Rolltor
Sie dürfen die Kosten für die Wartung oder die Reparatur des Rolltors für die Garage nicht auf den Wohnungsmieter umlegen.
Rechtlich sieht es folgendermaßen aus: Ob Wartungskosten umlegbar sind, bestimmt die BetrKV.
Steht dort ausdrücklich bei einer bestimmten Betriebskostenposition, dass auch die Wartungskosten bzw. die Kosten der laufenden Instandhaltung umlegbar sind, dürfen Sie diese Kosten Ihrem Mieter auf die Abrechnung setzen.
Weil das Rolltor schon gar nicht in der Anlage 3 erwähnt ist, müssen Sie die Wartungskosten dafür aus der eigenen Tasche bezahlen.
Dass Sie die Kosten dafür umlegen dürfen, können Sie mit Ihrem Wohnungsvermieter nicht einmal zusätzlich vertraglich so vereinbaren.
Der Grund: Genau das, was in der Betriebskostenverordnung steht, ist für Sie als Wohnungsvermieter abschließend. Was hier nicht erwähnt ist, dürfen Sie auch nicht umlegen. Auch nicht unter Sonstige Kosten.
Gewerberaum-Vermieter haben es da besser: Die können auch die Umlage der Wartungskosten für das Rolltor im Mietvertrag vereinbaren. Haben Sie dies allerdings versäumt, bleibt es dabei: Die Kosten dafür sind nicht umlegbar!
Lassen Sie das Rolltor nur reinigen, sind das umlagefähige Kosten der Gebäudereinigung.
