Vandalismusschäden
Ein Graffiti an der Hauswand, eingeworfene Scheiben oder mutwillig beschädigte Briefkästen. Das geht leider auf Ihre Kosten, denn die Kosten für das Beseitigen von solchen Vandalismusschäden gelten als Instandsetzungskosten und die dürfen Sie deswegen nicht als Betriebskosten umlegen.
Auch nicht als Kosten für eine Fassadenreinigung. Weil Sie ja nur den früheren, vertragsmäßigen Zustand wiederherstellen, zählen die Kosten zu den Instandhaltungskosten - und die haben ja bekanntlich in der Betriebskosten-Abrechnung nichts verloren.
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