Verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
Die anfallenden Kosten können Sie so umlegen, wie das für die zentrale Heizungsanlage vorgesehen ist (entsprechend § 2 Nr. 4 a der Betriebskostenverordnung), soweit Sie diese nicht bereits dort schon berücksichtigt haben.
Geht es um die eigenständige gewerbliche Lieferung von Wärme, gelten § 2 Nrn. 2 und 4 c der Betriebskostenverordnung, soweit Sie die anfallenden Kosten nicht bereits dort schon berücksichtigt haben.
Bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen gelten ebenfalls § 2 Nrn. 2 und 4 c der Betriebskostenverordnung, soweit Sie diese Kosten nicht bereits dort schon in Ansatz gebracht haben.
