Kündigung
Ärgern Sie sich über Ihren Wohnungsmieter, weil er Ihnen die Betriebskosten-Nachzahlung nicht überweist, dürfen Sie ihm deswegen nicht gleich kündigen. Sie können ihm zwar damit drohen - nur können Sie Ihre Kündigung nicht in die Tat umsetzen. Jedenfalls nicht wirksam!
Der Rückstand aus einer Betriebskosten-Abrechnung ist nämlich kein kündigungsrelevanter Zahlungsrückstand im Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB. Darunter fallen nur laufende monatliche Mietzahlungen plus die Betriebskosten-Vorauszahlungen.
Ausstehende, nicht immer wiederkehrende Kosten wie z. B. die Kleinreparaturen-Rechnung oder die Betriebskosten-Nachzahlung zählen da nicht mit.
Wenn Sie die Nachzahlung haben wollen, bleibt Ihnen nur eines: Sie müssen Ihr Geld einklagen oder einen Mahnbescheid beantragen.
