Schätzung der Betriebskosten
Bei Wärme- und Warmwasser regelt § 9 a Heizkostenverordnung, wann Sie den Verbrauch schätzen dürfen.
Das ist nur ganz ausnahmsweise der Fall, z. B. wenn ein Messgerät ausgefallen ist oder ein anderer zwingender Grund vorliegt.
Um hier an realistische Annäherungswerte zu kommen, können Sie die Werte der Vorjahre oder von einer gleich großen Wohnung nehmen.
Siehe auch unter Heizkostenmessgerät, Ausfall
Schätzen Sie den Verbrauch nur, müssen Sie das unbedingt in Ihrer Betriebskosten-Abrechnung offenlegen!
Geben Sie an, was Sie als Schätzgrundlage genommen haben (z. B. Verbrauch aus Vorjahren).
Dies gehört zur den zwingenden Mindestanforderungen einer Betriebskosten-Abrechnung.
