Steuer
Die Betriebskostenzahlungen (ganz gleich ob Vorauszahlung, Nachzahlung oder Pauschale) müssen Sie bei den Einkünften aus Vermietung Verpachtung (= Anlage V Ihrer Steuererklärung) angeben.
Zahlen Sie z. B. Rechnungen, die Betriebskosten betreffen, sind das wiederum einkunftsmindernde Werbungskosten, die Sie von den Einnahmen abziehen dürfen.
Nur ein Haken hat die Sache: Ihre Eigenleistungen sind steuerlich nicht als Ausgaben absetzbar.
Die ersparten Aufwendungen für einen Fremdunternehmer erhöhen, mindern also nicht Ihre Einnahmen.
Siehe auch unter haushaltsnahe Dienstleistung und haushaltsnahe Handwerkerleistung
