Öffentliche Lasten
Darunter fällt vor allen Dingen der Grundsteuerbeitrag. Den dürfen Sie auf Ihren Mieter umlegen, sofern Sie die Umlage von öffentlichen Lasten im Mietvertrag vereinbart haben.
Ist die Grundsteuer zuerst gering, erhöht sie sich aber später, dürfen Sie selbstverständlich auch die höheren Grundsteuerbeträge auf Ihren Mieter umlegen.
Ferner gehören dazu noch die Realkirchensteuer, Deichabgaben, die Zweitwohnungsteuer, Sielgebühren sowie die häufig in den neuen Bundesländern anzutreffende Abgeltungslast aufgrund der Hauszinssteuer. Ebenso die abzuführenden Beiträge an die Wasser- und Bodenverbände.
Dagegen nicht die Gewerbesteuer, die Hypothekengewinnabgabe oder die Grunderwerbsteuer.
