Sturmschäden
Müssen Sie Sturmschäden im Garten beseitigen, dürfen Sie die Kosten dafür nur auf den Mieter umlegen, wenn es in der Region öfters stürmt. Ansonsten zählen die Kosten zu den nicht umlagefähigen Instandsetzungskosten.
Die Tendenz der Gerichte geht dahin, dass in Gegenden, die regelmäßig vom Sturm heimgesucht werden, beispielsweise die Baumfällkosten zu den umlegbaren Gartenpflegekosten zählen.
