Wasseruhr
Befinden sich in Ihrem Haus Wasseruhren, müssen Sie auch verbrauchsabhängig abrechnen. Das gilt jedenfalls wenn alle Wohnungen in Ihrem Gebäude über Wasseruhren verfügen. Ansonsten dürfen Sie die Wasserkosten weiterhin so umlegen, wie es vereinbart ist bzw. - sofern Sie darüber keine ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag stehen haben - nach dem Anteil der Wohnfläche (BGH, Urteil v. 12.03.2008, VIII ZR 188/07). Im Mietrecht ist es nämlich so: Erst wenn Sie als Wohnungsvermieter verbrauchsabhängig abrechnen können, müssen Sie es auch tun (§ 556 a Abs. 1 Satz 2 BGB). Das gilt allerdings erst, wenn Sie überall die Wasseruhren angebracht haben.
Baut Ihr Mieter eigenmächtig eine Wasseruhr ein, kann er Sie damit nicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung zwingen (AG Wedding, Urteil v. 26.02.2002, 16 C 473/01, GE 2002, S. 536).
Sie sind auch nicht verpflichtet, nachträglich Kaltwasserzähler einzubauen, nur um verbrauchsabhängig abrechnen zu können! Nur dort, wo eine landesrechtliche Bestimmung Sie dazu zwingt, kommen Sie um einen Zähler nicht herum.
Siehe auch unter Wasserzähler, nachträglicher Einbau
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