählen: Die Grundfläche aller in der Wohnung liegenden Räume, die mindestens 2 m hoch sind.
Balkone, Loggien, Terrassen und Wintergärten dürfen Sie maximal bis zur Hälfte, grundsätzlich aber nur bis zu einem Viertel mitberechnen.
Räume, die zwischen 1 und 2 m hoch sind, dürfen Sie nur mit der Hälfte ihrer Fläche mitrechnen.
Zubehörräume wie Keller, Waschküche, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Dachböden, Schuppen und Garagen müssen Sie leider links liegen lassen. Ebenso Räume, die niedriger als 1 m sind. Die dürfen Sie bei Ihren Wohnflächenberechnungen nicht mitzählen.
