Straßenausbaubeitrag
Dieser zählt nicht zu den öffentlichen Lasten i. S. d. Betriebskostenverordnung und darf deswegen nicht auf den Mieter umgelegt werden.
Dieser zählt nicht zu den öffentlichen Lasten i. S. d. Betriebskostenverordnung und darf deswegen nicht auf den Mieter umgelegt werden.