Wartungskosten

Bei den Wartungskosten handelt es sich um vorbeugende Aufwendungen des Vermieters, durch die später anfallende Reparaturkosten vermieden oder gering gehalten werden.

Wartungskosten dürfen Sie bei Wohnraum nur dann umlegen, wenn Ihnen das die Betriebs­kostenverordnung ausdrücklich erlaubt. Das trifft bei den folgenden 7 Kostenarten zu:

-

Wassermengenregler (§ 2 Nr. 2)

-

Heizung (§ 2 Nr. 4)

-

Warmwasser (§ 2 Nr. 5 c)

-

Fahrstuhl (§ 2 Nr. 7)

-

Gartenpflege (§ 2 Nr. 10)

-

Gemeinschaftsantenne (§ 2 Nr. 15)

-

Wascheinrichtung (§ 2 Nr. 16)

Deshalb können Sie z. B. die Kosten für einen Wartungsvertrag für die Klingel- und Gegensprechanlage, die Fenster oder den Durchlaufbegrenzer zur Wassereinsparung nicht umlegen.

zurück zu: Wartungsklauseln
weiter mit: Wartungsvertrag

Kommentare (0)

Kommentieren, ergänzen Sie jetzt den Artikel oder geben Sie dem Autor Feedback. Einfach anmelden und losschreiben.