Laubsauger
Die Kosten für den Kauf eines Laubsaugers durfte ein Vermieter als Betriebskosten auf seinen Mieter umlegen (LG Berlin, Urteil v. 09.03.2000, 62 S 463/99, GE 2000, S. 539).
Die Begründung der Richter: Nach § 20 Abs. 1 NMV darf der Vermieter solche Betriebskosten auf den Mieter umlegen, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Darunter fallen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Betriebskostenverordnung auch Sachleistungen.
Ob sich der Kauf eines Laubsaugers noch im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung hält, beurteilt sich in erster Linie nach der Größe der Wohnanlage.
Der Berliner Vermieter hatte Glück: Weil es sich um eine größere Wirtschaftseinheit handelte, ließ ihm das Gericht die Anschaffungskosten durchgehen. Ausweislich der Betriebskosten-Abrechnung handelte es sich um eine Wohnanlage mit insgesamt 13 218 m2 Wohnfläche.
Siehe auch Anschaffungskosten.
