Kleinreparaturen
Kleinreparaturen sind kein Fall für die Betriebskosten-Abrechnung, sondern für Ihre Kleinreparaturen-Klausel im Mietvertrag.
Beachten Sie dort jedoch bitte die Einschränkungen: Sie dürfen die Kosten von solchen Kleinreparaturen nur umlegen, wenn sie unter die Kleinreparaturengrenze fallen (üblicherweise maximal 100 EUR) und das zu reparierende Teil auch dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegt.
Deswegen fällt ein Ersatz der Kosten für Reparaturen an Elektroleitungen, Heizungs- oder Wasserrohren über die Kleinreparaturen-Klausel von vornherein aus!