Instandhaltungsrücklage

Die Instandhaltungsrücklage finden Sie meist auf der Eigentümer-Abrechnung für Ihre Eigentumswohnung.

Nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, eine angemessene Instand­haltungsrücklage anzusammeln, damit sie künftige Reparaturen am Gemeinschaftseigentum zahlen können.

Diese Kosten dürfen Sie leider nicht auf Ihren Wohnraum-Mieter umlegen - auch nicht, wenn Sie das unter Sonstige Betriebskosten so vereinbart haben!

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