Vollwartungsvertrag
Diese Kosten können Sie nicht umlegen, weil darin immer auch ein Reparaturkostenanteil enthalten ist. Reparaturkosten zählen aber zu den Instandhaltungskosten und können nicht auf den Mieter umgelegt werden.
Deshalb müssen Sie aus den Wartungskosten den Reparaturkostenanteil herausrechnen, den die Wartungsfirma dafür veranschlagt hat (AG Köln, ZMR 1995, S. VIII, Nr. 21, bei einem Aufzug).
Die folgenden 4 Gerichte haben deshalb folgenden prozentualen Instandhaltungsanteil aus den Vollwartungsverträgen herausgerechnet:
-Landgericht Berlin: 35 % (GE 1988, S. 463)
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Landgericht Berlin: 20 % (GE 1988, S. 523)
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Landgericht Essen: 50 % (WM 1991, S. 702)
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Amtsgericht Rheinbach: 50 % (WM 1988, S. 221).
