Wäschepflege
Was bis zum 01.01.2004 noch unter maschinelle Wascheinrichtungen fiel, heißt jetzt in § 2 Nr. 16 BetrKV: Einrichtungen für die Wäschepflege. Dazu zählen Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Trockengeräte, Trockenschränke und gegebenenfalls auch Bügelmaschinen - vorausgesetzt alle Bewohner des Mietshauses können diese benutzen.
Umlegen können Sie die folgenden Kosten:
-den Betriebsstrom,
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Überwachungs- und Pflegekosten,
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die Kosten für die Reinigung der maschinellen Einrichtung,
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die Kosten für die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit,
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die Kosten der Wasserversorgung, falls sie nicht bereits unter den Wasserkosten berücksichtigt wurden.
