Sonstige Betriebskosten
Unter Sonstige Betriebskosten verstehen manche Vermieter, dass sie darunter alle Nebenkosten packen können, die Ihnen sonst noch entstehen, die sich aber nicht unter den 16 Begriffen der Betriebskostenverordnung einordnen lassen. Diese weitverbreitete Ansicht ist schlichtweg falsch.
Es handelt sich bei den Sonstigen Betriebskosten um einen Auffangtatbestand für solche Betriebskosten, die in der Betriebskostenverordnung nicht ausdrücklich geregelt, aber gerichtlich anerkannt sind.
Sie müssen davon Verwaltungs-, Instandhaltungs- sowie Instandsetzungskosten abgrenzen.
Legen Sie in Ihrem Mietvertrag einfach nur pauschal Sonstige Kosten auf Ihren Mieter um, ohne diese einzeln aufzuzählen und konkret zu benennen, genügt das nicht für die Übertragung der Kosten. Dann ist Ihre Vereinbarung nicht bestimmt genug (BGH, Urteil v. 07.04.2004, VIII ZR 146/03, WM 2004, S. 292 und VIII ZR 167/03, WM 2004, S. 290).
Sie können die nachfolgend genannten Kosten nur dann auf Ihren Mieter umlegen, wenn Sie diese ausdrücklich in Ihrem Mietvertrag als Sonstige Betriebskosten aufgeführt haben:
-Betriebskosten für folgende Gemeinschaftsanlagen: Schwimmbad, Sauna, Fitnessraum, Hobby- und Partykeller
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Blitzschutzanlage, soweit sie vorgeschrieben ist (TÜV-Gebühren)
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Brandschutzwartung, Rauchwarnmelder, Rauchabzüge, Sprinkler
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Druck- und Dichtigkeitsprüfung von Gasleitungen
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E-Check-Kosten (BGH, Urteil v. 14.02.2007, VIII ZR 123/06).
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Feuerlöschgeräte, einschließlich des Austauschs des Löschmittels
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Müllschlucker, Müllabsauganlage, Müllpresse
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Notstromanlage für die Sicherheitsbeleuchtung von Rettungswegen, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben ist
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Rückstausicherung
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Strom für die Dachrinnenbeheizung
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Tankreinigung
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Wartung einer Lüftungsanlage
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Wartung und Prüfung von Blitzschutzanlagen mit TÜV-Abnahme
Nicht als sonstige Betriebskosten umlegbar sind bei Wohnraum:
-Bank- und Kontogebühren, weil es sich dabei um Verwaltungskosten handelt
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Das Reinigen von Abflussrohren, weil es sich dabei um Instandhaltungskosten handelt
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Durchflussbegrenzer, weil nur Warmwasserregler laut § 2 Nr. 2 BetrKV wegen angeblicher technischer Vorteile der Vorzug gegeben wurde
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Wartung der Klingelanlage bzw. Gegensprechanlage
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Wartung der Schließanlage
Bei Gewerberäumen können Sie weitere Kosten vereinbaren. Als Sonstige Kosten werden hier häufig die Kosten für einen Wach- und Schließdienst vereinbart.
Zu den Sonstigen Kosten gehören nicht die Kontoführungsgebühren, die Reparaturkosten oder ähnliche Kosten, wie z. B. Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten. Diese sind nicht umlagefähig.
