Wasserzähler, abgelaufene Eichfrist
Ist die Eichfrist Ihres Wasserzählers abgelaufen, ist Ihre Abrechnung dennoch wirksam, wenn Sie nachweisen können, das Ihre Messgeräte trotzdem korrekt messen (BGH, Urteil v. 17.11.2010, VIII ZR 112/10).
Können Sie den Nachweis nicht führen, dürfen Sie nun die Kosten nach m² statt nach Verbrauch auf die Mieter umlegen. Doch damit sind Sie leider noch nicht ganz aus dem Schneider: Sie müssen auch einen kleinen Wermutstropfen hinnehmen. Nämlich einen Abzug von 15 %!
Um so viel darf Ihnen Ihr Mieter die Abrechnung kürzen, nur weil Ihr Zähler ungeeicht war (LG Kleve, Urteil v. 19.04.2007, 6 S 205/06, ZMR 2007, S. 621).
