Verwaltungskosten, Wohnraum
Bei der Wohnraum-Miete gehören die Verwaltungskosten nicht zu den Betriebskosten. Davon abweichende Vereinbarungen sind bei der Wohnraum-Miete unzulässig (OLG Koblenz, RE v. 07.01.1986, WM 1986, S. 50).
Bei Wohnraum-Mietverträgen können Sie Verwaltungskosten allenfalls als festen Bestandteil der Nettomiete vereinbaren. Sie können die Verwaltungskosten zwar in die Miete einkalkulieren, als Betriebskosten dürfen Sie sie aber nicht umlegen.
Fundstelle: LG Siegen, WM 1990, S. 523; LG Düsseldorf, ZMR 1996, S. VIII, Nr. 20; AG Köln, ZMR 1996, S. 269.
Lediglich beim Wasser wird eine Ausnahme gemacht: Die Kosten für die Berechnung und Aufteilung des Wasserverbrauchs bei der Verwendung von Einzelwasserzählern zählen zwar zu den Verwaltungskosten, sind aber dennoch umlegbar.
